Language of document : ECLI:EU:T:2019:780

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

7. November 2019(*)

„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem bestimmte Ausgaben einer politischen Partei für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden – Beschluss, mit dem eine Finanzhilfe für das Jahr 2017 gewährt wird und eine Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe und die Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft vorgesehen werden – Pflicht zur Unparteilichkeit – Verteidigungsrechte – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑48/17,

Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (ADDE) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Defalque und L. Ruessmann, dann Rechtsanwalt M. Modrikanen und schließlich Rechtsanwalt Y. Rimokh,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Burgos und S. Alves als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, und zum anderen des Beschlusses FINS‑2017‑13 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Jahr 2017, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer und G. De Baere,

Kanzler: F. Oller, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (ADDE), ist eine politische Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. 2003, L 297, S. 1).

2        Am 30. September 2014 stellte die Klägerin gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 2004/2003 einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015.

3        Das Präsidium des Europäischen Parlaments verabschiedete auf seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 den Beschluss FINS‑2015‑14, in dem der Klägerin für das Haushaltsjahr 2015 eine Finanzhilfe von höchstens 1 241 725 Euro gewährt wird.

4        Am 18. April 2016 verabschiedete der externe Prüfer seinen Prüfbericht, in dem Ausgaben in Höhe von 157 935,05 Euro für das Haushaltsjahr 2015 als nicht erstattungsfähig angesehen werden.

5        Ab Mai 2016 führten die Dienststellen des Parlaments zusätzliche Kontrollen durch. Infolge dieser Kontrollen sandte das Parlament am 23. Mai 2016 ein Schreiben an die Klägerin, in dem diese über einen Beschluss seines Präsidiums vom 9. Mai 2016 informiert wurde, der die Auslegungskriterien für das Verbot der Finanzierung von Kampagnen für Referenden festlegte.

6        Am 26. und 27. September 2016 führten die Dienststellen des Parlaments in den Büroräumen der Klägerin einen Kontrollbesuch durch.

7        Am 30. September 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017.

8        Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 teilte der Generaldirektor Finanzen des Parlaments der Klägerin mit, dass infolge des externen Prüfberichts und der von den Dienststellen des Parlaments durchgeführten zusätzlichen Kontrollen eine Reihe von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2015 als nicht erstattungsfähig bewertet worden seien. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich bis spätestens 4. November 2016 zu äußern.

9        Am 2. November 2016 nahm die Klägerin zu dem Schreiben des Generaldirektors Finanzen des Parlaments vom 14. Oktober 2016 Stellung. Sie beantragte zudem, in der Sitzung des Präsidiums des Parlaments, in der der Beschluss über den von ihr für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegten Abschlussbericht erlassen werden sollte, gehört zu werden.

10      Am 10. November 2016 ersuchte der Generalsekretär des Parlaments das Präsidium des Parlaments, den Beschluss über den von der Klägerin für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegten Abschlussbericht anzunehmen und dabei bestimmte Ausgaben für nicht erstattungsfähig zu erklären.

11      In seiner Sitzung vom 21. November 2016 prüfte das Präsidium des Parlaments den Abschlussbericht, den die Klägerin für das Haushaltsjahr 2015 nach ihrem Rechnungsabschluss für dieses Haushaltsjahr vorgelegt hatte. Es erklärte einen Betrag von 500 615,55 Euro für nicht erstattungsfähig und setzte den Betrag der der Klägerin endgültig zugewiesenen Finanzhilfe auf 820 725,08 Euro fest. Es verlangte daher von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von 172 654,92 Euro (im Folgenden: angefochtener Beschluss zum Haushaltsjahr 2015).

12      Am 5. Dezember 2016 ersuchte der Generalsekretär des Parlaments das Präsidium, seinen Beschluss über die Anträge auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, die von einer Reihe politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene, darunter die Klägerin, eingereicht worden waren, anzunehmen.

13      In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2016 nahm das Präsidium des Europäischen Parlaments seinen Beschluss FINS‑2017‑13 an, mit dem der Klägerin eine Finanzhilfe von höchstens 1 102 642,71 Euro für das Haushaltsjahr 2017 zugesprochen wurde und der vorsah, dass die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt und von der Stellung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern abhängig gemacht wird (im Folgenden: angefochtener Beschluss zum Haushaltsjahr 2017). Dieser Beschluss wurde unterzeichnet und der Klägerin am 15. Dezember 2016 übermittelt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 14. März 2017, ADDE/Europäisches Parlament (T‑48/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:170), zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.

16      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist die Klägerin zu einem ursprünglich auf den 6. Juni 2018 festgesetzten Termin geladen worden, der wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschoben worden ist.

17      Mit Schriftsatz, der am 30. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Licht der Stellungnahme des Parlaments und nach verschiedenen Fragen an die Klägerin sowie der Aufforderung an sie zur Vorlage bestimmter Dokumente im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Februar 2019, ADDE/Europäisches Parlament (T‑48/17 AJ, nicht veröffentlicht), abgelehnt.

18      Nach der Bestimmung eines neuen Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin haben die Parteien in der Sitzung vom 8. Mai 2019 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

19      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 für nichtig zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

20      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015

21      Zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem bestimmte Ausgaben für das Haushaltsjahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte, mit dem zweiten einen Verstoß gegen die Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 2004/2003 und mit dem dritten einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

22      Da die Klageschrift keine Darlegungen zum dritten Klagegrund enthält, der somit abstrakt formuliert ist, ist dieser Klagegrund unzulässig, da eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt (Urteil vom 3. Mai 2007, Spanien/Kommission, T‑219/04, EU:T:2007:121, Rn. 89).

 Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte

23      Der erste Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, untergliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Parlament habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen, da der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 angesichts der Zusammensetzung des Präsidiums des Parlaments weder gerecht noch unparteiisch sei. Insbesondere trägt sie vor, zu diesem Präsidium, das aus dem Präsidenten und den 14 Vizepräsidenten des Parlaments bestehe, zähle kein einziger Vertreter der sogenannten „euroskeptischen“ Parteien. In Anbetracht seiner Zusammensetzung sei das Präsidium somit nicht in der Lage, eine unparteiische und objektive Kontrolle über die den europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen gewährten Mittel zu gewährleisten. Dies werde im Übrigen durch die zu diesem Zweck erfolgte Schaffung einer unabhängigen Behörde gemäß Art. 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. 2014, L 317, S. 1) bestätigt.

