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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-133/06, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-9/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls

(A.1)    den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;

(A.2)    festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug uneingeschränkt zulässig war;

in erster Linie

(B.1)    seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben;

(B.2)    die Beklagte des ersten Rechtszugs zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

oder hilfsweise

(B.3)    die Sache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-133/06, Marcuccio/Kommission.

Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer wie folgt:

a)    völliges Fehlen einer Beweiserhebung und keine Ausführungen zu einem wesentlichen Punkt des Rechtsstreits, da im angefochtenen Beschluss Feststellungen zu der Frage fehlten, ob die vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochtene Entscheidung von Gesetzes wegen inexistent sei;

b)    völliges Fehlen einer Begründung der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anträge "auf Verurteilung der Kommission zur Rückgabe der persönlichen Gegenstände des Klägers an diesen", "auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung" und "auf Schadensersatz" als auch hinsichtlich der Verurteilung des Rechtsmittelführers in die Kosten; darüber hinaus Tatsachenentstellung und -verfälschung, völliges Fehlen einer Beweiserhebung, Irrationalität sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsrechtsprechung;

c)    Verfahrensfehler durch Verletzung der Pflicht, den Inhalt der von der Beklagten verspätet eingereichten Klagebeantwortung nicht zu berücksichtigen, wodurch die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt worden seien;

d)    Verstoß gegen die Bestimmungen über ein faires Verfahren.

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