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Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 - Özdemir / HABM - Aktieselskabet af 21. november 2001 (James Jones)

(Rechtssache T-11/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Rahmi Özdemir (Dreieich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich, I. Hoes, C. Schröder, K. von Werder und J. Wittenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aktieselskabet af 21. november 2001 (Brande, Dänemark)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. November 2008 in der Sache R 858/2007-2 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vom 25. Januar 2005 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 493 137 zurückzuweisen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "James Jones" für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "Jack & Jones" (Nr. 1 107 747) für Waren der Klassen 3, 18 und 25, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "Jack Jones" (Nr. 2 063 437) für Waren der Klasse 25, eingetragene Benelux-Wortmarke "Jack Jones" (Nr. 474 622) für Waren in Klasse 25 und eingetragene dänische Wortmarke "Jack & Jones" (Nr. VR 1990 06569) für Waren in Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betreffenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe; Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da für die Markeneintragung Nr. 2 063 437 im Vereinigten Königreich vor der Beschwerdekammer kein Benutzungsnachweis vorgelegt worden sei.

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