24      Die Klägerin trägt ferner vor, Frau Ulrike Lunacek, Vizepräsidentin des Parlaments, die der Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz angehöre und Mitglied des Präsidiums des Parlaments sei, habe vor der Sitzung, in der der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 angenommen worden sei, öffentlich Äußerungen von sich gegeben, die ein Zeugnis ihrer Feindseligkeit und fehlenden Unparteilichkeit der Klägerin gegenüber seien.

25      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Art. 224 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments verankerte Recht auf Anhörung. Sie trägt vor, ihre schriftliche Stellungnahme vom 2. November 2016 sei dem Präsidium nicht übermittelt worden. Der an das Präsidium gerichtete Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments habe nur die Mitteilung enthalten, dass die genannte Stellungnahme auf Anfrage zur Verfügung stehe. Auch sei sie trotz einer entsprechenden Anfrage nicht zur Anhörung vor dem Präsidium in der Sitzung geladen worden, in der der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 angenommen worden sei. Der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 sei bereits vor der Sitzung des Präsidiums des Parlaments vom 21. November 2016 angenommen und unterzeichnet worden, da er ihr mit E‑Mail vor dem geplanten Ende der genannten Sitzung zugesandt worden sei.

26      In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, ihre schriftliche Stellungnahme vom 2. November 2016 sei weder vom Generaldirektor Finanzen des Parlaments noch vom Generalsekretär des Parlaments in dessen Vermerk an das Präsidium des Parlaments berücksichtigt, kommentiert oder zurückgewiesen worden. Das Schreiben des Generaldirektors Finanzen vom 14. Oktober 2016, das an sie gerichtet gewesen sei, und der Vermerk des Generalsekretärs vom 10. November 2016, der an das Präsidium gerichtet gewesen sei, seien identisch. Daher sei gegen ihr Recht verstoßen worden, von der zuständigen Stelle, d. h. dem Präsidium des Parlaments, gehört zu werden.

27      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Was den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung betrifft, führt das Parlament aus, die Klägerin lege keinen Beweis für die angebliche Parteilichkeit seines Präsidiums vor. Die Zuständigkeit des Präsidiums für die Beschlussfassung über die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene ergebe sich aus Art. 224 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments und aus Art. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003 in geänderter Fassung (ABl. 2014, C 63, S. 1, im Folgenden: Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004), gegen die die Klägerin keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben habe. Das Parlament weist außerdem darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1141/2014 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und dass in jedem Fall die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Finanzierungsanträge weiterhin beim Parlament liege und nicht bei der durch die genannte Verordnung geschaffenen unabhängigen Behörde.

29      Das Parlament macht in der Gegenerwiderung geltend, dass die Äußerungen der Klägerin über die mangelnde Unparteilichkeit eines Mitglieds seines Präsidiums lediglich ein Mitglied dieses Organs beträfen. Außerdem zeugten diese Erklärungen nicht von fehlender Unparteilichkeit, sondern zeigten nur, dass das betreffende Mitglied die Frage bereits geprüft und sich entschieden habe, wie es in der Sitzung des Präsidiums abstimmen werde.

30      Was den angeblichen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf Anhörung betrifft, trägt das Parlament vor, dass die Klägerin aufgefordert worden sei, zu der Tatsache Stellung zu nehmen, dass eine Reihe von Ausgaben möglicherweise als nicht erstattungsfähig für das Haushaltsjahr 2015 angesehen werden könne, was die Klägerin am 2. November 2016 auch getan habe. Diese Stellungnahme sei vom Generaldirektor Finanzen geprüft worden, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie nicht geeignet sei, die Feststellung der Nichterstattungsfähigkeit der betreffenden Ausgaben zu erschüttern. Zudem habe sich der Vermerk des Generalsekretärs vom 10. November 2016, mit dem das Präsidium ersucht worden sei, den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 anzunehmen, ausdrücklich auf die genannte Stellungnahme bezogen. In dem Vermerk sei außerdem darauf hingewiesen worden, dass diese Stellungnahme im Generalsekretariat auf Anfrage zur Verfügung stehe. Bezüglich der Behauptung, dass der genannte Beschluss vor der Sitzung des Präsidiums angenommen und unterzeichnet worden sei, führt das Parlament schließlich aus, dass der Beschluss zwar vor der genannten Sitzung ausgearbeitet worden sei, der Klägerin aber erst zugesandt worden sei, nachdem das Präsidium ihn geprüft und angenommen habe.

31      Das Gericht hält es für sachgerecht, zunächst den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 vorgebracht worden ist.

32      Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

33      Nach Art. 224 Abs. 3 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments billigt das Präsidium nach Ende des Haushaltsjahrs den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei. Nach Abs. 5 dieses Artikels handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Abs. 1 und 4 des Artikels genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei.

34      Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt ferner einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen. Nach diesem Grundsatz müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Aspekten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen. Zu diesem Zweck müssen sie eine ausreichende Frist erhalten (Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36 und 37).

35      Was erstens die Rüge der Klägerin betrifft, wonach diese nicht speziell im Rahmen einer Anhörung in der Sitzung des Präsidiums des Parlaments gehört worden sei, die zur Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geführt habe, genügt die Feststellung, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für sie einen Anspruch auf förmliche Anhörung begründen, da die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, genügt, um die Wahrung des Anhörungsrechts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, EU:T:2005:339, Rn. 108, und vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 105). Es steht auch fest, dass die Klägerin ihre schriftliche Stellungnahme am 2. November 2016 abgeben konnte.

