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Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2025 – Volkskreditbank/SRB

(Rechtssache T-348/21)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Rechtssicherheit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkskreditbank AG (Linz, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Etienne, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er sie betrifft.

Tenor

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Volkskreditbank AG betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Volkskreditbank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Volkskreditbank.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 320 vom 9.8.2021.