Language of document :

Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 - RheinfelsQuellen H. Hövelmann / HABM

(Rechtssache T-28/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Lambrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2005 in dem Beschwerdeverfahren R 1179/2004-2 aufzuheben;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN" für Waren der Klassen 32 und 33 - Anmeldung Nr. 2 806 875

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehe und ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

____________