Language of document : ECLI:EU:T:2011:45

Rechtssache T‑10/09

Formula One Licensing BV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke F 1‑LIVE – Ältere Gemeinschaftsbildmarke, ältere nationale Wortmarken und ältere internationale Wortmarke F 1 und F 1 Formula 1 – Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für den Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen einerseits dem Bildzeichen F 1-LIVE, das für „Magazine, Broschüren, Bücher; alle Produkte beziehen sich auf die Formel 1“, „Mitteilungen über und Verbreitung von Büchern, Magazinen und Journalen über Computerterminals; all diese Leistungen beziehen sich auf die Formel 1“ sowie „Elektronische Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und Periodika; Informationen im Bereich Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben über das Internet; Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Online-Spiele; all diese Leistungen beziehen sich auf die Formel 1“ der Klassen 16, 38 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza als Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, und andererseits den in Deutschland für Dienstleistungen der Klasse 41 sowie im Vereinigten Königreich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 38 und als internationale Marke mit Schutzwirkung für Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Ungarn für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 eingetragenen älteren Wortmarken F 1 sowie der für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragenen älteren Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1.

Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Ziffer „1“ als Abkürzung von Formel 1 wahrnehmen, die im Allgemeinen eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne Rennen mit diesen Wagen bezeichnet. Außerdem nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise das Logo „f 1“ der Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1 möglicherweise als eine Marke wahr, die von der Inhaberin der älteren Marken im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich der Formel-1-Rennen benutzt wird. Somit nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „f 1“ in der Anmeldemarke nicht als einen kennzeichnungskräftigen, sondern als einen beschreibend verwendeten Bestandteil wahr. Daher besitzt der Bestandteil „f 1“ in gewöhnlichem Schriftbild in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen nur eine geringe Kennzeichnungskraft und die etwaige Bekanntheit der in der Union benutzten Gemeinschaftsbildmarke ist im Wesentlichen mit dem Logo selbst verknüpft.

Was des Näheren die Wortmarken F 1 betrifft, werden die Verbraucher den in der Anmeldemarke enthaltenen Bestandteil „f 1“ nicht der Inhaberin der älteren Marken zuordnen, da das einzige Zeichen, das sie mit dieser Markeninhaberin in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo der Marke F 1 Formula 1 und nicht das in Standardschrift wiedergegebene Zeichen ist. Sie werden das Zeichen F 1 in Standardschrift für eine Abkürzung von „Formel 1“ halten, d. h. für eine beschreibende Angabe.

Die Bildmarke F 1 Formula 1 werden die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund fehlender Ähnlichkeit in visueller Hinsicht und der Tatsache, dass in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eine begrenzte Ähnlichkeit besteht, nicht mit der Anmeldemarke verwechseln. Hierbei ist durch den Umstand, dass das Publikum das Zeichen F 1 im Sinne eines Gattungsbegriffs auffassen wird, gewährleistet, dass es die Anmeldemarke als auf die Formel 1 bezogen verstehen, aber wegen der völlig anderen Gestaltung keine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit der Klägerin herstellen wird.

(vgl. Randnrn. 27, 38, 49-50, 57, 61)