Language of document : ECLI:EU:T:2015:800

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

23. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SmartTV Station – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑649/13

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und M. Alber,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch M. Fischer, dann durch G. Schneider und A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 128/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Smart TV Station als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Januar 2012 meldete die Klägerin, die TrekStor Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um das Wortzeichen SmartTV Station.

3        Die Marke wurde ursprünglich nur für Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass aufgrund der Neufassung des Abkommens von Nizza einige der von dem Antrag betroffenen Waren nunmehr zu Klasse 28 gehörten. Folglich passte die Klägerin die Anmeldung an und führte dementsprechend aus, dass die Waren, für die die Eintragung beantragt werde, nunmehr zu den Klassen 9 und 28 des Abkommens von Nizza gehörten und folgender Beschreibung entsprächen:

–        Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Bilddateien zum Herunterladen; CD-Player; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Computerfestplatten; Computerprogramme und Software; Computerperipheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte; digitale Fernsehgeräte; digitale Tonabspielgeräte; drahtlose Kommunikationsgeräte; drahtlose Computerperipheriegeräte; DVD-Spieler; elektrische Anschlussbuchsen; elektrische Aufnahmegeräte; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; externe Datenspeichergeräte; Fernsehapparate; Fernsehempfänger; Festplattenspeicherlaufwerke; Festplatten; Hardware für USB; interaktive Fernsehterminals; Interfaces [Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer]; Internet-Server; LAN-Hardware; lokale Netzwerke [LAN und WLAN]; Modems; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerksmanagement; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; USB-Laufwerke; Videorecorder; WLAN-Hardware“;

–        Klasse 28: „Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind“.

4        Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhob die Prüferin gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Einwände gegen die ursprüngliche Anmeldung für die Waren der Klasse 9.

5        Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 nahm die Klägerin zu den Einwänden der Prüferin Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 20. November 2012 wies die Prüferin die Anmeldung zurück, da der beanspruchten Marke die Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Sie war nämlich der Auffassung, dass das in Rede stehende Zeichen für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 9 beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze.

7        Am 18. Januar 2013 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

9        Sie wies zunächst darauf hin, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend sei und ihm Unterscheidungskraft fehle. Die in Rede stehende Marke sei eine Wortmarke, die aus den Bestandteilen „Smart“, „TV“ und „Station“ bestehe, von denen der erste im Bereich der Computertechnik Geräte, die selbständig handeln könnten, der zweite ein Fernsehgerät und der letzte eine Basis, ein Zentrum oder einen physischen Standort, der mit den notwendigen Geräten und Anlagen ausgestattet sei, um bestimmte Handlungen oder Vorgänge auszuführen, bezeichne. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass sich die Gattungsbezeichnung „SmartTV Station“ auf ein technisch hochentwickeltes, mithin intelligentes Gerät oder multifunktionelles Kontrollzentrum beziehe, das eine Fernsehfunktion sowie eigenständige interaktive Computerzusatzfunktionen, insbesondere Internet-Fähigkeiten, anbiete.

10      Aus denselben Gründen war die Beschwerdekammer sodann der Ansicht, dem in Rede stehenden Zeichen fehle Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

11      Schließlich war sie der Auffassung, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass das fragliche Zeichen Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erlangt habe, da weder die Begründung noch die von der Klägerin beigebrachten Beweise diesen Schluss zuließen.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die angemeldete Marke zur Eintragung zugelassen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2

