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Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 – Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T-388/11)1

(Staatliche Beihilfen – Postsektor – Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten – Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase das Vorliegen neuer Beihilfen festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Folgen der Nichtigerklärung des endgültigen Beschlusses – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe SPRL/BVBA, ehemals UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien), und United Parcel Service Deutschland Sàrl & Co. OHG, ehemals UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger und schließlich Rechtsanwalt R. Wojtek),

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3081 endg. vom 10. Mai 2011, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post auszuweiten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011, C 263, S. 4) veröffentlicht wurde

Tenor

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

Der Beschluss K(2011) 3081 endg. der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2011, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post auszuweiten, wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutschen Post AG.

Die UPS Europe SPRL/BVBA und die United Parcel Service Deutschland Sàrl & Co. OHG tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011.