36      Was zweitens die Rüge der Klägerin betrifft, wonach ihre schriftliche Stellungnahme vom 2. November 2016 dem Präsidium des Parlaments nicht übermittelt worden sei, ist festzustellen, dass die Punkte 5 und 6 des Vermerks des Generalsekretärs des Parlaments vom 10. November 2016, mit dem das Präsidium des Parlaments ersucht wurde, den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 anzunehmen, auf diese Stellungnahme Bezug nehmen und darauf hinweisen, dass sie berücksichtigt wurde, sowie hinzufügen, dass die Originaldokumente beim Generalsekretariat des Parlaments auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

37      Drittens ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, wonach der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 vor der Sitzung des Präsidiums des Parlaments angenommen und unterzeichnet worden sei, da er der Klägerin am 21. November 2016 um 19.16 Uhr per E‑Mail übersandt worden sei, d. h. vor dem Ende der genannten Sitzung. Wie das Parlament zu Recht ausführt, spricht nichts dagegen, dass, wie im vorliegenden Fall, ein Beschlussentwurf vor dieser Sitzung ausgearbeitet worden war. Zudem stellt das Parlament klar, dass der Beschluss an die Klägerin erst übersandt worden sei, nachdem das Präsidium die Frage geprüft habe und den betreffenden Beschluss angenommen habe. Die Klägerin hat keinen Beweis vorgelegt, der die Annahme zuließe, dass diese Aussage unzutreffend wäre. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

38      Was viertens das Vorbringen der Klägerin betrifft, ihre schriftliche Stellungnahme vom 2. November 2016 sei weder vom Generaldirektor Finanzen des Parlaments noch vom Generalsekretär des Parlaments in dessen Vermerk vom 10. November 2016 berücksichtigt, kommentiert oder zurückgewiesen worden, ist festzustellen, dass der genannte Vermerk ausdrücklich auf diese Stellungnahme Bezug nimmt und darauf hinweist, dass sie bei dem betreffenden Vorschlag berücksichtigt wurde. Folglich kann dem Parlament insoweit kein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin zur Last gelegt werden. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 den in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Argumenten nicht gerecht werde, obliegt es ihr, die Begründetheit dieses Beschlusses in Frage zu stellen, wie sie es im Übrigen im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, getan hat.

39      Somit ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

40      Was den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass nach Art. 41 Abs. 1 der Charta („Recht auf eine gute Verwaltung“) jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

41      Insoweit ist daran zu erinnern, dass das in Art. 41 Abs. 1 der Charta garantierte Recht einer Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 88 und 89).

42      Nach der Rechtsprechung umfasst der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Aspekte des betreffenden Falls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 47).

43      Das Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155, vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 91, und vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27).

44      Was genauer Erklärungen angeht, die geeignet sind, die Erfordernisse der Unparteilichkeit in Frage zu stellen, ist daran zu erinnern, dass es auf deren wahre Bedeutung, nicht aber auf deren wörtlichen Ausdruck ankommt. Die Frage, ob die Erklärungen einen Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung, insbesondere das Recht auf eine unparteiische Behandlung eigener Angelegenheiten, darstellen können, ist zudem im Kontext der besonderen Umstände zu beurteilen, unter denen die streitige Erklärung abgegeben wurde. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Erklärungen nur auf die Gefahr eines Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften hinweisen oder insoweit eine endgültige Entscheidung vorwegnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 445 und 448).

45      Wenn ferner das Parlament über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, ist die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Wahrnehmung dieses Spielraums auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, EU:T:2009:163, Rn. 56, und vom 10. November 2015, GSA und SGI/Parlament, T‑321/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:834, Rn. 33). Soweit jedoch die Organe der Union über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, darunter die Grundsätze der guten Verwaltung und insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14). Da es sich im vorliegenden Fall um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei dem es um komplexe rechtliche und buchhaltungstechnische Feststellungen geht, verfügt das Parlament bei der Beschlussfassung zur Erstattungsfähigkeit der Ausgaben der Klägerin für das Haushaltsjahr 2015 vor allem aufgrund der Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 2004/2003 über einen bestimmten Beurteilungsspielraum.

46      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

47      An erster Stelle ist die Klägerin der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Präsidiums des Parlaments ihrer Art nach für sich allein ausreiche, um die Unparteilichkeit dieses Organs in Frage zu stellen. Diesem Vorbringen ist aus drei Gründen nicht zu folgen.

48      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Präsidium des Parlaments um ein Kollegialorgan handelt, das aus dem Präsidenten und 14 Vizepräsidenten des Parlaments besteht, die nach den Art. 16 und 17 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments sämtlich von den Mitgliedern des Parlaments gewählt wurden. Die Zusammensetzung dieses Organs soll somit die im Parlament selbst vorhandene Pluralität widerspiegeln.

49      Sodann ist es unerheblich, dass die Verordnung Nr. 1141/2014 eine unabhängige Behörde schuf, um bestimmte Aufgaben bezüglich der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene zu übernehmen, da die genannte Verordnung auf den Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, keine Anwendung findet. Nach ihrem Art. 41 gilt die Verordnung nämlich erst ab dem 1. Januar 2017. Jedenfalls verbleibt nach ihrem Art. 18 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1141/2014 (ABl. 2017, C 205, S. 2) die Zuständigkeit für Entscheidungen über Finanzierungsanträge beim Präsidium.

50      Schließlich ist, wie das Parlament zu Recht ausführt, festzustellen, dass die Klägerin keine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Präsidiums des Parlaments und seine Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene erhoben hat, namentlich die Art. 24 und 25 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments sowie Art. 4 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004.

51      Was an zweiter Stelle das Verhalten eines Mitglieds des Präsidiums des Parlaments angeht, macht die Klägerin geltend, das Mitglied habe vor der Sitzung des Präsidiums vom 21. November 2016 öffentlich Äußerungen von sich gegeben, die ein Zeugnis seiner fehlenden Unparteilichkeit ihr gegenüber seien.

52      Um die Begründetheit der Rüge der Klägerin in Bezug auf Erklärungen eines Mitglieds des Präsidiums des Parlaments zu prüfen, ist eine Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen wie z. B. der Inhalt der streitigen Erklärungen, die Aufgaben der Person, die diese Erklärungen abgegeben hat, sowie die von dieser Person im Entscheidungsverfahren tatsächlich ausgeübte Rolle.

