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Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2024 – Palírna U Zeleného stromu/EUIPO – Bacardi (B42V)

(Rechtssache T-800/22)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke B42V – Internationale Registrierung der älteren Bildmarke 42 Below – Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der den Anträgen des Klägers stattgegeben wird – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Weigerung der Beschwerdekammer, die Zuständigkeiten der Widerspruchsabteilung auszuüben – Teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Palírna U Zeleného stromu a.s. (Ústí nad Labem [Aussig], Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Kindl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigen)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Bacardi & Co. Ltd (Meyrin, Schweiz)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Oktober 2022 (Sache R 1240/2021-2)

Tenor

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 54 vom 13.2.2023.