15      Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 gerügt wird, macht die Klägerin zunächst geltend, dass der Ausdruck „SmartTV Station“ für die Beschreibung der Waren der Klasse 9 im allgemeinen Sprachgebrauch nicht existiere. Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer stütze sich auf eine isolierte Betrachtung der Bestandteile „Smart“ und „Station“ und beruhe nicht auf einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit. Sodann werde der einzelne Bestandteil „Smart“ von den angesprochenen Verkehrskreisen im Bereich der Computertechnik und Elektronik nicht als beschreibend aufgefasst. Darüber hinaus sei die dem Bestandteil „Station“ zugewiesene Bedeutung fehlerhaft, da es sich bei diesem Begriff keinesfalls um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren handele. Insoweit lasse sich auch aus dem Umstand, dass einzelne Geräte aus dem besagten Bereich den Bestandteil „Station“ in ihrer Bezeichnung trügen, kein allgemeines Verkehrsverständnis in diesem Sinne ableiten. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass sie die in Rede stehende Marke als Produktbezeichnung für die von ihr vertriebenen Geräte der Gattung Mediaplayer verwende und dass sich eine beschreibende Verwendung der Marke SmartTV Station daher aus ihrem Verhalten keinesfalls ableiten lasse. Die Beschwerdekammer habe schließlich Beweismittel – nämlich Statistiken von Google Trends – nicht berücksichtigt, mit denen der Nachweis hätte erbracht werden können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „SmartTV Station“ nicht beschreibend verwendeten.

16      Schließlich ließe sich der beschreibende Charakter der Marke SmartTV Station, selbst wenn er für die Waren der Klasse 9 zu bejahen sein sollte, nicht für die Waren annehmen, die unter den Oberbegriff „Magnetaufzeichnungsträger“ fielen oder der Datensicherung dienten.

17      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

18      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

19      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).

20      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).

21      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, Slg, EU:T:2015:16, Rn. 50).

22      Als Erstes richten sich, wie sich aus Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die oben in Rn. 3 genannten Waren an die Allgemeinheit der Verbraucher sowie an Fachleute der Elektronikbranche, was auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt wird. Beizupflichten ist auch der Erwägung, dass auf das Verständnis der Verkehrskreise im Vereinigten Königreich und in Irland abzustellen sei. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, setzt sich das Zeichen nämlich aus englischsprachigen Begriffen zusammen. Sie hat daher das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht nur in Bezug auf das Publikum im Vereinigten Königreich und in Irland geprüft.

23      Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise oder zumindest eines nicht zu vernachlässigenden Teils davon zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Eintragung erfassten Waren ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die Beschwerdekammer hat erstens in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das fragliche Zeichen aus den Begriffen „Smart“, „TV“ und „Station“ bestehe.

25      Zum Bestandteil „Smart“ hat sie zunächst darauf hingewiesen, dass dieser bei adjektivischer Verwendung im Hinblick auf Geräte „zu einer selbständigen und vermeintlich intelligenten Handlung fähig“ bedeute. Auf dem Gebiet der Computertechnik gebe der Begriff „smart“ an, dass ein Gerät oder Programm hochentwickelt sei und mit computergesteuerten Fähigkeiten operiere. Daher fasse das angesprochene Publikum den Begriff in dem Sinne auf, dass die betroffene Ware softwaregesteuert, nämlich interaktiv und zur selbständigen Ausführung von Aktionen fähig, mithin intelligent, sei. Ferner sei der Bestandteil „TV“ eine gängige Abkürzung für Fernseher. Schließlich ist nach Auffassung der Beschwerdekammer die Gattungsbezeichnung „Smart TV“ zur Bezeichnung multifunktioneller Fernsehgeräte mit Computer-Zusatzfunktionen und insbesondere Internet-Fähigkeiten äußerst geläufig.

26      Die Klägerin tritt der Würdigung der Beschwerdekammer entgegen, nach der der Bestandteil „Smart“ auf dem Gebiet der Computertechnik und Elektronik von den betroffenen Verkehrskreisen als beschreibend aufgefasst werde. Der Umstand, dass der Begriff für bestimmte Waren, wie beispielsweise Smartphones, verwendet werde, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er beschreibend sei. Die Klägerin sieht ihre Auffassung im Übrigen dadurch bekräftigt, dass die Produkte der Unterhaltungselektronik zu unabhängigen und intelligenten Handlungen gerade nicht fähig seien.