53      Bezüglich der streitigen Erklärungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass am 17. November 2016 die Fraktion, der das betreffende Mitglied des Präsidiums des Parlaments angehörte, eine Pressemitteilung herausgab, die eine vom genannten Mitglied verfasste Erklärung enthielt, wonach „[w]ir erwarten, dass der Prüfbericht in der Sitzung des Präsidiums des Europäischen Parlaments an diesem Montag bestätigt wird und dass die Behörden des Parlaments eine klare und eindeutige Antwort geben“ und dass „[d]ie Gelder … zurückerstattet werden [müssen] und die UKIP … für ihre betrügerische Manipulation der britischen Wähler geradestehen [muss]“. In dieser Pressemitteilung hieß es ferner, dass die Klägerin eine politische Partei auf europäischer Ebene sei, die von der UKIP, also der UK Independence Party, beherrscht werde.

54      Am 18. November 2016 veröffentlichte das betreffende Mitglied des Präsidiums des Parlaments außerdem in den sozialen Netzwerken einen Kommentar, wonach „[e]s … einer ungeheuren Unverfrorenheit [bedarf], einerseits die [Union] bei jeder Gelegenheit herabzusetzen und andererseits Gelder der [Union] rechtswidrig einzustreichen“. In Beantwortung des Kommentars eines Dritten in den sozialen Netzwerken fügte das Präsidiumsmitglied Folgendes an: „Ich rede hier über die betrügerische Verwendung von Geldern!“

55      Das auf der Website des Parlaments abrufbare Protokoll der Sitzung seines Präsidiums vom 21. November 2016, zu dem das Gericht das Parlament in der mündlichen Verhandlung befragt hat, hält fest, dass das genannte Präsidiumsmitglied an der Sitzung teilnahm und sich an den Debatten, die zur Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 führten, beteiligte. Ausweislich dieses Protokolls kam ferner die einzige Wortmeldung eines Präsidiumsmitglieds bei der Erörterung dieses Tagesordnungspunkts von dem betreffenden Mitglied, was die Feststellung erlaubt, dass sich diese Person bei den Debatten aktiv einbrachte, obwohl der Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs des Parlaments gefasst wurde.

56      Somit ist festzustellen, dass das Mitglied des Präsidiums des Parlaments Äußerungen von sich gegeben hat, die aus der Sicht eines Außenstehenden die Annahme erlaubten, dass das genannte Mitglied die Frage im Vorgriff entschieden hatte, bevor der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 angenommen wurde. Die betreffenden Äußerungen beschränkten sich nämlich nicht auf die Feststellung, dass nur die Gefahr eines Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften im Raum stand, sondern beinhalteten auch, dass die Entgegennahme der Gelder „rechtswidrig“ und „betrügerisch“ sei. Zwar bekleidete dieses Mitglied nicht die Funktion des Berichterstatters oder Präsidenten, doch hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung zudem eingeräumt, dass das betreffende Mitglied zusammen mit einem weiteren Mitglied innerhalb des Präsidiums für die Überwachung der Vorgänge verantwortlich war, die die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene betrafen.

57      Die Ausführungen des Parlaments in der Gegenerwiderung, wonach die besagten Kommentare von einem einzigen Mitglied des Präsidiums stammten und nur zeigten, dass das fragliche Mitglied die Frage geprüft und für sich bereits entscheiden habe, wie es abstimmen werde, sind überdies nicht überzeugend.

58      Erstens ist der Umstand, dass die Zweifel hinsichtlich des äußeren Eindrucks von Unparteilichkeit nur eine einzige Person innerhalb eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Kollegialorgans betreffen, nicht unbedingt entscheidend, da diese Person bei den Beratungen möglicherweise einen entscheidenden Einfluss hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend EGMR, 23. April 2015, Morice/Frankreich, CE:ECHR:2015:0423JUD 002936910, Rn. 89). Insoweit ist an die aktive Rolle zu erinnern, die, wie aus dem Protokoll hervorgeht, das betreffende Mitglied bei der Präsidiumssitzung spielte (vgl. oben, Rn. 55).

59      Was zweitens das Vorbringen des Parlaments betrifft, wonach die streitigen Erklärungen nur einen Hinweis gäben, wie das betreffende Mitglied des Präsidiums abstimmen werde, ist festzustellen, dass es nicht allein darauf ankommt, dass das Präsidium seine Entscheidungen unparteiisch trifft, sondern nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung auch darauf, dass es hinreichende Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen. In Anbetracht des kategorischen und eindeutigen Inhalts der besagten Erklärungen, die vor der Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 formuliert wurden, ist festzustellen, dass der äußere Eindruck von Unparteilichkeit im vorliegenden Fall ernsthaft in Frage gestellt wurde.

60      Vor diesem Hintergrund kann das Parlament nicht damit durchdringen, dass das Mitglied seines Präsidiums, das Urheber der streitigen Erklärungen ist, seinen persönlichen Standpunkt zum Ausdruck habe bringen dürfen, denn die Mitglieder eines kollegialen Entscheidungsorgans dürfen ihre persönliche Meinung zu einer laufenden Sache grundsätzlich nicht öffentlich äußern, da sonst das Erfordernis der Unparteilichkeit ausgehebelt würde.

61      Das Parlament muss nämlich hinreichende Garantien bieten, um jeden Zweifel an der Unparteilichkeit seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung in Verwaltungsangelegenheiten auszuschließen, was bedeutet, dass sich die Mitglieder, solange die Vorgänge in Bearbeitung sind, öffentlicher Äußerungen, die sich auf eine gute oder schlechte Verwaltung der überlassenen Mittel durch die politischen Parteien auf europäischer Ebene beziehen, enthalten müssen.

62      Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, stattzugeben.

 Zum behaupteten Verstoß gegen die Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 2004/2003

63      Mit dem zweiten Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, trägt die Klägerin vor, das Parlament habe gegen die Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 2004/2003 verstoßen, als es davon ausging, dass bestimmte Ausgaben nicht erstattungsfähig seien, soweit sie zur Finanzierung nationaler politischer Parteien und einer Referendumskampagne verwendet worden seien. Sie rügt insbesondere die Feststellung der Nichterstattungsfähigkeit bezüglich erstens der Finanzierung einer Reihe von Meinungsumfragen im Vereinigten Königreich, zweitens der an drei Berater im Vereinigten Königreich geleisteten Zahlungen und drittens einer Reihe von Zahlungen im Zusammenhang mit der Volkspartei in Belgien. Viertens stellt sie die Begründetheit des genannten Beschlusses in Frage, soweit in diesem die Zahlungen an einen Lieferanten wegen eines angeblichen Interessenkonflikts für nicht erstattungsfähig angesehen werden.

