Language of document : ECLI:EU:C:2008:419

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 17. Juli 20081(1)

Rechtssache C‑487/06 P

British Aggregates Association

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz – Staatliche Beihilfen – Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich“





1.        Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt die British Aggregates Association (im Folgenden: BAA oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 13. September 2006 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002, keine Einwände gegen die Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich zu erheben, abgewiesen hat(3) (im Folgenden: streitige Entscheidung).

2.        Dieses Urteil ist zudem Gegenstand eines Anschlussrechtsmittels der Kommission, das sich gegen den Teil des Urteils wendet, in dem die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage festgestellt wird.

I –    Vorgeschichte des Rechtsmittels

3.        Die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens wird im angefochtenen Urteil wie folgt beschrieben.

4.         Granulate sind körnige, chemisch inaktive Materialien, die im Hoch-, Tief- und Straßenbausektor verwendet werden. Sie können als solche, z. B. als Aufschüttmasse oder als Schotter, oder vermischt mit Bindemitteln wie Zement oder Bitumen verwendet werden.

5.         Die Aggregates Levy (Granulatabgabe, im Folgenden: AGL) wurde im Vereinigten Königreich durch einige zum 1. April 2002 in Kraft getretene Bestimmungen des Finance Acts 2001 (Finanzgesetz 2001) eingeführt.

6.        Mit dem Finance Act 2002 wurden einige Änderungen am Abgabensystem vorgenommen, darunter auch die Einführung einer Befreiung für Abraum (spoils) aus dem Abbau bestimmter Minerale, insbesondere von Tonschiefer, Schiefer, Töpferton und Porzellanerde. Außerdem wurde ein Übergangszeitraum für die Einführung der Abgabe in Nordirland geschaffen.

7.        Die AGL wird in Höhe von 1,60 Pfund Sterling (GBP) pro Tonne auf die gewerbliche Verwertung der der AGL unterliegenden Materialien im Vereinigten Königreich erhoben. Von der Abgabe befreit sind Granulate, die ohne weitere Behandlung ausgeführt oder aus dem Vereinigten Königreich verbracht werden.

8.        Das Gesetz sieht vor, dass Granulate in vier Fällen nicht der Abgabe unterliegen: bei ausdrücklicher Befreiung, wenn es bereits baulich verwendet wurde, wenn die Granulatabgabe bereits erhoben wurde oder wenn es vor Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Ursprungsort verbracht wurde.

9.        Die BAA ist ein Verband, in dem sich kleine unabhängige Unternehmen zusammengeschlossen haben, die im Vereinigten Königreich Steinbrüche betreiben.

10.      Mit Schreiben vom 24. September 2001 richteten zwei Unternehmen, die keine Verbindung zur Rechtsmittelführerin haben, eine Beschwerde an die Kommission, in der sie einige Aspekte der AGL beanstandeten, insbesondere den Ausschluss bestimmter Materialien von ihrem Anwendungsbereich, die Ausfuhrbefreiungen und die Ausnahmeregelungen für Nordirland, die ihrer Ansicht nach mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unvereinbar waren.

11.      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 meldete das Vereinigte Königreich bei der Kommission die staatliche Beihilferegelung „Schrittweise Einführung der Granulatabgabe in Nordirland“ an.

12.      Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen und Zusatzinformationen zur AGL zu liefern. Dieser Aufforderung kam das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 19. Februar 2002 nach.

13.      Am 11. Februar 2002 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, Klage gegen die AGL.

14.      Mit Schreiben vom 15. April 2002 reichte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, dass der Ausschluss bestimmter Materialien vom Anwendungsbereich der AGL und die Befreiung von Ausfuhren staatliche Beihilfen darstellten und dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs angemeldeten Ausnahmen in Bezug auf Nordirland mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

15.      Mit Urteil vom 19. April 2002 wies der High Court of Justice die Klage der BAA ab.

16.      Am 24. April 2002 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Darin stellte sie fest, dass die AGL keine Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG enthalte und dass die Freistellung für Nordirland mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

17.      Die Rechtsmittelführerin legte Berufung gegen das Urteil des High Court of Justice vor dem Court of Appeal (England und Wales) ein. Dieser ordnete in Anbetracht der Tatsache, dass die BAA zwischenzeitlich vor dem Gericht erster Instanz Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben hatte, die Aussetzung des Verfahrens an.

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18.       Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die BAA unter Ausschluss des die Befreiung Nordirlands betreffenden Teils die Aufhebung der streitigen Entscheidung. Das Vereinigte Königsreich wurde im Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen.

19.      Die Klage stützte sich auf vier Klagegründe: Mit dem ersten Klagegrund beanstandete die Klägerin und heutige Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG. In ihrem zweiten Klagegrund führte sie eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung an. Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund rügte die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission bzw. die Missachtung der dieser im Rahmen der Vorprüfungsphase obliegenden Pflichten.

20.      Die Kommission stellte vorab wegen fehlender Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die Zulässigkeit der Klage in Abrede. Sie machte geltend, dass die Rechtsmittelführerin keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung einiger ihrer Mitglieder durch die AGL nachgewiesen habe. Darüber hinaus machte sie geltend, die Rügen der Rechtsmittelführerin seien unbegründet.

21.      Das Gericht bejahte in dem angefochtenen Urteil zwar die Zulässigkeit der Klage, wies sie jedoch in vollem Umfang als unbegründet ab und erlegte der Rechtsmittelführerin die Kosten auf.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22.      Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 27. November 2006 eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das oben genannte Urteil angefochten.

23.      Die Rechtsmittelführerin stellt Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie beantragt zudem die Aufhebung der streitigen Entscheidung, insoweit die Befreiung Nordirlands nicht betroffen ist. Schließlich beantragt sie, der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

24.      Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die beim Gericht eingereichte Klage für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt sie, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären und/oder es als unbegründet zurückzuweisen. Schließlich beantragt sie, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

25.      Das Vereinigte Königreich, Streithelfer im erstinstanzlichen Verfahren, beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

IV – Rechtliche Würdigung

26.      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft sei, als es die Zulässigkeit der Klage feststellt. Aus der Unzulässigkeit dieser Klage leitet die Kommission die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ab. Folglich ist das Anschlussrechtsmittel vor dem Rechtsmittel zu prüfen.

A –    Zum Anschlussrechtsmittel

27.      Die Kommission macht erstens geltend, dass das Gericht, indem es die Klage der BAA für zulässig erklärt hat, einen Rechtsfehler begangen habe. Die AGL stelle eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die eine potenziell unbegrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern im Vereinigten Königsreich berühre. Man könne daher nicht davon ausgehen, dass sie die Mitglieder der BAA individuell betreffe. Folglich habe die Entscheidung der Kommission, mit der diese Maßnahme genehmigt wurde, ebenfalls allgemeine Tragweite.

28.      Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, die Voraussetzung des Vorliegens einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Mitglieder der BAA durch die AGL nicht richtig gewürdigt zu haben.

