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Klage, eingereicht am 13. März 2006 - Perez-Minayo Barroso und Pino / Kommission

(Rechtssache F-31/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Isabelle Perez-Minayo Barroso (Brüssel, Belgien) und Marco Pino (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Orlandi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Feststellung, dass die Artikel 5 Absatz 2 und 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig sind;

Aufhebung der Verfügungen, mit der die Kläger auf eine Verwaltungsratsstelle ernannt wurden, soweit sie darin nach Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft werden;

Aufhebung der Verfügungen, mit denen die von den Klägern in ihrer früheren Laufbahngruppe angesammelten Punkte, die ihren "Rucksack" bilden, gestrichen werden;

Aufhebung der Verfügungen, mit denen ein Multiplikationsfaktor, der kleiner als 1 ist, für die Bestimmung der Dienstbezüge der Kläger angewandt wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger haben erfolgreich am internen Auswahlverfahren COM/PA/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, für das die Ausschreibung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts bekanntgemacht worden war, teilgenommen. Sie wurden nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten in der höheren Laufbahngruppe als der vorigen, jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und des bisherigen Multiplikationsfaktors ernannt. Ihre Beförderungspunkte wurden dagegen mit Null angesetzt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger zunächst geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen den Rechtmäßigkeitsrahmen, den die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, das sie bestanden hätten, bilde, sowie gegen die Artikel 5, 29 und 31 des Statuts, den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

Die Kläger tragen sodann vor, dass diese Entscheidungen auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstießen. Zum einen würden erfolgreiche Bewerber desselben Auswahlverfahrens oder eines Auswahlverfahrens desselben Niveaus je nachdem, ob die Einstellung vor oder nach Inkrafttreten des neuen Statuts liege, auf unterschiedlichem Niveau eingestuft. Zum anderen würden die Kläger gegenüber Beamten, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens auf eine Verwaltungsratsstelle ernannt würden, benachteiligt, da diese weiterhin über ihre Beförderungspunkte verfügten, während der "Rucksack" der Kläger auf Null zurückgeführt worden sei.

Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kläger hätten erwarten können, dass sie in die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe eingestuft würden.

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