64      Angesichts des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird, hält es das Gericht vorliegend für angebracht, sich im Rahmen des zweiten Klagegrundes nur zu der Rüge bezüglich der Erklärung der mit einer Meinungsumfrage in sieben Mitgliedstaaten im Dezember 2015 verbundenen Ausgaben für nicht erstattungsfähig zu äußern.

65      Die Klägerin widerspricht der Auslegung des Parlaments, wonach die Finanzierung der in sieben Mitgliedstaaten durchgeführten Meinungsumfrage gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2004/2003 bezüglich des Verbots der mittelbaren Finanzierung einer nationalen politischen Partei verstoße. Sie stellt ferner in Abrede, dass die Ausgaben für diese Meinungsumfrage wegen des in Art. 8 Abs. 4 der genannten Verordnung verankerten Verbots der Finanzierung von Kampagnen für Referenden für nicht erstattungsfähig erklärt werden könnten.

66      Das Parlament widerspricht den Ausführungen der Klägerin.

67      Es macht geltend, die nach den Wahlen im Vereinigten Königreich zwischen Juni und Dezember 2015 durchgeführten Meinungsumfragen hätten teilweise Belange der nationalen Politik betroffen, vor allem aber Fragen zum Brexit-Referendum. In der Gegenerwiderung trägt sie vor, die in sieben Mitgliedstaaten durchgeführte Meinungsumfrage habe Fragen zur Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zur Union und nach der Meinung der Befragten zum Brexit-Referendum enthalten.

68      Auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat das Parlament erklärt, dass die in sieben Mitgliedstaaten durchgeführte Meinungsumfrage zum Nutzen der UKIP auf das Vereinigte Königreich ausgerichtet gewesen sei und im Wesentlichen das Brexit-Referendum betroffen habe.

69      Was die nach den Wahlen im Vereinigten Königreich zwischen Juni und Dezember 2015 durchgeführten Meinungsumfragen betrifft, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2015, dass die mit ihnen zusammenhängenden Ausgaben aus zwei Gründen für nicht erstattungsfähig gehalten wurden, nämlich aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2004/2003 verankerten Verbots der mittelbaren Finanzierung einer nationalen politischen Partei sowie aufgrund des in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung geregelten Verbots der Finanzierung von Kampagnen für Referenden. Nach dem genannten Beschluss betrafen die Meinungsumfragen nämlich vor allem das Referendum zum Brexit und einige von ihnen zum Teil auch Belange der nationalen Politik.

70      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2004/2003 dürfen die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen.

71      Es ist daran zu erinnern, dass eine mittelbare Finanzierung einer nationalen Partei vorliegt, wenn diese einen finanziellen Vorteil z. B. dadurch erhält, dass sie bestimmte sonst fällige Ausgaben vermeidet, auch wenn kein direkter Transfer von Mitteln stattgefunden hat (Urteil vom 27. November 2018, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament, T‑829/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:840, Rn. 72). Für die Zwecke dieser Prüfung ist ein Bündel von Indizien heranzuziehen, wie insbesondere zeitliche und geografische Indizien sowie solche betreffend den Inhalt der finanzierten Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2018, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament, T‑829/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:840, Rn. 83).

72      Was das Verbot der Finanzierung von Kampagnen für Referenden betrifft, ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2004/2003 bestimmt, dass die erstattungsfähigen Ausgaben nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden dürfen.

73      Mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 stellte das Präsidium des Parlaments ferner klar, dass die Frage, ob die Tätigkeit einer politischen Partei auf europäischer Ebene eine Kampagne für Referenden darstellt, vor allem von bestimmten Voraussetzungen abhängt, nämlich davon, ob erstens die mögliche Durchführung eines solchen Referendums der Öffentlichkeit bereits bekannt gegeben wurde, obwohl sie noch nicht offiziell angekündigt wurde, ob zweitens zwischen der betreffenden Tätigkeit der politischen Partei und der mit dem Referendum vorgelegten Frage ein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang bestand und ob drittens eine zeitliche Nähe zwischen der betreffenden Tätigkeit der politischen Partei und dem für das Referendum vorgesehenen Datum bestand, selbst wenn dieses inoffiziell war. Insoweit ist festzustellen, dass das Parlament nicht bestreitet, dass der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 die im Beschluss des Präsidiums vom 9. Mai 2016 festlegten Kriterien anwendet.

74      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 zu prüfen, soweit dieser Ausgaben, die im Zusammenhang mit der in sieben Mitgliedstaaten durchgeführten Meinungsumfrage stehen, für nicht erstattungsfähig erklärt.

75      Die Prüfung des Dokuments mit den Ergebnissen der in sieben Mitgliedstaaten durchgeführten Meinungsumfrage ergibt, dass diese in Belgien, in Frankreich, in Ungarn, in den Niederlanden, in Polen, in Schweden und im Vereinigten Königreich anhand einer Stichprobe von ungefähr 1 000 Personen pro Mitgliedstaat erfolgte. Die Fragen, die in den sieben Mitgliedstaaten gleichlautend waren, betrafen die Zugehörigkeit dieser Mitgliedstaaten zur Union, das Votum der Befragten bei einem eventuellen Referendum über die Zugehörigkeit zur Union, die Reform der Bedingungen der Unionszugehörigkeit, den Umgang mit der Flüchtlingskrise in der Bundesrepublik Deutschland, die Aufnahme von Flüchtlingen in den sieben Mitgliedstaaten, die Bedrohungen der Sicherheit der sieben Mitgliedstaaten, die Beteiligung der sieben Mitgliedstaaten an einer europäischen Streitmacht und den Schengen-Raum.

