Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 - RheinfelsQuellen H. Hövelmann / HABM
(Rechtssache T-28/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Lambrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klagepartei
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2005 in dem Beschwerdeverfahren R 1179/2004-2 aufzuheben;
der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN" für Waren der Klassen 32 und 33 - Anmeldung Nr. 2 806 875
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehe und ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
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