27      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Das Wort „Smart“ bedeutet nämlich, dass „mit Intelligenz versehen ist, wer eine bestimmte Unabhängigkeit nachweisen kann“, und wird im Computerbereich häufig verwendet, um den Grad der Ausreifung und Intelligenz eines Programms oder einer Maschine zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, nMetric/HABM [SMARTER SCHEDULING], T‑499/13, EU:T:2015:74, Rn. 32). Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erwägungen auch im Bereich der Elektronik gelten, der sich, was die oben in Rn. 3 genannten Waren betrifft, weitgehend mit dem Computerbereich überschneidet. Die Beschwerdekammer ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff „Smart“ vom Publikum in dem oben in Rn. 25 angegebenen Sinne aufgefasst werde.

28      Ferner hat die Beschwerdekammer, was den Ausdruck „SmartTV“ betrifft, zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um einen äußerst geläufigen Begriff zur Bezeichnung multifunktioneller Fernsehgeräte mit Computer-Zusatzfunktionen handele. Die Klägerin hat im Übrigen keine Argumente vorgetragen, um diese Bedeutung von „SmartTV“ in Frage zu stellen.

29      Zum Bestandteil „Station“ stellte die Beschwerdekammer schließlich fest, dass dieser eine Basis, ein Zentrum, einen physischen Standort bezeichne, der mit den notwendigen Geräten und Anlagen ausgestattet sei, um bestimmte Handlungen oder Vorgänge auszuführen. Dabei sei im relevanten Bereich der Computertechnik und der Elektronik der Ausdruck gemeinhin als Hinweis auf die Gesamtheit eines technischen Systems, eines lokalen Geräts oder eines Kontrollzentrums bekannt, das umfangreiche Funktionen und Abläufe ausführe oder kontrolliere.

30      Wie oben in Rn. 15 festgestellt, tritt die Klägerin der Behauptung entgegen, dass der Bestandteil „Station“ im Bereich der Technik oder der Elektronik ein geläufiger Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren sei.

31      Das HABM weist jedoch darauf hin, dass der Begriff „Station“ in der Computersprache durchaus in diesem Sinne verwendet werde, und begründet dies damit, dass der Begriff „Workstation“ besonders leistungsfähige Arbeitsplatzrechner für technische oder wissenschaftliche Anwendungen bezeichne und dass diese in Unternehmen und Forschungseinrichtungen für rechenintensive Anwendungen wie die 3D-Konstruktion, Computersimulationen, Videobearbeitung und animierte 3D-Computergrafik eingesetzt würden.

32      Angesichts der Bedeutung des Begriffs „Station“ im allgemeinen Sprachgebrauch und des Umstands, dass dieser Begriff bereits in der englischen Computersprache, u. a. in dem Ausdruck „Workstation“ verwendet wird, konnte die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei feststellen, dass der Begriff „Station“ im Bereich der Technik und Informatik als Verweis auf die Gesamtheit eines technischen Systems, eines lokalen Geräts oder eines Kontrollzentrums, das umfangreiche Funktionen und Abläufe ausführe und kontrolliere, gemeinhin bekannt sei.

33      Insoweit können die beiden Argumente, mit denen die Klägerin dartun will, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise von einem beschreibenden Charakter des Begriffs „Station“ für die Geräte der Klasse 9 ausgegangen sei, nicht durchgreifen.

34      Zum einen ist die Klägerin nämlich der Auffassung, dass die von der Beschwerdekammer angenommene Lösung – dass jede Verbindung des Begriffs „Station“ mit anderen in einem Zusammenhang mit einer Funktion oder einem Begleitmerkmal des betreffenden Geräts stehenden Begriffen als beschreibender Gesamtbegriff zu bewerten sei – eine übermäßige Ausweitung des gesetzlichen Freihaltebedürfnisses darstelle, da sie die Schutzfähigkeit von Ausdrücken, die den Bestandteil „Station“ enthielten, faktisch ausschließe. Jedoch sind im relevanten Bereich der Computertechnik und Elektronik die Erwägungen der Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zum beschreibenden Charakter des Begriffs „Station“ nicht nur zutreffend, sondern lassen auch den Umstand unberührt, dass ein Ausdruck, der das Wort „Station“ enthält, nicht beschreibend sein könnte. Insofern wurden, worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat, mehrere Ausdrücke, die den Begriff „Station“ enthalten, für Waren der Klasse 9 eingetragen. Die vorgenannten Erwägungen in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung stellen daher keineswegs eine übermäßige Ausweitung des gesetzlichen Freihaltebedürfnisses dar.