76      Erstens ist festzustellen, dass der Teil der in den sieben Mitgliedstaaten durchgeführten Meinungsumfrage, der das Vereinigte Königreich betraf, in den Anwendungsbereich des Verbots der Finanzierung von Kampagnen für Referenden nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2004/2003 fällt, da die Rechtsvorschriften über die Durchführung des Referendums im Vereinigten Königreich im Dezember 2015 endgültig verabschiedet wurden, d. h. im Zeitpunkt der genannten Meinungsumfrage, und der Inhalt dieses Teils der Umfrage größtenteils eng mit diesem Referendum zusammenhing.

77      Dagegen ist festzustellen, dass diese Erwägungen nicht für den Teil der Meinungsumfrage in den sechs anderen Mitgliedstaaten gelten, in denen zu der Zeit kein Referendum beabsichtigt war. Zudem hat das Parlament nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass der genannte Teil der Umfrage von irgendeinem Nutzen für die Kampagne für das Brexit-Referendum im Vereinigten Königreich sein konnte. Unter diesem Gesichtspunkt kann somit in Bezug auf diesen Teil der Meinungsumfrage nicht von der Finanzierung einer Kampagne für Referenden ausgegangen werden.

78      Was zweitens das Verbot der mittelbaren Finanzierung einer nationalen politischen Partei betrifft, ist das Vorbringen des Parlaments zurückzuweisen, wonach der Teil der Meinungsumfrage, der die anderen sechs Mitgliedstaaten betrifft, für die UKIP von Nutzen sei. Es ist nämlich nicht nachgewiesen worden, dass der Inhalt des genannten Teils für die UKIP von irgendeinem Nutzen sein könnte. Außerdem wurde dieser Teil der Meinungsumfrage in sechs Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen, anders als im Vereinigten Königreich, die UKIP nicht vertreten ist.

79      Nach alledem ist der vorliegenden Rüge stattzugeben.

80      In Anbetracht der oben in den Rn. 62 und 79 getroffenen Feststelllungen ist der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 für nichtig zu erklären.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017

81      Zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 134 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) sowie Art. 206 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1, im Folgenden: Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung) und mit dem dritten einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

 Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte

82      Der erste Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 vorgebracht wird, untergliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, das Parlament habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen Art. 41 der Charta verstoßen. Sie bezieht sich insoweit auf ihre Argumente im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird (vgl. oben, Rn. 23).

83      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Art. 224 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments verankerte Recht auf Anhörung. Zur Begründung dieses Teils bezieht sich die Klägerin erstens auf ihre Argumente im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht wird (vgl. oben, Rn. 25). Zweitens trägt sie vor, der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 beruhe auf einer „ergänzenden Stellungnahme“ der externen Prüfer zu ihrer finanziellen Lebensfähigkeit, die ihr nicht übermittelt worden sei und zu der sie nicht habe Stellung nehmen können. Drittens macht sie geltend, der letztgenannte angefochtene Beschluss habe sich negativ auf sie ausgewirkt, da es ihr unmöglich gewesen sei, die verlangte Bankgarantie zu erhalten, und dies letztlich zu ihrer Liquidation am 26. April 2017 geführt habe.

84      Das Parlament widerspricht dem Vortrag der Klägerin.

85      In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, bezieht sich die Klägerin auf ihre Argumente im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015, ohne sich dabei jedoch auf eine fehlende Unparteilichkeit zu berufen, die sich aus vor der Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 abgegebenen Äußerungen eines Mitglieds des Präsidiums des Parlaments ergäbe.

86      Da sich die Klägerin auf eine fehlende Unparteilichkeit des Präsidiums des Parlaments wegen dessen Zusammensetzung beruft, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, aus den gleichen Gründen, wie sie oben in den Rn. 40 bis 50 dargelegt worden sind, als unbegründet zurückzuweisen.

87      Bezüglich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 in Bezug auf einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung geltend gemacht wird, ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 224 Abs. 1 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments dessen Präsidium über den von einer politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung beschließt. Zudem hört das Präsidium nach Abs. 5 dieses Artikels außer in den in dessen Abs. 1 und 4 genannten Fällen vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei.

88      Somit ist festzustellen, dass Art. 224 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments den politischen Parteien kein spezifisches Recht einräumt, gehört zu werden, bevor das Präsidium des Parlaments einen Beschluss über ihre Anträge auf Finanzierung annimmt.

89      Trotz dieser Feststellung zu Art. 224 der damals geltenden Geschäftsordnung des Parlaments ist aber zu prüfen, ob die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles mit Erfolg ein unmittelbar aus Art. 41 Abs. 2 der Charta hergeleitetes Recht auf Anhörung geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Beachtung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung fehlt oder die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 86, und vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 42).

90      Wird bei einem Unionsorgan ein Antrag gestellt, insbesondere ein Antrag auf Finanzierung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Recht auf Anhörung gewahrt wurde, wenn das Organ seine Entscheidung am Ende des Verfahrens aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise trifft, ohne diesem eine zusätzliche Gelegenheit zu verschaffen, über die Argumente hinaus, die er bei Stellung seines Antrags vorbringen konnte, gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1995, Windpark Groothusen/Kommission, T‑109/94, EU:T:1995:211, Rn. 48, und vom 15. September 2016, AEDEC/Kommission, T‑91/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:477, Rn. 24; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T‑637/11, EU:T:2014:237, Rn. 119).

91      Ausnahmsweise ist jedoch die Berufung auf einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung möglich, wenn sich das Unionsorgan auf dem Antragsteller nicht bekannte tatsächliche oder rechtliche Erwägungen oder auf andere als die von ihm vorgelegten Beweise stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1995, Windpark Groothusen/Kommission, T‑109/94, EU:T:1995:211, Rn. 48, vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T‑637/11, EU:T:2014:237, Rn. 119, und vom 15. September 2016, AEDEC/Kommission, T‑91/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:477, Rn. 24) oder wenn es dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten zur Last legt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich in sachdienlicher Weise zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 5 und 42 bis 44). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Verfahren über die Zahlung von Zollabgaben ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte bejaht worden ist, wenn der Kläger zur Relevanz der im angefochtenen Rechtsakt zugrunde gelegten Sachumstände oder Unterlagen nicht Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 25, vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, EU:T:1998:40, Rn. 86 bis 88, und vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, T‑50/96, EU:T:1998:223, R. 63 bis 71).

