Language of document : ECLI:EU:T:2013:534





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑248/10)

„Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Administration − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen – Verordnung Nr. 1 − Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts − Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts − Begründungspflicht – Diskriminierungsverbot“

1.                     Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Anforderung, bestimmte Sprachkenntnisse zu haben – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f; Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 29-41)

2.                     Beamtenklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Randnrn. 45-51)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (ABl. 2010, C 64 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.