35      Zum anderen verweist die Klägerin ohne Erfolg auf bestehende Gemeinschaftsmarken, die den Begriff „Station“ enthalten.

36      Was die früheren Entscheidungen des HABM betrifft, genügt nämlich der Hinweis, dass Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in einer vorherigen Entscheidung des HABM enthalten sind, zwar Argumente darstellen können, auf die eine Rüge der Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werden kann, jedoch sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß dieser Verordnung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Das schließt jedoch selbstverständlich nicht aus, dass das Unionsgericht das eine oder das andere Argument der Entscheidungspraxis des HABM billigt und aufgreift.

37      Es kommen nämlich zwei Fälle in Betracht. Wenn die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, hebt der Gemeinschaftsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 auf. In diesem ersten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 67).

38      Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke rechtsfehlerhaft bejaht und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebotes rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann (Urteile vom 13. Juli 1972, Besnard u. a./Kommission, 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Slg, EU:C:1972:66, Rn. 39, und vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg, EU:T:1993:78, Rn. 38) und dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg, EU:C:1984:309, Rn. 15). Auch in diesem zweiten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67).

39      Wie sich jedoch aus der Prüfung des Bestandteils „Station“ oben in den Rn. 30 bis 32 ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht den Schluss gezogen, dass dieser Bestandteil ein geläufiger Begriff zur Beschreibung lokaler Geräte oder Kontrollzentren im Bereich der Technik und der Elektronik sei.

40      Die Beschwerdekammer hat zweitens in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Verbindung der Begriffe „SmartTV“ und „Station“ ohne Weiteres als Verweis auf ein Gerät oder ein multifunktionelles und technisch hochentwickeltes und intelligentes Kontrollzentrum mit Fernsehfunktion und eigenständigen interaktiven Computer-Zusatzfunktionen, insbesondere Internet-Fähigkeiten, verstanden werde. Angesichts der oben in den Rn. 25 bis 29 erläuterten Bedeutung dieser beiden Begriffe ist dieser Überlegung beizupflichten.

41      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung auf eine isolierte Betrachtung der Begriffe „Smart“ und „Station“ und nicht auf die durch diese gebildete Gesamtheit stütze.

42      Nach der Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort oder der sprachlichen Neuschöpfung und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was entweder voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit des Ausdrucks im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort oder die sprachliche Neuschöpfung in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62; vgl. auch Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. September 2011, Nike International/HABM [DYNAMIC SUPPORT], T‑512/10, EU:T:2011:511, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Das Gericht ist im vorliegenden Fall jedoch der Auffassung, dass zwischen dem Ausdruck „SmartTV Station“ und der bloßen Summe seiner Bestandteile kein merklicher Unterschied besteht. Dieser Ausdruck erweckt keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der diesen Begriffen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über deren Summe hinausgeht.

44      Was drittens die Frage der Beziehung zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Eintragung erfassten, oben in Rn. 3 aufgeführten Waren der Klasse 9 betrifft, ist den Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass das fragliche Zeichen für diese Waren beschreibend sei, da es zur Bezeichnung ihrer Art, Bestimmung, Funktionsweise und Beschaffenheit dienen könne. Sie hat nämlich zu Recht angenommen, dass diese Waren entweder interaktive Fernsehterminals oder Komponenten solcher Fernsehterminals und des Netzwerks, in welches diese eingebunden seien, darstellten.

45      Das Gericht ist daher der Auffassung, dass zwischen der in Rede stehenden Marke und den oben in Rn. 3 aufgeführten Waren der Klasse 9 ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 23 genannten Rechtsprechung besteht.