92      Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

93      Im vorliegenden Fall ist erstens der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 unbestreitbar eine individuelle Maßnahme gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Charta.

94      Zweitens handelt es sich entgegen den Ausführungen des Parlaments um eine für die Klägerin nachteilige Maßnahme, da der Beschluss über die Gewährung der Finanzierung Bedingungen enthält, die mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden sind, nämlich die Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft und die Begrenzung der Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, EU:C:1974:106, Rn. 15 bis 17, zu einem Verstoß gegen das Recht auf Anhörung im Rahmen der Gewährung einer Ausnahme unter Auflagen gemäß der Vorschrift, die jetzt Art. 101 Abs. 3 AEUV ist).

95      Drittens macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 auf einer „ergänzenden Stellungnahme“ der externen Prüfer zu ihrer finanziellen Lebensfähigkeit beruhe, die ihr nicht übermittelt worden sei und zu der sie nicht habe Stellung nehmen können.

96      Auch wenn insoweit das Parlament einräumt, dass es der Klägerin die in Rede stehende „ergänzende Stellungnahme“ als solche vor der Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 nicht übermittelt habe, ist festzustellen, dass die Vermerke des Generalsekretärs des Parlaments vom 10. November und 5. Dezember 2016, mit denen das Präsidium um Annahme der angefochtenen Beschlüsse ersucht wurde und die von der Klägerin selbst vorgelegt worden sind, auf Zweifel der externen Prüfer an der finanziellen Lebensfähigkeit der Klägerin hinwiesen. Auf Fragen in der mündlichen Verhandlung bestätigt die Klägerin, eine Kopie des Vermerks des Generalsekretärs vom 10. November 2016 im selben Monat erhalten zu haben. Die Zweifel an der finanziellen Lebensfähigkeit der Klägerin wurden zudem auch im Prüfbericht der externen Prüfer vom 18. April 2016 geäußert, dessen Kenntnis die Klägerin in einem Schreiben vom 10. Mai 2016 an die externen Prüfer bestätigte.

97      Angesichts der Tatsache, dass der Klägerin die Zweifel an ihrer finanziellen Lebensfähigkeit, auf denen der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 beruhte, bereits bekannt waren, kann sie sich somit nicht auf einen Verstoß gegen das Recht berufen, zu Sachumständen gehört zu werden, die ihr bereits vor der Annahme des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 bekannt waren.

98      Nach alledem ist der erste Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 134 der Haushaltsordnung und Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung

99      Mit dem zweiten Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, beruft sich die Klägerin darauf, dass es gegen Art. 134 der Haushaltsordnung und Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung verstoße, die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe zu begrenzen und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen.

100    Die Klägerin trägt insoweit vor, Art. 134 der Haushaltsordnung und Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung seien im Licht des Art. 204j der Haushaltsordnung auszulegen, der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (ABl. 2014, L 317, S. 28) eingefügt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass sie sich in keiner der Situationen befunden habe, für die nach dieser Vorschrift die Stellung einer Bankgarantie verlangt werden könne.

101    Es sei offensichtlich fehlerhaft, die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe zu begrenzen und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen, da der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage gefasst worden sei, die am Ende des Jahres 2015 und nicht im Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahmen, d. h. im Dezember 2016, bestanden habe. Dies sei vom externen Prüfer bestätigt worden. Ihre finanzielle Lage sei im Dezember 2016 gesund gewesen. Sie habe insbesondere Zusagen potenzieller Spender erhalten, und mehrere nationale Delegationen hätten sich bereit erklärt, ihre Beiträge um einen Betrag zwischen 30 000 und 100 000 Euro zu erhöhen.

102    Schließlich macht die Klägerin erneut geltend, es stelle einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte dar, dass das Parlament eine externe Überprüfung ihrer finanziellen Lebensfähigkeit berücksichtigt habe, die ihr nicht übermittelt worden sei.

103    Das Parlament widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

104    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Haushaltsordnung („Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung“) kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Begünstigten eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

105    Nach Art. 206 Abs. 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte außer im Fall von Finanzhilfen mit geringem Wert nach Maßgabe einer Risikobewertung vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangen oder die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen auszahlen, um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

106    Ferner wird nach Art. 6 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 die Finanzhilfe den Empfängern als Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 80 % des Höchstbetrags innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe gefasst wurde, überwiesen, es sei denn, das Präsidium des Parlaments fasst einen anderslautenden Beschluss. Eine Vorfinanzierung des Höchstbetrags der Finanzhilfe in Höhe von 100 % ist möglich, wenn der Empfänger gemäß Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe von 40 % der Vorfinanzierung erbringt.

107    Aus einer Zusammenschau der vorstehend in den Rn. 104 bis 106 genannten Bestimmungen folgt, dass das Parlament befugt ist, zum einen die Stellung einer Bankbürgschaft zu verlangen und zum anderen die Höhe der Vorfinanzierung zu begrenzen, um für die Union das mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

108    Die Analyse dieser Bestimmungen ergibt, dass das Parlament zum einen bei der Feststellung, ob für die Union ein finanzielles Risiko besteht, und zum anderen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Union vor diesem Risiko zu schützen, über einen Beurteilungsspielraum verfügt. Insbesondere verfügt das Parlament über einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung, ob beide Arten der vorstehend in Rn. 107 genannten Maßnahmen kombiniert werden, sowie gegebenenfalls bei der Festlegung der Höhe der Vorfinanzierung.

109    Im Licht dieser Grundsätze sind die Argumente zu prüfen, die die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 vorbringt.

110    Erstens ist, wie das Parlament zu Recht geltend macht, Art. 204j der Haushaltsordnung, der mit der Verordnung Nr. 1142/2014 eingefügt wurde, auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gemäß ihrem Art. 2 gilt diese Verordnung nämlich erst ab dem 1. Januar 2017. Jedenfalls ist die von der Klägerin vorgebrachte Auslegung der genannten Bestimmung unzutreffend, da aus deren Wortlaut hervorgeht, dass das Parlament die Stellung einer Sicherheitsleistung vorab verlangen kann, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass die betreffende politische Partei in Insolvenz oder in Liquidation gerät, und nicht erst, wenn sie sich bereits in einer solchen Situation befindet.