29.      Ich werde nacheinander die beiden Einreden prüfen, auf die die Kommission die Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage stützt. Zuvor werde ich jedoch kurz die Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen gegen Entscheidungen zusammenfassen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen ergangen sind.

1.      Die Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen gegen Entscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen ergangen sind

30.      Die Adressaten von Entscheidungen der Kommission, die im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung staatlicher Beihilfen ergehen, sind ausschließlich die betroffenen Mitgliedstaaten.

31.      Nach ständiger Rechtsprechung, die durch das Urteil Plaumann/Kommission(4) eingeleitet wurde, können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung.

32.      Im Bereich der staatlichen Beihilfen wurde dieser Grundsatz zunächst durch das Urteil Cofaz konkretisiert(5). Ausgehend von der Rechtsprechung zu Klagen gegen Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17/62(6) hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass die Mitbewerber des Empfängers einer staatlichen Beihilfe befugt sind, gerichtlich gegen eine Entscheidung, die am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangen ist, vorzugehen, wenn sie sich aktiv am Verfahren beteiligt haben. Voraussetzung für das Vorliegen einer Klagebefugnis ist jedoch, dass ihre Marktstellung spürbar durch die Beihilfemaßnahme beeinträchtigt wurde(7). In späteren Urteilen hat das Kriterium der Verfahrensbeteiligung des klagenden Unternehmens zusehends an Bedeutung verloren, und der Gemeinschaftsrichter hat sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Markt konzentriert und die Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers als Hauptkriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage bewertet.

33.      Anfang der 90er-Jahre schuf der Gerichtshof in den berühmten Urteilen Matra(8) und Cook(9), ausgehend von der Feststellung, dass die Ziele, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen mit dem Vorprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG bzw. mit dem förmlichen Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verfolgt würden, unterschiedlicher Art seien, die Grundlagen dafür, dass bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Unterscheidung nach den Verfahrensphasen vorgenommen wird, an deren Ende der Erlass der betreffenden Entscheidung steht. Ohne sich konkret auf das Urteil Cofaz zu berufen, jedoch im Wesentlichen ausgehend von dem darin verfolgten Argumentationsansatz, hat der Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt, dass Personen, die die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Einhaltung nur dann gegen eine Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht einzuleiten, durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. In beiden Urteilen bejahte der Gerichtshof folglich die Zulässigkeit von Klagen, die von Personen eingereicht worden waren, denen nach Art. 88 Abs. 2 EG die Stellung von Betroffenen zuerkannt werden musste.

34.      Bekanntlich hat der Gerichtshof kürzlich, anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens, in dem er von der Kommission aufgefordert worden war, die in den Urteilen Cook und Matra aufgestellten Grundsätze zu überprüfen, diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. In den Randnrn. 34 bis 37 des Urteils Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (ARE)(10) hat der Gerichtshof die Zulässigkeitsvoraussetzungen zusammengefasst, die derzeit für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die ohne Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG ergangen ist, gefordert werden. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen hängen von dem vom Kläger verfolgten Ziel ab. Besteht dieses im Schutz der Verfahrensrechte, die dem Kläger nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen, und in der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission, wird die Klage nur dann für zulässig erklärt, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er Betroffener im Sinne der oben genannten Bestimmung ist. Stellt der Kläger hingegen die „Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage“, ist das einfache Kriterium der Betroffenheit nicht ausreichend. Der Kläger muss nachweisen, dass die engeren Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nach dem Urteil Plaumann gefordert werden, vorliegen, beispielsweise indem er nachweist, dass die Anwendung der von der angefochtenen Entscheidung erfassten Maßnahme seine Marktstellung spürbar beeinträchtigen würde.

35.      Ausgehend von der oben angeführten Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, die im Bereich der staatlichen Beihilfen ergehen, nach den Verfahrensphasen, in denen diese Entscheidungen erlassen werden, sowie nach den vom Kläger verfolgten Zielen unterscheiden. Der Unterschied besteht im Wesentlichen in der unterschiedlichen Intensität der Verletzung der eigenen Interessen, die der Kläger nachzuweisen hat.

36.      Dies ist der Rechtsprechungsrahmen, in dem die Rügen, die die Kommission im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels vorbringt, zu prüfen sind.

2.      Zur Nichtberücksichtigung der Natur der AGL als Maßnahme von allgemeiner Tragweite

37.      Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage die Anwendung der oben angeführten Rechtsprechung Cook und Matra zu Recht ausgeschlossen habe, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die Klägerin nicht darauf beschränkt habe, „die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, anzufechten, sondern … auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage“(11) gestellt habe. Das Gericht erster Instanz habe jedoch durch die Feststellung, die fragliche Entscheidung betreffe die Klägerin individuell, einen Fehler begangen. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei der AGL um eine Norm von allgemeiner Tragweite handle, die eine Abgabe vorsehe, für deren Erhebung objektiv und abstrakt formulierte Voraussetzungen gälten. Infolgedessen sei die AGL geeignet, sich auf eine potenziell unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und nicht nur auf die Mitglieder der Klägerin ungünstig auszuwirken. Das Gericht habe jedoch die Natur der fraglichen Maßnahme unberücksichtigt gelassen und sich darauf beschränkt, ihre Auswirkungen auf drei Mitglieder der Klägerin zu prüfen, wobei anzumerken sei, dass die Auswahl dieser Unternehmen nicht durch individuelle, sie aus dem Kreis aller übrigen Abgabenpflichtigen heraushebende Umstände gerechtfertigt worden sei. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Bestätigung des vom Gericht verfolgten Ansatzes durch den Gerichtshof dazu führen würde, dass Entscheidungen im Bereich der staatlichen Beihilfen, die sich auf Maßnahmen von allgemeiner Tragweite beziehen, von einer unbestimmten Zahl von Personen angefochten werden könnten. Dies würde die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nach Art. 230 EG ihres Sinns entleeren.

38.      Diese Rüge, die von der Rüge, das Gericht habe bei der Beurteilung der Auswirkungen der AGL auf die Wettbewerbsstellung der Mitglieder der Klägerin einen Fehler begangen, zu unterscheiden ist, muss zwangsläufig dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kommission damit zum Ausdruck bringen möchte, dass das im Urteil Cofaz festgelegte Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung der Markstellung der Klägerin durch eine Beihilfemaßnahme im Fall allgemeiner Tragweite der streitigen Maßnahme für sich allein nicht ausreiche, um die Zulässigkeit der Klage beurteilen zu können.

39.      Ohne Umschweife sei gesagt, dass diese These meiner Ansicht nach nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts gestützt wird.

40.      Insbesondere kommt den von der Kommission angeführten früheren Urteilen keine maßgebliche Bedeutung zu. Diese Urteile betreffen einerseits Klagen potenziell Begünstigter von Maßnahmen, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden war, sowie andererseits die Klage eines Unternehmens, das als Mitbewerber von potenziell durch eine genehmigte Beihilferegelung Begünstigten auftrat. Diese Urteile beziehen sich folglich auf eine Rechtslage und einen Sachverhalt, die anders gelagert sind als der vorliegende Fall.