46      Keines der Argumente der Klägerin kann diese Feststellung in Frage stellen.

47      Zunächst macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass sich der Ausdruck „SmartTV Station“ in der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Auslegung auf eine „feste“ oder „stationäre“ Einrichtung beziehe, dass ein solches Funktionsverständnis mit den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Geräten der Unterhaltungselektronik nicht vereinbar sei, seien diese doch typischerweise transportabel, und dass dieser Funktionsunterschied die Originalität des in Rede stehenden Zeichens belege. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt der Begriff „Station“, der ein Terminal bezeichnet, nämlich nicht notwendigerweise eine feste oder stationäre Einrichtung und erst recht nicht voraus, dass er nicht transportabel ist. Darüber hinaus heißt es in der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle, dass der Begriff „Station“ dahin zu verstehen sei, dass er sich auf feste Geräte beziehe.

48      Sodann trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin selbst das in Rede stehende Zeichen in einem beschreibenden Bedeutungsgehalt verwende. Das in Rede stehende Zeichen werde nämlich nur zur Bezeichnung von Waren der Produktgattung der Mediaplayer verwendet.

49      Dieses Argument geht ins Leere, da sich damit nicht, wie oben in Rn. 47 festgestellt, die Schlussfolgerung in Frage stellen lässt, dass das in Rede stehende Zeichen für die oben in Rn. 3 genannten Waren beschreibend ist.

50      Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer nach Auffassung der Klägerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Nachweise in Form von Statistiken von Google Trends ungeeignet seien, um zu dem Urteil zu gelangen, dass das in Rede stehende Zeichen für die betreffenden Waren nicht als beschreibend wahrgenommen werde. Die Screenshots von Google Trends ließen den Schluss zu, dass der Ausdruck „SmartTV Station“ bei den relevanten Verkehrskreisen in Irland und im Vereinigten Königreich offensichtlich unbekannt sei.

51      Wie viele Benutzer den Ausdruck „SmartTV Station“ in die Suchmaschine Google eingegeben haben, ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens jedoch unerheblich. Es reicht nämlich aus, dass der Ausdruck „SmartTV Station“ als für die Waren beschreibende Angabe verstanden werden könnte. Aus einer möglichen Verwendung des Begriffs „SmartTV Station“ durch die Internetnutzer als Suchbegriff in einer Internet-Suchmaschine kann jedoch nicht abgeleitet werden, ob diese Internetnutzer den Begriff als für die in Rede stehenden Waren beschreibend oder nicht beschreibend verstehen.

52      Im Übrigen weist die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass eine Internetsuche über Google vor allem auf sie selbst und ihre Waren verweise, was bestätige, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „SmartTV Station“ nicht beschreibend verwendeten.

53      Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt nämlich nicht voraus, dass die Zeichen, aus denen die in Rede stehende Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T‑593/13, EU:T:2015:58, Rn. 47).

54      Ferner macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen tatsächlicher Art enthalte, die eine beschreibende Verwendung des fraglichen Zeichens in Zukunft erwarten ließen. Die Beschwerdekammer hätte darlegen müssen, dass die Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe für die betroffenen Waren mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Beweismittel vorhergesehen werden könne. Daher hätten die Gründe, die eine solche Entwicklung als fraglich erscheinen lassen könnten, sorgfältig geprüft werden müssen.

55      Es ist mit dem HABM festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf der Theorie vom Vorliegen eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses beruht. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht durchgreifen. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, EU:T:2007:315, Rn. 21). Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs wurde jedoch in der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargetan.

56      Die Klägerin macht schließlich geltend, die in Rede stehende Marke sei zur Beschreibung der Produktgattung der Mediaplayer oder Multimediaplayer nicht geeignet, und führt insoweit aus, dass der Begriff „Smart“ keinen Hinweis auf Geräte enthalte, die den Merkmalen oder Funktionen dieser Produkte entsprächen.