111    Zweitens hat das Parlament am 12. Dezember 2016, als es den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 annahm, ohne einen Fehler zu begehen, den angefochtenen Beschluss zum Haushaltsjahr 2015 berücksichtigt, der nur einige Tage zuvor, nämlich am 21. November 2016, angenommen worden war und 500 615,55 Euro für nicht erstattungsfähig erklärte sowie die Rückzahlung von 172 654,92 Euro verlangte. Auch beging das Parlament keinen Fehler, als es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die „ergänzende Stellungnahme“ des externen Prüfers berücksichtigt hat, die die finanzielle Lebensfähigkeit der Klägerin mangels zusätzlicher Eigenmittel in Frage stellte.

112    Zwar wurde ferner auf den Sitzungen des Verwaltungsrats der Klägerin vom 6. Dezember 2016 und der Generalversammlung am selben Tag über die Notwendigkeit gesprochen, zusätzliche Mittel in Höhe von 100 000 Euro zu erhalten, doch enthält das Protokoll dieser Sitzungen keine Angaben, anhand deren sich der Erhalt dieses Betrags vernünftigerweise absehen ließ.

113    Aufgrund des Vorstehenden ist festzustellen, dass das Parlament, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die im Raum stehende Zurverfügungstellung der Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2017 an die Klägerin für die Union mit einem finanziellen Risiko verbunden war.

114    Was den Vortrag der Klägerin angeht, der sich auf den Verstoß gegen die Verteidigungsrechte hinsichtlich der „ergänzenden Stellungnahme“ bezieht und bei dem es sich um eine Wiederholung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes handelt, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, so ist dieser Vortrag aus den gleichen Gründen zurückzuweisen, wie sie oben in den Rn. 87 bis 95 dargelegt worden sind.

115    Nach alledem ist der zweite Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum behaupteten Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

116    Im Rahmen des dritten Klagegrundes, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, beruft sich die Klägerin zum einen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

117    Erstens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da das Parlament alternative Maßnahmen hätte in Betracht ziehen können, z. B. die Einstellung der Finanzhilfe bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Begünstigten oder alternativ die bloße Begrenzung der Vorfinanzierung auf 33 % des Betrags der Finanzhilfe ohne Forderung einer Bankbürgschaft.

118    Zweitens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit, als das Parlament andere Begünstigte, deren finanzielle Lebensfähigkeit ebenfalls fraglich gewesen sei, aufgefordert habe, Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation vorzulegen. Obwohl dies in Betracht gezogen worden sei, habe das Parlament ihr diese Möglichkeit nicht geboten und unmittelbar beschlossen, den Betrag ihrer Vorfinanzierung zu begrenzen und dessen Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen.

119    Das Parlament widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

120    Zum einen ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C‑33/08, EU:C:2009:367, Rn. 31).

121    Wie oben in den Rn. 107 und 108 ausgeführt, ergibt sich aus den vorliegend anwendbaren Vorschriften, dass das Parlament zunächst bei der Feststellung, ob für die Union ein finanzielles Risiko besteht, und sodann bei der Entscheidung, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Union vor diesem Risiko zu schützen, über einen Beurteilungsspielraum verfügt.

122    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreitet die Klägerin, dass die Maßnahmen des Parlaments, d. h. die Begrenzung der Vorfinanzierung auf 33 % des Betrags der gesamten Finanzhilfe in Verbindung mit dem Erfordernis einer Bankbürgschaft, erforderlich seien.

123    Festzustellen ist aber, dass die von der Klägerin angeführten alternativen Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union nicht in derselben Weise wie die vom Parlament erlassenen Maßnahmen hätten schützen können. Die Einstellung der Finanzhilfe bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Begünstigten kann nämlich nicht sicherstellen, dass das Parlament die aufgewandten Beträge gegebenenfalls zurückerhalten kann. Das Gleiche gilt für eine bloße Begrenzung der Vorfinanzierung auf 33 % des Betrags der Finanzhilfe ohne Forderung einer Bankbürgschaft, die einen etwaigen Rückfluss der vom Parlament aufgewandten Beträge nicht gewährleisten könnte.

124    Angesichts des Beurteilungsspielraums des Parlaments bei der Entscheidung, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Union vor einem finanziellen Risiko zu schützen, ist daher die von der Klägerin geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzuweisen.

125    Zum anderen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, wobei das Diskriminierungsverbot eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes darstellt. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29 und 30).

126    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass aus dem Protokoll der Sitzung des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 2016, in der der angefochtene Beschluss zum Haushaltsjahr 2017 angenommen wurde, hervorgeht, dass das Präsidium entsprechende Maßnahmen zur Verringerung des finanziellen Risikos in Bezug auf sieben Begünstigte beschloss, unter ihnen die Klägerin.

127    Ferner trifft es zwar zu, dass sich das Parlament ausweislich der Vermerke des Generalsekretärs an das Präsidium des Parlaments vom 5. September 2016 betreffend andere Begünstigte und vom 10. November 2016 betreffend die Klägerin mit dem Gedanken trug, von bestimmten Begünstigten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu verlangen. Diese Möglichkeit wurde jedoch für alle im Rahmen der Anträge auf Finanzhilfe für den Haushalt 2017 in Betracht gezogen. Es gibt zudem keinen Hinweis darauf, dass das Parlament diese Möglichkeit bestimmten Begünstigten, nicht aber der Klägerin tatsächlich geboten hätte.

128    Nach alledem ist die von der Klägerin geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und mit ihr der dritte Klagegrund, der zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 geltend gemacht wird, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

129    Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 als unbegründet zurückzuwiesen.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Da im vorliegenden Fall nur dem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2015 stattzugeben ist, während der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Haushaltsjahr 2017 zurückzuweisen ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, wird für nichtig erklärt.

2.      Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses FINS201713 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 wird zurückgewiesen.

3.      Die Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

      De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.