41.      Im Übrigen können diese früheren Urteile nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden.

42.      In den Urteilen Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission(12) und Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission(13) haben der Gerichtshof und das Gericht die bei ihnen erhobenen Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die angefochtenen Entscheidungen gegenüber den potenziellen Begünstigten von staatlichen Vorschriften, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden war, als „Maßnahme[n] von allgemeiner Tragweite dar[stellten], die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung finde[n] und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppen entfalte[n]“. Deshalb seien die Kläger ausschließlich in ihrer Eigenschaft als potenziell Begünstigte dieser Vorschriften berührt(14). Im Urteil Kahn Scheepvart/Kommission(15) hat das Gericht die Klage eines Mitbewerbers der potenziell Begünstigten von Maßnahmen, die im Rahmen einer allgemeinen, durch die Kommission genehmigten Beihilferegelung zu erlassen waren, als unzulässig abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die Stellung der Klägerin im Wettbewerb „durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung nur potenziell und mittelbar berührt [wird] … Da sich diese Entscheidung nämlich auf die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung bezieht, bei der die potenziell Begünstigten nur allgemein und abstrakt bestimmt sind, setzt die Existenz eines tatsächlich Begünstigten und damit die Existenz eines mit diesem tatsächlich im Wettbewerb stehenden Unternehmens eine konkrete Anwendung der Beihilferegelung durch die Gewährung individueller Beihilfen voraus.“(16)

43.      Entgegen den Ausführungen der Kommission bin ich der Ansicht, dass aus diesen Urteilen nicht abgeleitet werden kann, dass eine Entscheidung, die zur Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme von allgemeiner Tragweite mit Art. 87 EG ergeht, grundsätzlich nicht von den durch sie Begünstigten oder den konkurrierenden Unternehmen angefochten werden kann. Ihnen ist meiner Ansicht nach nur zu entnehmen, dass die Begünstigten- und Mitbewerberstellung allein nicht ausreicht, um eine Klagebefugnis zu begründen. Der Kläger muss hierfür vielmehr nachweisen, dass er sich in einer Situation befindet, die ihn aus dem Kreis aller anderen von der Maßnahme berührten Wirtschaftsteilnehmer heraushebt und ihn nach dem Urteil Plaumann individualisiert.

44.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof schon im Urteil Codorniu(17) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Tatsache, dass eine gemeinschaftsrechtliche Handlung von allgemeiner Tragweite sei, eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit bestimmter Wirtschaftseilnehmer nicht ausschließt. Unter Berufung auf dieses Urteil hat der Gerichtshof kürzlich ein Urteil bestätigt, mit dem das Gericht die Zulässigkeit der Klage einiger belgischer Koordinierungszentren gegen eine Entscheidung der Kommission, die die Unvereinbarkeit der für diese Zentren geltenden Steuerregelung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt hatte, bejaht hatte(18).

45.      Die Tatsache, dass die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall gegenüber einigen Personen eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite darstellt, da sie eine abstrakt und allgemein formulierte Steuerregelung, die auf eine Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar ist, genehmigt, steht jedoch einer möglichen unmittelbaren und individuellen Betroffenheit einiger Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer besonderen Merkmale nicht entgegen.

46.      Wie bereits gezeigt, geht der Gerichtshof also seit dem Urteil Cofaz bei Klagen gegen beihilferechtliche Entscheidungen davon aus, dass die durch das Urteil Plaumann vorgegebenen Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn der Mitbewerber nachweist, dass die von der angefochtenen Entscheidung erfasste Maßnahme geeignet ist, seine Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss dieser Grundsatz sowohl dann gelten, wenn die angefochtene Entscheidung individuelle Beihilfen betrifft, als auch dann, wenn sie zu einer allgemeinen Steuerregelung oder einer anderen Maßnahme von allgemeiner Tragweite ergangen ist(19). Diese Lösung wird zudem ausdrücklich in Randnr. 70 des angeführten Urteils ARE bestätigt(20).

47.      Ferner ist festzustellen, dass der von der BAA geltend gemachte Schaden nicht aus dem Umstand resultiert, dass ihre Mitglieder zur Zahlung der AGL verpflichtet sind, sondern vielmehr aus dem Wettbewerbsnachteil, der diesen durch die Freistellung einiger konkurrierender Erzeugnisse entstehen würde. Die Rechtsmittelführerin beruft sich folglich nicht auf eine Verletzung der Interessen ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Abgabenpflichtige der AGL, sondern in ihrer Eigenschaft als Unternehmen, die einem Wettbewerbsdruck seitens der von der Anwendbarkeit der Abgabe befreiten Hersteller unterliegen. Dies bedeutet in anderen Worten, dass Gegenstand der Rüge der Rechtsmittelführerin nicht die Anwendung der Abgabe an sich ist, sondern vielmehr der Beihilfeaspekt, der der Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der Abgabe innewohnt.

48.      Angesichts dessen ist meiner Ansicht nach die seitens der Kommission beschworene Gefahr, dass es im Fall der Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der BAA zu einer Erweiterung der Befugnis, gegen Entscheidungen zu allgemeinen steuerlichen Maßnahmen gerichtlich vorzugehen, auf einen potenziell unbeschränkten Personenkreis kommen könne, bis hin dazu, dass „dem Begriff der ‚unmittelbar betroffenen Person‘ im Sinne von Artikel 230 EG … jede rechtliche Bedeutung“(21) genommen würde, im vorliegenden Fall auszuschließen.

49.      Die Kommission macht schließlich geltend, dass die Auswahl der drei Mitglieder der Klägerin, deren Wettbewerbsstellung vom Gericht berücksichtigt wurde, auf willkürliche und ungerechtfertigte Art erfolgt sei. Meiner Ansicht nach wiederholt dieses Argument einerseits lediglich die oben kritisierte These der Kommission, wonach es im Fall von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage nicht ausreichend sei, dass der Kläger eine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweise. Auf der anderen Seite nimmt dieses Argument die zweite Rüge der Kommission am angefochtenen Urteil vorweg, die sich auf die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit der Würdigung des Gerichts bezüglich der Auswirkungen der AGL auf die Wettbewerbsstellung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin bezieht. Jedenfalls genügt hierzu der Hinweis, dass, wie in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt wird, die Klage eines Verbands zulässig ist, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können(22). Folglich obliegt es dem Verband, nachzuweisen, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder klagebefugt gewesen wären, und es ist sodann Aufgabe des Gerichts, zu beurteilen, ob dieser Nachweis erbracht wurde. Angesichts dessen hängt die Frage, ob die Entscheidung, die die Rechtsmittelführerin bei der Auswahl der dem Gericht zur Prüfung dieses Kriteriums vorzulegenden Informationen getroffen hat, gerechtfertigt war, letztlich allein vom Ausgang dieser Prüfung ab.

