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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 8. März 2011 - De Nicola/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache F-59/09)1

(Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank - Beurteilung - Beförderung - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit - Stillschweigende Ablehnung - Innerdienstliche Richtlinie - Personalvertreter - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz, T. Gilliams und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen, die den Kläger nicht einbeziehen, und seiner Beurteilung für das Jahr 2007, Aufhebung der Entscheidung des Berufungsausschusses, trotz eines Ablehnungsantrags weiterhin mit der Sache befasst zu bleiben, und Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, sowie Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor des Urteils

Die Beurteilung von Herrn De Nicola für 2007 und die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr De Nicola und die Europäische Investitionsbank tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 205 vom 29.8.2009, S. 49.