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Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 – Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne ouest (port de Brest)/Kommission

(Rechtssache T-39/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne ouest (port de Brest) (Brest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

den Beschluss C (2016) 7755 final der Europäischen Kommission vom 22. November 2016 deshalb für nichtig zu erklären und ihrem ursprünglichen Antrag („Zunächst beantragen die Unterzeichner gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ihnen eine vollständige Kopie des Fragebogens und der Antworten zu übermitteln, auf die die Kommission in ihrer am 19. August 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Stellungnahme 2016/C 302/03 Bezug nimmt.“) stattzugeben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend.

Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der eingeholten Informationen: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie ein solches Interesse nicht dargetan habe, obwohl es sich aus den europäischen Verträgen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 EUV sowie Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 und 2 AEUV) und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergebe.

Vorrang der europäischen Verträge und der Charta gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Verordnung Nr. 1049/2001, mit der die Grundsätze der Transparenz, der Beteiligung und der Offenheit gesetzlich beschränkt würden, sei unter Berücksichtigung der Chronologie des Erlasses der Rechtsakte und der Charta sehr eng auszulegen und anzuwenden; die allgemeine Vermutung der Beeinträchtigung des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten hätte im vorliegenden Fall, in dem es um eine Querschnittsuntersuchung gehe, nicht zum Tragen kommen dürfen und die Beklagte hätte feststellen müssen, dass die Mitgliedstaaten nicht um einen solchen Schutz ersucht hätten.

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 der Charta, die den Zugang zu den einen Beteiligten betreffenden Dokumenten garantierten.

Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die bei Rechtsstreitigkeiten, zu denen auch Verwaltungsverfahren zählten, zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten einen gleichen Zugang zu den Dokumenten vorschreibe, insbesondere gegen Art. 6 und 13 der Konvention.

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