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Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2024 – Puma/EUIPO – Puma (puma soundproofing)

(Rechtssache T-266/23)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke puma soundproofing – Ältere Unionsbildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Puma Srl (Settimo Milanese, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt E. La Malfa)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. Februar 2023 (Sache R 1399/2021-1).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Puma Srl.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 252 vom 17.7.2023.