Language of document : ECLI:EU:T:2012:538

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Oktober 2012

Rechtssache T‑622/11 P

Francesca Cervelli

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Auslandszulage – Antrag auf Überprüfung – Neue Tatsachen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 12. September 2011, Cervelli/Kommission (F‑98/10), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Francesca Cervelli trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen. Ein von einem Gericht der Union erlassenes Aufhebungsurteil kann dabei nur für die Verfahrensparteien und für andere Personen, die von der aufgehobenen Handlung unmittelbar betroffen sind, eine neue Tatsache darstellen, die die Beschwerde‑ oder Klagefristen erneut in Gang setzt. Zwar unterliegen alle Beamten aller Organe der Union nach dem Grundsatz eines einheitlichen öffentlichen Dienstes, wie er in Art. 9 Abs. 3 des Vertrags von Amsterdam zum Ausdruck kommt, den gleichen Regelungen; dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass die Organe das ihnen durch das Statut eingeräumte Ermessen auf dieselbe Weise ausüben müssten. Vielmehr verfügen die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen über Autonomie. Eine freiwillige Entscheidung eines anderen Organs als dem, dem der Betroffene angehört, die Rechtswirkungen eines Urteils auf alle seine Beamten zu erstrecken, kann daher nicht als eine neue Tatsache angesehen werden, die es dem Betroffenen erlauben würde, einen Antrag auf Überprüfung der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zu stellen.

(vgl. Randnrn. 18, 20 und 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Juni 1965, Müller/Räte, 43/64, Slg. 1965, 520, 536, 16. Dezember 1970, Prelle/Kommission, 5/70, Slg. 1970, 1075, Randnr. 13, 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14, 8. März 1988, Brown/Gerichtshof, 125/87, Slg. 1988, 1619, Randnr. 14

Gericht: 11. Juli 1997, Chauvin/Kommission, T‑16/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237 und II‑681, Randnrn. 37, 39 bis 45, 16. September 1997, Gimenez/Ausschuss der Regionen, T‑220/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑275 und II‑775, Randnr. 72, 16. September 2009, Boudova u. a./Kommission, T‑271/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑71 und II‑B‑1‑441, Randnr. 48