57      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer geht nämlich in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die von der Klägerin unter der Marke SmartTV Station vertriebenen Waren eine Vielzahl von Wiedergabemöglichkeiten und die Möglichkeit der Nutzung der Anwendungen direkt am Fernseher und der mobilen Geräte als Fernbedienung sowie zur Dateiverwaltung böten. Daher ist der Ausdruck „SmartTV Station“ beschreibend, da er wie im vorliegenden Fall zur Bezeichnung der Bestimmung, der Funktionsweise sowie der Qualität der oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 9 dienen kann.

58      Was viertens die „Magnetaufzeichnungsträger“ betrifft, war die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass diese Waren allesamt für den einwandfreien Betrieb eines interaktiven computergesteuerten Fernsehterminals unabdingbar seien. Daher sei der Ausdruck „SmartTV Station“ für diese Waren beschreibend.

59      Nach Ansicht der Klägerin kann jedoch ein solcher beschreibender Charakter Waren, die unter die Kategorie „Magnetaufzeichnungsträger“ fielen oder die der Datensicherung dienten, nicht zuerkannt werden, da einige von ihnen grundsätzlich nicht mit Multimediaplayern verwendet werden könnten.

60      Die Beschwerdekammer hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Waren, die zu der beschriebenen Kategorie gehören, für die Benutzung eines Fernsehterminals wie desjenigen, das die Klägerin unter dem Namen SmartTV Station vertreibt, erforderlich sind.

61      Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2

62      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      In Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes braucht daher über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, nicht entschieden zu werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

64      Die Klägerin macht geltend, dass in Anbetracht der von ihr vor dem HABM vorgelegten Nachweise dargetan worden sei, dass die in Rede stehende Marke tatsächlich für die oben in Rn. 3 genannten Waren benutzt werde und bei den beteiligten Verkehrskreisen hinreichende Bekanntheit erlangt habe.

65      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

66      Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 stehen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T‑7/09, EU:T:2010:153, Rn. 38, und vom 22. März 2013, Bottega Veneta International/HABM [Form einer Handtasche], T‑409/10, EU:T:2013:148, Rn. 74). Es ist Sache des Markeninhabers, geeignete und hinreichende Beweismittel zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie diese Eigenschaft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg, EU:T:2002:319, Rn. 47, und TDI, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2003:327, Rn. 67).

67      Insoweit können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T‑553/12, EU:T:2014:264, Rn. 60, und vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer gewellten Linie], T‑53/13, Slg [Auszüge], EU:T:2014:932, Rn. 98).

68      Um zu beweisen, dass im vorliegenden Fall die in Rede stehende Marke Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat, hat die Klägerin dem Gericht Anlagen vorgelegt, die Screenshots von Suchergebnissen mit der Suchmaschine Google, Auszüge eines auf der Website der Online-Enzyklopädie Wikipedia zur Verfügung stehenden Artikels, den Ausdruck einer Liste von mit dem in Rede stehenden Zeichen in Verbindung stehenden Waren, die im Onlineshop verkauft werden, sowie Screenshots der Internet-Handelsplattform Amazon zu Waren, die in Verbindung zu dem fraglichen Zeichen stehen, enthalten.

69      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin auf eine intensive Benutzung ihrer Marke hingewiesen habe, sich aber nicht ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen und lediglich festgestellt habe, dass die inhärente Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens zu Unrecht verneint worden sei. In jedem Fall gäben die vorgelegten Unterlagen keinerlei Aufschluss über den tatsächlichen Verkauf der betroffenen Waren und wiesen keinerlei Bezug zum relevanten Territorium, dem Vereinigten Königreich und Irland, auf.

70      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht nichts vorbringt, was diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

71      Zum anderen ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise allein, in Anbetracht ihrer Art und der oben in Rn. 67 genannten Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung, nicht zum Nachweis dessen ausreichen können, dass das in Rede stehende Zeichen Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.

72      Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihre Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erlangt habe.

73      Daher ist auch der dritte von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.

74      Nach alledem sind die Rügen der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen. Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags entschieden zu werden braucht (Urteil vom 22. März 2011, Ford Motor/HABM – Alkar Automotive [CA], T‑486/07, EU:T:2011:104, Rn. 97 und 98).

 Kosten

75      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TrekStor Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.