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Klage, eingereicht am 22. November 2023 – Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache T-1092/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovak Telekom, a.s. (Bratislava, Slowakei) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Azud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, aufzugeben, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 112 525,77 Euro als Ersatz für den erlittenen Schaden zu zahlen, oder, hilfsweise, falls eine Entschödigung in dieser Höhe vom Gerichtshof nicht gewährt wird, der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, aufzugeben, der Klägerin eine andere Entschädigung in einer Höhe zu zahlen, die vom Gerichtshof als angemessen erachtet wird;

der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, aufzugeben, dass auf die der Klägerin vom Gerichtshof zugesprochene Entschädigung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, ab dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zu zahlen sind, oder, hilfsweise, falls vom Gerichtshof keine Verzugszinsen gewährt werden, der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, aufzugeben, dass auf die der Klägerin vom Gerichtshof zugesprochene Entschädigung Verzugszinsen in einer anderen Höhe zu zahlen sind, die vom Gerichtshof als angemessen erachtet wird;

der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen,

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie vorträgt, dass gemäß den Entscheidungen in den Rechtssachen Deutsche Telekom1 , Printeos/Kommission2 und damit zusammenhängenden Entscheidungen, auf die diese Urteile verwiesen, die ordnungsgemäße Durchführung der aufhebenden Entscheidung des Gerichts nach Art. 266 Abs. 1 AEUV auch die Zahlung von Verzugszinsen an den Kläger durch die Kommission umfasse. Dies bedeute, dass die Kommission, nachdem ein Teil der von der Kommission gegen die Klägerin verhängten Geldbuße für nichtig erklärt worden sei, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet gewesen sei, der Klägerin nicht nur den für nichtig erklärten Teil der Geldbuße in Höhe von 776 037 Euro zurückzuzahlen, sondern auch die mit der zurückgezahlten Geldbuße in Zusammenhang stehenden Verzugszinsen.

Das Versäumnis der Kommission, diese Verzugszinsen zurückzuzahlen, stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, begründe die außervertragliche Haftung der Europäischen Union gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV und berechtige die Klägerin, die vorliegende Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des entstandenen Schadens, der in den nicht gezahlten Verzugszinsen bestehe, zu erheben.

Entgegen dem Einwand der Kommission sei der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen nicht durch Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung1 beeinträchtigt, und der Betrag der Verzugszinsen sei analog Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung zu berechnen.

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1 Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15).

1 Urteile vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).