50.      Angesichts der vorstehend dargelegten Gründe ist meiner Ansicht nach die erste Rüge, die die Kommission im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels vorbringt, zurückzuweisen.

51.      Ich fahre nun mit der Prüfung der zweiten Rüge der Kommission gegenüber dem angefochtenen Urteil fort.

3.      Zur Fehlerhaftigkeit der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Voraussetzung des Vorliegens einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbstellung der BAA-Mitglieder

52.      Die Kommission macht insbesondere geltend, dass sich das Gericht bei der Prüfung des Vorliegens einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung der BAA-Mitglieder, in Abweichung von der Rechtsprechung und insbesondere von dem oben angeführten Urteil Cofaz, darauf beschränkt habe, das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den der AGL unterworfenen Unternehmen und den von der Abgabe freigestellten Unternehmen festzustellen.

53.      Wie ich bereits gezeigt habe, wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Klage eines die Voraussetzungen für die Heranziehung der Urteile Cook und Matra nicht erfüllenden Mitbewerbers gegen eine auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG erlassene Entscheidung bejaht, wenn der Kläger nachweist, dass die in der angefochtenen Entscheidung in Rede stehende Maßnahme geeignet ist, seine Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen. Daher reicht es unter diesen Umständen nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass es sich in einer Situation befindet, die es in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten(23).

54.      In den Randnrn. 55 bis 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht bei der Prüfung der von der Kommission vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit untersucht, ob die Rechtsmittelführerin „in schlüssiger Weise angegeben hat, weshalb die AGL die Stellung mindestens eines ihrer Mitglieder auf dem Granulatmarkt spürbar beeinträchtigen kann“(24). Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die streitige Abgabe den Zweck verfolge, einen Teil der Nachfrage nach Virgin-Granulat hin zu abgabenbefreiten Ersatzerzeugnissen zu verlagern, und dass die britischen Behörden sich von dieser Maßnahme einen durchschnittlichen Rückgang der Nachfrage nach Virgin-Granulat um etwa 8 % oder 9 % pro Jahr versprochen hatten. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass bestimmte Mitglieder der Rechtsmittelführerin, insbesondere die Torrington Stone, Sherburn Stone Co. Ltd und die Cloburn Quarry, in unmittelbarem Wettbewerb mit Herstellern von befreiten Materialien standen, die aufgrund der Einführung der AGL wettbewerbsfähig geworden sind. Drittens ist das Gericht in den Randnrn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils auf die individuelle Situation dieser drei Unternehmen eingegangen. Ausgehend von diesen drei geprüften Aspekten hat das Gericht die Einrede der Kommission zurückgewiesen.

55.      Aus der Urteilsbegründung zu diesem Punkt ergibt sich, dass sich das Gericht nicht auf die allgemeine Feststellung beschränkt hat, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den der AGL unterworfenen Erzeugnissen und den befreiten Erzeugnissen vorliege, sondern dass es seine Schlussfolgerung bezüglich des der Marktstellung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin zugefügten Schadens auf eine Reihe von Beweisen, die sich zum einen aus der Natur und den Zielen der AGL ergaben und die zum anderen von der Klägerin vorgelegt worden waren, gestützt hat. Insbesondere belegten diese einerseits den erhöhten Wettbewerbsdruck, unter dem die Mitglieder der Rechtsmittelführerin, Unternehmen bescheidener Ausmaße, in Folge der Anwendung der Abgabe standen, und die daraus resultierenden Probleme bei der Bewirtschaftung der Bestände sowie andererseits die Auswirkungen, die die Freistellung von Ausfuhren auf die Inlandspreise von Unternehmen, die auch im Exportmarkt tätig sind, haben würde.

56.      Entgegen den Ausführungen der Kommission hat sich das Gericht folglich nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den abgabenpflichtigen und den befreiten Erzeugnissen festzustellen. Bezüglich der von der Kommission angeführten Rechtssachen ist festzuhalten, dass diese keine Analogien zu dem hier vorliegenden Sachverhalt aufweisen, die einen Vergleich mit dem angefochtenen Urteil zulassen würden(25).

57.      Die Kommission rügt zudem, dass das Gericht die Situation der Torrington Stone nicht ausreichend geprüft habe, da es keine näheren Angaben zu den Auswirkungen des infolge der Anwendung der AGL erhöhten Wettbewerbsdrucks auf „die Preise, Marktanteile oder die Rentabilität des Unternehmens“ gemacht habe. Denselben Einwand bringt die Kommission auch in Bezug auf die Würdigung der Situation der Sherburn Stone durch das Gericht vor.

58.      An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof kürzlich festgestellt hat, dass ein Wettbewerbsschaden, der geeignet ist, das klagende Unternehmen im Sinne der Urteile Plaumann und Cofaz zu individualisieren, nicht „zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist“(26), sondern dass eine derartige Beeinträchtigung auch in „Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre“(27), bestehen kann.

59.      Schließlich macht die Kommission geltend, dass die Zahl sowohl der durch die angebliche Beihilfe begünstigten Unternehmen als auch der mit diesen in Wettbewerb stehenden Unternehmen potenziell unbegrenzt sei und dass die Auswirkungen der AGL auf den Wettbewerb branchenweite Tragweite hätten. Angesichts dieser Umstände bedeuteten die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in der angefochtenen Entscheidung gelangt sei, dass ein Unternehmen auch dann nachweisen könne, durch eine Beihilfemaßnahme spürbar beeinträchtigt und somit von der Entscheidung zur Genehmigung dieser Beihilfe individuell betroffen im Sinne von Art. 230 EG zu sein, wenn sich seine Situation nicht von der zahlreicher anderer Unternehmen unterscheide.

60.      Diese Argumente wurden bereits im Rahmen der ersten Rüge angeführt. Im Rahmen der zweiten Rüge sind sie meiner Ansicht nach als Aufforderung an den Gerichtshof auszulegen, bei der Würdigung der Beeinträchtigung der Marktstellung des klagenden Unternehmens strengere Prüfungsmaßstäbe anzulegen, wenn es sich um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt.

61.      Die Rechtsprechung scheint diesen Ansatz in gewissem Umfang zu bestätigen. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache ARE feststellt, „dürfte die Rechtsprechung, wenn auch uneinheitlich, ein strengeres Kriterium für die Darlegung der Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers anwenden, wenn die Beihilferegelung allgemeinen Charakter hat“(28). Generalanwalt Jacobs führte beispielsweise das Urteil Khan Schepvaart an. In diesem Sinne könnte auch Randnr. 72 des Urteils ARE zu lesen sein(29).

62.      Ungeachtet der oben stehenden Ausführungen bin ich jedoch der Ansicht, dass dem Ansatz der Kommission zumindest, soweit der vorliegende Sachverhalt betroffen ist, nicht zu folgen ist.

