Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 – Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T‑570/08 RENV)
„Staatliche Beihilfen – Postdienst – Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird – Angemessenheit der Frist – Begründungspflicht – Relevanz der verlangten Auskünfte“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Rechtsbehelf, der der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen – Erlass der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe während des gerichtlichen Verfahrens – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an der Nichtigerklärung der Anordnung (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 41, 42, 44-47)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Fristsetzung – Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der verlangten Auskünfte sowie der Umstände des Einzelfalls – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 83-85, 93)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen (Art. 253 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10) (vgl. Randnrn. 96-99, 111, 112)
4. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffsmittel, das erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 114, 115)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Erfordernis der Relevanz und eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Auskünften und der vermuteten Zuwiderhandlung – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 118-120, 145, 146, 154)
6. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 230 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 142)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Erforderliche Berücksichtigung der Auswirkungen einer Maßnahme bei der Bestimmung des Vorteils des Begünstigten (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 158)
8. Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 166)
9. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Prüfung der Vereinbarkeit nicht gemeldeter Beihilfen anhand der im Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen – Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Fehlen (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 167, 169)
10. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 176, 177, 181)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 über eine Anordnung zur Auskunftserteilung in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/07 [ex NN 25/07]) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Deutsche Post AG trägt die Kosten. |