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Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 – U. I. Lapp/EUIPO – Labkable Asia (labkable Solutions for cables)

(Rechtssache T-636/22)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke labkable Solutions for cables – Ältere Unionsbildmarken LAPP KABEL STUTTGART und LAPP KABEL und ältere Unionswortmarke LAPP – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: U. I. Lapp GmbH (Stuttgart, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Ringer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und D. Gája als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Labkable Asia Ltd (Kowloon, China) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Ciullo)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Juli 2022 (Sache R 1894/2021-2).

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Juli 2022 (Sache R 1894/2021-2) wird aufgehoben.

Dem am 3. Januar 2020 erhobenen Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsbildmarke LABKABLE SOLUTIONS FOR CABLES wird stattgegeben.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der U. I. Lapp GmbH.

Die Labkable Asia Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 451 vom 28.11.2022.