63.      Allgemein ist insbesondere festzustellen, dass das Urteil Cofaz bei der Definition der Voraussetzungen, die ein Unternehmen für die Bejahung seiner Klagebefugnis gegenüber einer Entscheidung, die die Gewährung einer Beihilfe an Mitbewerber genehmigt, zu erfüllen hat, die Beweislast, die einem Kläger, der nicht Adressat des angefochtenen Akts ist, nach dem Urteil Plaumann obliegt, abgeschwächt hat. Seit dem Urteil Cofaz gilt der Nachweis, dass die Beihilfemaßnahme der Wettbewerbsstellung des konkurrierenden Unternehmens einen spürbaren Schaden zugefügt hat, unabhängig davon, ob sich eine unbestimmte Anzahl anderer Mitbewerber gegebenenfalls auf einen vergleichbaren Schaden berufen kann, als ausreichend, um die Klagebefugnis dieses Unternehmens gegenüber der Entscheidung, mit der diese Maßnahme genehmigt wird, zu bejahen.(30)

64.      Der hier vorliegende Sachverhalt ist jedoch von jenen, die den Rechtssachen Khan Scheepvart und ARE zugrunde lagen, zu unterscheiden. In der ersten Rechtssache war mit der angefochtenen Entscheidung eine Beihilferegelung genehmigt worden, die die niederländische Regierung durch die Gewährung individueller Beihilfen umzusetzen hatte. Unter diesen Umständen, so der Gerichtshof, sei es nicht möglich, die tatsächlich durch die Maßnahmen der Kommission Begünstigten und folglich auch nicht deren Mitbewerber zu ermitteln. Der Gerichtshof gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass der vom klagenden Unternehmen behauptete Schaden rein potenzieller Art sei. Entsprechend beschränkte sich das streitige Flächenerwerbsprogramm in der Rechtssache ARE darauf, lediglich Kategorien potenziell Begünstigter anzugeben. Es war folglich nicht möglich, Identität und Anzahl der zukünftigen Erwerber oder ihrer Mitbewerber zu ermitteln. In der vorliegenden Rechtssache hingegen ist die nationale Maßnahme zwar von allgemeiner Tragweite, ihr Anwendungsbereich ist jedoch so bestimmt, dass es möglich ist, sowohl die Unternehmen, die dieser Abgabe unterliegen, als auch die von der Abgabe befreiten Unternehmen, die dadurch nach Ansicht der Rechtsmittelführerin begünstigt werden, zu ermitteln.

65.      Zudem darf der Umstand, dass die streitige nationale Maßnahme ausdrücklich das Ziel verfolgt, einen Teil der Nachfrage nach Virgin-Granulat hin zu Ersatzerzeugnissen zu verlagern, nicht außer Acht gelassen werden. Es handelt sich folglich um eine Maßnahme, durch die unmittelbar Einfluss auf die Struktur des Marktes für das hier in Rede stehende Produkt und folglich auch auf die Wettbewerbsstellung der in diesem Markt tätigen Unternehmen genommen werden soll(31). Im Urteil Lenzing/Spanien hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass die „Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend der großen Zahl von Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren“ kann. Bei den die Art der Beihilfe betreffenden Gesichtspunkten sind meiner Ansicht nach auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die die nationalen Behörden mit ihrer Maßnahme zu erzielen beabsichtigen, und dies unabhängig von dem sektorbezogenen Charakter dieser Wirkungen.

66.      Aufgrund aller dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass auch die zweite Rüge der Kommission gegenüber dem angefochtenen Urteil zurückzuweisen ist.

67.      Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

4.      Abschließende Bemerkungen zum Anschlussrechtsmittel

68.      Zu prüfen ist noch das Argument, das die Rechtsmittelführerin dem Anschlussrechtmittel entgegenhält. Demnach sei der Umstand, dass sie mit ihrer erstinstanzlichen Klage den Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht geltend gemacht habe, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG durchzuführen, schon an sich ausreichend, um ausgehend von den Urteilen Cook und Matra die gesamte Klage, einschließlich der Gründe, die die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen(32), zulässig zu machen. Dieses Argument ist nur dann von Bedeutung, wenn der Gerichtshof, entgegen meinem Vorschlag, zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Rechtsmittelführerin die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den Urteilen Plaumann und Cofaz nicht erfüllt. In diesem Fall müsste er nämlich prüfen, ob und in welchem Umfang die Zulässigkeit der Klage anhand der Kriterien der Urteile Cook und Matra zu bejahen ist.

69.      Die Prüfung dieses Arguments bietet mir die Gelegenheit, einige kurze etwas weiter führende Überlegungen anzustellen. Ich möchte vorausschicken, dass ich mich an dieser Stelle nicht an der Diskussion über eine eventuelle Weiterentwicklung der aktuellen Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen gegen Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung staatlicher Beihilfen erlässt, beteiligen möchte(33). Ich werde mich daher an dieser Stelle auf einige kurze Ausführungen beschränken.

70.      Wie bereits ausgeführt, variieren nach der Rechtsprechung die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für eine Klage gegen eine auf Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG ohne Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG erlassene Entscheidung zu erfüllen sind, danach, ob Ziel der Klage ist, die dem Kläger aus letztgenannter Bestimmung erwachsenden Verfahrensgarantien zu schützen, oder vielmehr, die „Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird“ in Frage zu stellen. Im ersten Fall reicht es aus, die Betroffeneneigenschaft im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nachzuweisen, im zweiten Fall ist nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung den Kläger im Sinne des Urteils Plaumann individuell betrifft. Handelt der Kläger zudem ausschließlich in seiner Eigenschaft als Betroffener im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, ist er verpflichtet, ausdrücklich einen Klagegrund vorzubringen, mit dem die Verletzung der durch diese Bestimmung gewährten Verfahrensgarantien bzw. die Verletzung der Pflicht der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, geltend gemacht wird. Der Gerichtshof schließt die Möglichkeit, die fehlende Berufung auf diese Gründe durch eine Umdeutung der bereits erhobenen Klagegründe zu heilen, praktisch aus.

71.      Die Gründe für diese Rechtsprechung, die ausgesprochen komplex und eher formalistischer Natur ist, liegen meiner Ansicht nach in der Notwendigkeit, bei Klagen, bei denen sich der Kläger lediglich auf seine Eigenschaft als Betroffener nach Art. 88 Abs. 2 EG beruft, sicherzustellen, dass die vom Gemeinschaftsgericht vorgenommene Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht über das hinausgeht, was notwendig ist, um die Einhaltung der in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensgarantien zu gewährleisten. Dazu käme es, wenn das Gericht sich nicht auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen beschränken würde, die die unterlassene Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen können, also das Fehlen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Qualifikation der Maßnahme als Beihilfe(34) und/oder bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, sondern das Bestehen einer Beihilfe (oder der einzelnen Aspekte einer Beihilfe, die nach Ansicht der Kommission fehlen) oder das Fehlen der Bedingungen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag anführt, feststellen würde. In diesem Fall würde der Kläger, neben einer möglichen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, auch das Ergebnis erhalten, dass diese Feststellungen des Gemeinschaftsgerichts(35) die Kommission binden und somit zumindest teilweise der Inhalt der Entscheidung, die am Ende dieses Verfahrens zu erlassen ist, d. h. eines Rechtsakts, zu dessen Anfechtung er allein aufgrund seiner Eigenschaft als Betroffener nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht berechtigt wäre, vorweggenommen würde.

