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Klage, eingereicht am 2. April 2013 - Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust

(Rechtssache T-192/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Transworld Oil Computer Centrum BV (Berg en Dal, Niederlande), Transworld Payment Solutions Ltd (Bermuda), Transworld ICT Solutions Ltd (Bangalore, Indien), Transworld Oil USA, Inc. (Houston, Vereinigte Staaten von Amerika), Bermuda First Curaçao Ltd (Bermuda) und Johannes Christiaan Martinus Augustinus Maria Deuss (Bermuda) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Barkhuysen)

Beklagter: Eurojust

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die bestätigende Entscheidung von Eurojust vom 2. Februar 2013 für nichtig zu erklären,

Eurojust aufzuerlegen, erneut aufgrund des Zweitantrags vom 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

Eurojust die durch die Abfassung der Klageschrift und im Zusammenhang mit dem Zweitantrag entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Eurojust habe nicht alle von den Klägerinnen geltend gemachten Rechtsgrundlagen geprüft.

Der Antrag auf Auskunftserteilung vom 4. Oktober 2012 und der Zweitantrag auf Auskunft vom 31. Dezember 2013 seien auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt worden, darunter Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389). Dennoch habe Eurojust in der angegriffenen Entscheidung ausschließlich aufgrund der Bestimmungen für den Zugang zu Dokumenten von Eurojust entschieden. Die anderen Rechtsgrundlagen, auf die sich die Klägerinnen beriefen, seien von Eurojust zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen und mangelhaft begründet worden.

Eurojust weigere sich, die angeforderte Auskunft zu erteilen und berufe sich hierfür auf die Ausnahmegründe, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Bestimmungen für den Zugang zu Dokumenten von Eurojust vorgesehen seien. Eurojust begründe jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht oder zumindest nicht ausreichend, warum und inwieweit diese Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

Dritter Klagegrund: Eurojust habe die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegründe "laufende nationale Ermittlungen" und "Bekämpfung der schweren Kriminalität" fehlerhaft angewandt.

Die Klägerinnen hätten den begründeten und berechtigten Verdacht, dass (eine) Strafverfolgungsbehörde(n) bei der strafrechtlichen (Vor)Ermittlung unrechtmäßig gehandelt habe/hätten. Um diesen Verdacht weiter zu untermauern, hätten sie unter anderem den Antrag auf Auskunftserteilung bei Eurojust gestellt. Eurojust behaupte, dass die angeforderte Auskunft nicht erteilt werden könne, da noch gerichtliche Vorermittlungen im Gange seien. Nach Ansicht der Klägerinnen beruft sich Eurojust zu Unrecht und ohne ausreichende Begründung auf diese Ausnahmegründe.

4.    Vierter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund "Privatsphäre und Integrität des Einzelnen" fehlerhaft angewandt.

Eurojust habe weder behauptet noch belegt, dass die angeforderten Dokumente personenbezogene Daten Dritter enthielten. Darüber hinaus bedeute der alleinige Umstand, dass ein Dokument personenbezogene Daten enthalte, nicht notwendigerweise, dass die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen angetastet würden. Etwaige Äußerungen von Amtsträgern, die nicht im eigenen Namen erfolgt seien, könnten die Verweigerung der angeforderten Auskunft nicht rechtfertigen.

Sofern die Integrität und die Privatsphäre des Einzelnen berührt worden seien, hätte Eurojust ermitteln müssen, ob und wie die angeforderten Dokumente - gegebenenfalls anonymisiert oder nur teilweise - zu erteilen gewesen seien. Auch dies habe Eurojust zu Unrecht nicht getan.

5.    Fünfter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund "Befolgung der anzuwendenden Bestimmungen in Bezug auf Berufsgeheimnisse" fehlerhaft angewandt.

Die Berufung auf diesen Ausnahmegrund sei nicht gerechtfertigt. Es sei für die Klägerinnen nicht erkennbar, welche Geheimhaltungsbestimmungen vorliegend anwendbar seien und sie bezweifelten, dass Geheimhaltungsbestimmungen gälten, die der Erteilung der angeforderten Dokumente entgegenstünden.

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