72.      Meiner Ansicht nach führt die Erfüllung des oben angeführten Erfordernisses, die Reichweite der gerichtlichen Nachprüfung des angefochtenen Rechtsakts der vom Kläger geltend gemachten Klagebefugnis anzupassen, jedoch nicht notwendigerweise dazu, dass dieser, um die Unzulässigkeit seiner Klage abzuwenden, bei der Abfassung seiner Klagegründe zur Einhaltung bestimmter Formulierungen gebunden wäre. Es ist in diesem Zusammenhang ausreichend, eine einschränkende Auslegung von Gründen, die formell darauf abzielen, das Vorliegen einer Beihilfe oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, dahin gehend vorzunehmen, dass durch diese Gründe ernsthafte Schwierigkeiten bei der Qualifikation der Maßnahme oder der Beurteilung der Vereinbarkeit geltend gemacht oder zumindest die Angemessenheit der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründe für den Ausschluss derartiger Schwierigkeiten bestritten werden soll.

73.      Ich bin jedenfalls davon überzeugt, dass die Komplexität der bisher untersuchten Rechtsprechung und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer konkreten Anwendung letztlich auf die besondere Natur der Entscheidungen nach Art. 88 Abs. 3 EG zurückzuführen sind.

74.      Bei Entscheidungen, die ohne die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erlassen werden, handelt es sich um Rechtsakte, die nach Abschluss einer summarischen, zeitlich stark eingeschränkten Prüfung und zudem im Rahmen eines Dialogs nur zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ergehen. Nach der Intention des Gesetzgebers hätten diese Rechtsakte die Kommission in die Lage versetzen sollen, in Fällen, in denen bereits prima facie das Nichtvorliegen einer Beihilfe oder deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt offensichtlich war, Verzögerungen durch die Durchführung einer vollständigen Beweisaufnahme zu vermeiden.

75.      Angesichts der Natur dieser Rechtsakte frage ich mich, ob es nicht zweckmäßiger wäre, wenn sich deren Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter in jedem Fall und somit unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage die Klagebefugnis hat, auf die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, die die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen, also die Feststellung des Nichtvorliegens ernsthafter Zweifel bezüglich des Umstands, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder des Umstands, dass sie jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beschränken würde. Die Entscheidung zu den materiell-rechtlichen Fragen, d. h. die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Beihilfe oder deren Vereinbarkeit, würde auf diese Weise im Fall einer Nichtigerklärung auf die Prüfung der möglicherweise gegen die am Ende dieses Verfahrens ergangene Entscheidung der Kommission verschoben. So könnte vermieden werden, dass der Gemeinschaftsrichter, indem er Fragen, zu denen sich die Kommission tatsächlich lediglich prima facie am Ende einer Voruntersuchung geäußert hat, abschließend entscheidet, die Grenzen der üblichen Rechtmäßigkeitskontrolle, die ihm im Rahmen von Nichtigkeitsklagen obliegt, überschreitet.

76.      Bezüglich des in Randnr. 68 dargestellten Arguments der BAA ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass, sowie diese ihre Eigenschaft als Betroffene gemäß Art. 88 Abs. 2 EG geltend machen kann, der alleinige Umstand, dass sie bei den im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Klagegründen auch einen Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bezog, angegeben hat, ihr entgegen ihren Behauptungen nicht das Recht gab, eine Entscheidung des Gerichts zur Qualifizierung der AGL nach Art. 87 Abs. 1 EG zu erhalten.

B –    Zum Rechtsmittel

77.      Die streitige Entscheidung hat die Qualifizierung der AGL als staatliche Beihilfe mit der Begründung ausgeschlossen, dass diese nicht zu selektiven Begünstigungen führe. Mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil die Beurteilung der Kommission bestätigt habe. Diese Gründe werden später zu prüfen sein (Punkte 2, 3 und 4). Dieser Prüfung möchte ich jedoch einige Anmerkungen zur Rechtsprechung zum Kriterium der Selektivität vorausschicken (Punkt 1).

78.      Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf den Umfang der Kontrolle der streitigen Entscheidung durch das Gericht und wird unter Punkt 5 geprüft.

79.      Punkt 6 widmet sich schließlich dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund, mit denen dem Gericht vorgeworfen wird, rechtsfehlerhaft festgestellt zu haben, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, bzw. dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei.

1.      Anmerkungen zur Rechtsprechung zur Selektivität von Beihilfen

80.      Um als Beihilfe qualifiziert werden zu können, muss eine Maßnahme gemäß Art. 87 Abs. 1 EG bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen und somit selektiven Charakter haben.

81.      Aufgrund der Voraussetzung der Selektivität sind die sogenannten allgemeinen Beihilfemaßnahmen, deren Zweck nicht in der Unterstützung bestimmter Aktivitäten oder Unternehmen, sondern der Gesamtheit der im Staatsgebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer besteht, von der Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat dazu einerseits festgestellt, dass eine staatliche Intervention, die einer unbestimmten Zahl von Begünstigten, die anhand einer Reihe objektiver Voraussetzungen ermittelt werden, gewährt wird, als eine Beihilferegelung, die eine selektive Maßnahme begründet, zu beurteilen ist, sofern sie nach ihren Anwendungsvoraussetzungen bestimmten Unternehmen oder Branchen unter Ausschluss anderer eine Vergünstigung gewährt(36). Andererseits hat die Rechtsprechung klargestellt, dass auch vermeintlich allgemeine Maßnahmen, die weder auf eine Branche noch auf ein Gebiet beschränkt sind und sich nicht an eine beschränkte Unternehmenskategorie wenden, unter das Verbot nach Art. 87 Abs. 1 EG fallen können, wenn ihre Umsetzung insbesondere bezüglich der Empfänger, der Höhe und der Voraussetzungen der finanziellen Intervention dem Ermessen der nationalen Behörden anheimgestellt wird. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass eine Beihilfe auch dann selektiv sein kann, wenn sie einen ganzen Wirtschaftszweig betrifft(37).

82.      Allgemeiner formuliert ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Vorliegen der Selektivitätsvoraussetzung Gegenstand einer Einzelfallprüfung sein muss, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugute kommen(38). Im Fall einer Bejahung einer derartigen Vergünstigung kann auch die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der neuen Abgabe eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen(39).

83.      Unter besonderer Bezugnahme auf staatliche Maßnahmen steuerlicher Art hat die Rechtsprechung jedoch festgestellt, dass auch Maßnahmen, deren selektiver Charakter sich aus dem Umstand ableitet, dass sie eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen, sich einer Qualifikation als Beihilfe entziehen können, wenn diese Differenzierung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, in das sich diese Maßnahmen einfügen, gerechtfertigt ist(40). Hieraus folgert der Gerichtshof, dass zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme „zu prüfen [ist], ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt“(41).

84.      Insbesondere vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das Gericht die verschiedenen Rechtsfehler begangen hat, die ihm die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes vorwirft.

2.      Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

85.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die BAA das Urteil mit der Begründung, das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG verschiedene Rechtsfehler begangen. Insbesondere erhebt die Rechtsmittelführerin drei Rügen.

86.      Erstens habe das Gericht einen nicht objektiven Begriff der staatlichen Beihilfe angewandt. Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass der Umstand, dass eine steuerliche Maßnahme allgemein politische Ziele verfolgte, nach der Rechtsprechung ihrer Qualifikation als Beihilfe nicht entgegenstehe, sondern lediglich bei der Prüfung, ob die durch den Gesetzgeber bei der Festlegung ihres Anwendungsbereichs vorgenommenen Unterscheidungen durch die Natur und den allgemeinen Aufbau der Maßnahme gerechtfertigt seien, von Bedeutung sei. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht jedoch einen anderen Ansatz verfolgt, indem es Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs steuerlicher Maßnahmen, die Ziele im Bereich des Umweltschutzes verfolgten, einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt und einen selektiven Charakter dieser Maßnahmen auch dann ausgeschlossen habe, wenn sie eine nicht durch Umweltziele gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, vornähmen.

87.      Zweitens sei das Gericht bei der Würdigung der Selektivität von der Würdigung im Urteil Adrian Wien Pipeline(42) abgewichen.

88.      Schließlich habe das Gericht erster Instanz eine Selektivität der AGL ausgeschlossen, ohne eine eindeutige Definition des Sektors vorgenommen zu haben, auf den diese anwendbar sei. Die dritte Rüge ist nach meinem Dafürhalten für unzulässig zu erklären, da sie im Wesentlichen darauf abzielt, Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen.

89.      Ich werde daher im Folgenden ausschließlich auf die erste und die zweite Rüge eingehen, die meiner Ansicht nach gemeinsam zu behandeln sind.

90.      Maßgeblich sind hier insbesondere die Randnrn. 114 bis 118 und 120 bis 121 des angefochtenen Urteils. Die verschiedenen Argumentationslinien des Gerichts können wie folgt zusammengefasst werden.

91.      Insbesondere definiert das Gericht die Ökoabgabe als „eigenständige Steuermaßnahme“(43), die sich nicht in ein allgemeines Besteuerungssystem einfüge und „durch ihre Umweltziele und ihre spezifische Bemessungsgrundlage gekennzeichnet ist“(44). Aus dieser Definition ergebe sich, dass die Behandlung von Tätigkeiten, die mit abgabenpflichtigen Tätigkeiten vergleichbar seien und ähnliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, als nicht der Ökoabgabe unterworfene Tätigkeiten nicht mit einer Abgabenbefreiung gleichgestellt werden könne, die von einem System von normalerweise auf den Unternehmen lastenden Kosten abweiche(45).

92.      Des Weiteren stellt das Gericht fest, es stehe den Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer umweltpolitischen Befugnisse „frei, sektorielle Ökoabgaben einzuführen, um bestimmte Umweltziele zu erreichen“. Insbesondere könnten sie „bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz definieren und entsprechend die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen“(46).

93.      In Randnr. 117 des angefochtenen Urteils kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass „die Kommission in diesem rechtlichen Rahmen bei der Beurteilung einer Ökoabgabe anhand der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen die in Artikel 6 EG genannten Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen“ habe. Dieses Ergebnis werde, so das Gericht, durch die Regelungen dieses Artikels gerechtfertigt, wonach „diese Erfordernisse bei der Festlegung und Durchführung u. a. eines Systems einbezogen werden [müssen], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“.

94.      In den Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils weist das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerin zurück, mit dem sich diese auf das Urteil Adria-Wien Pipeline beruft. Das Gericht stellt fest, dass der „Gerichtshof [in dieser Rechtssache] nicht wie hier zur Prüfung der Abgrenzung des materiellen Anwendungsbereichs einer Ökoabgabe aufgerufen [war], sondern zur Prüfung der allein für Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter geltenden teilweisen Freistellung von der Entrichtung einer solchen Abgabe“(47). Das Gericht führt ferner aus, dass „die beanstandete Unterscheidung also nicht auf den Typ des der betreffenden Ökoabgabe unterliegenden Erzeugnisses ab[stellte], sondern auf die industriellen Verbraucher nach Maßgabe dessen, ob sie im Primär- oder im Sekundärsektor der nationalen Wirtschaft tätig waren oder nicht“.

95.      Die Argumentation, die das Gericht in den oben zusammengefassten Randnummern des angefochtenen Urteils vertritt, weicht grundlegend von der bisherigen Gemeinschaftsrechtsprechung zur Anwendung des Selektivitätskriteriums und allgemein des Begriffs der Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ab.

96.      So sind nach ständiger Rechtsprechung weder der steuerliche Charakter noch wirtschaftliche oder soziale Gründe der betreffenden staatlichen Maßnahme noch die mit dieser verfolgten Umweltschutzziele(48) ausreichend, um sie dem Anwendungsbereich des Verbots des Art. 87 EG zu entziehen. Wie der Gemeinschaftsrichter mehrfach festgestellt hat, unterscheidet diese Bestimmung staatliche Maßnahmen der hier vorliegenden Art nämlich nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt sie einzig und allein nach ihren Wirkungen(49).

97.      Die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele sind daher erst nach der Qualifikation der Maßnahme als Beihilfe, nämlich im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, zu berücksichtigen. Hat der Gemeinschaftsrichter in bestimmten Fällen die Intention, die der nationale Gesetzgeber bei dem Erlass der Maßnahme verfolgt hat, sowie die durch diese angestrebten Ziele bereits bei der Qualifikation der Maßnahme berücksichtigt, so nur, um die Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe zu prüfen(50), nicht jedoch, um a priori eine Maßnahme vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG auszuschließen.

98.      Indem das Gericht anhand der Umweltziele der Ökoabgabe mögliche Unterscheidungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern (oder Produktionszweigen), die sich bezüglich dieser Ziele in einer ähnlichen Lage befinden, ohne weitere Nachforschungen rechtfertigt, nimmt es eindeutig eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Position ein. Dieser Ansatz schließt nämlich a priori die Möglichkeit aus, in der Behandlung einiger Wirtschaftsteilnehmer als Nicht-Abgabenpflichtige – ungeachtet von Erwägungen bezüglich des möglicherweise zwischen diesen Wirtschaftsteilnehmern und den der Abgabe unterliegenden Wirtschaftsteilnehmern bestehenden Wettbewerbsverhältnisses und somit unabhängig von einer Bewertung der Wirkungen der fraglichen Maßnahme – eine selektive Begünstigung gemäß Art. 87 EG zu sehen(51).

99.      Außerdem gelangt das angefochtene Urteil in dem Teil, in dem es die von der BAA behaupteten Inkohärenzen bei der Bestimmung des materiellen Anwendungsbereichs der AGL untersucht(52), zu Ergebnissen, die nicht unzulässig wären, wenn es bei dieser Prüfung im Einklang mit der oben in Nr. 83 angeführten Rechtsprechung die Art und den allgemeinen Aufbau der fraglichen Steuerregelung als Maßstab angelegt hätte(53). Ausgehend von der Voraussetzung, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die verschiedenen betreffenden Interessen im Rahmen der Festlegung des Anwendungsbereichs der Ökoabgabe abzuwägen(54), erkennt das Gericht nämlich letztlich an, dass mögliche Inkohärenzen oder Ungleichbehandlungen auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie mit Zielen, die nicht dem Umweltschutz dienen und somit nicht der inneren Logik der Maßnahme entsprechen, begründet werden(55).

100. Bei dem Teil der Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen die Berufung der BAA auf das Urteil Adria-Wien Pipeline zurückgewiesen wird, lenkt das Gericht die Aufmerksamkeit auf die formellen Aspekte der betreffenden Maßnahme, wie die von den nationalen Behörden angewandte gesetzgeberische Technik. Bezüglich der Auswirkungen auf den Wettbewerb gibt es jedoch keinen großen Unterschied zwischen der Erhebung einer allgemeinen Abgabe, die eine Freistellung für bestimmte Begünstigte vorsieht, und der Erhebung einer Abgabe, die bestimmte Steuerpflichtige betrifft, andere, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, jedoch nicht. Auch hier weicht das Urteil meiner Ansicht nach von einem Ansatz ab, der eine von den Wirkungen der Maßnahme ausgehende Prüfung vorzieht.

101. Die Lösung, die das Gericht in dem angefochtenen Urteil vorschlägt, obwohl sie auf staatliche Interventionen beschränkt ist, die zur Auferlegung von Belastungen zulasten eines bestimmten Sektors zu Zwecken des Umweltschutzes führen, sollte der Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht bestätigen.

102. So rechtfertigt weder der Umstand, dass die Staaten über steuerliche oder umweltpolitische Befugnisse verfügen, noch der in Art. 6 EG verankerte Grundsatz, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen sind, dass potenziell wettbewerbsverzerrende staatliche Maßnahmen einer Überprüfung durch die Kommission anhand der beihilferechtlichen Bestimmungen des Vertrags vollständig entzogen werden. Insbesondere ist es meiner Ansicht nach für die Einhaltung von Art. 6 EG nicht erforderlich, dass bei der Qualifizierung einer Maßnahme nach Art. 87 Abs. 1 EG die mit dieser verfolgten Umweltziele berücksichtigt werden, da das Erfordernis, diese Ziele in den Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Kontrolle von staatlichen Beihilfen einzubeziehen, durchaus auch durch angemessene Erwägungen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 EG erfüllt werden kann.

103. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund, der sich auf den Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG bezieht, begründet ist und dass das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben ist, als es feststellt, dass der Anwendungsbereich der AGL ausschließlich unter Berücksichtigung der mit dieser verfolgten Umweltziele gerechtfertigt werden könne.

3.      Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Natur und des allgemeinen Aufbaus der AGL

104. Der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin enthält drei Rügen.

105. Erstens wirft die BAA dem Gericht vor, die Erhebung der AGL auf unbearbeitetes Material, für das es keine Ersatzmaterialien gebe, mit dem Verursacherprinzip gerechtfertigt zu haben und dies, obwohl die streitige Entscheidung die Nicht-Substituierbarkeit als ein geeignetes Kriterium erachtet habe, um bestimmte Verwendungen von unbearbeiteten Materialien, die andernfalls der Abgabe unterliegen würden, von deren Anwendungsbereich auszunehmen. Hieraus leitet die BAA ab, dass das Gericht in den Randnrn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe. Außerdem habe es das Verursacherprinzip „selektiv angewandt“ und seine Ergebnisse nicht hinreichend begründet. Diese Rüge ist meiner Ansicht nach in vollem Umfang zulässig, da sie, entgegen den Behauptungen der Kommission und des Vereinigten Königsreichs, rechtliche Aspekte betrifft.

106. Meiner Meinung nach ist der Ansicht der Rechtsmittelführerin, dass das Verursacherprinzip nicht unter die in der streitigen Entscheidung beschriebenen Ziele der AGL falle, zu folgen. Diese stellt ausdrücklich nur auf eine Maximierung der Verwendung von aufbereitetem Granulat oder anderer Ersatzmaterialien sowie auf die Förderung eines rationalen Umgangs mit Virgin-Granulat ab.

107. In dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil DIR International weist das Gericht darauf hin, dass der Gemeinschaftsrichter bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG keinesfalls die Begründung des Verfassers der angefochtenen Handlung durch seine eigene ersetzen dürfe, und stellt fest, dass, „[a]uch wenn sich das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage veranlasst sehen kann, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen, … es dies jedoch nur aufgrund sachlicher Gesichtspunkte tun“(56) könne. Entgegen der Auffassung, die das Gericht in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils vertritt, ist die 31. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung, in der die Kommission feststellt, dass „the environmental costs of aggregate extraction that the United Kingdom seeks to address through the AGL include noise, dust, damage to biodiversity and visual amenity“, meiner Ansicht nach nicht als eine – und sei es stillschweigende – Bezugnahme auf das Verursacherprinzip auszulegen.

108. Auch wenn sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass das Gericht durch die Ersetzung der Begründung der streitigen Entscheidung durch seine eigene einen Rechtsfehler begangen hat, meine ich dennoch, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht aufgehoben werden muss, da die Möglichkeit besteht, einen Austausch der Gründe vorzunehmen. So hat die Kommission meiner Ansicht nach zu Recht festgestellt, dass die Behauptungen der Rechtsmittelführerin, die das Gericht in den Randnrn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, auf einer falschen Voraussetzung beruhten, nämlich auf der Annahme, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Tatsache, dass unbearbeitete Materialien, die nicht als Granulat verwendet werden, vom Anwendungsbereich der AGL ausgenommen seien, durch das Fehlen von Ersatzmaterialien gerechtfertigt werde. Tatsächlich jedoch ergibt sich aus der Begründung dieser Entscheidung(57), dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass der Ausschluss dieser Materialien im Einklang mit dem sektoriellen Charakter der AGL und der Intention des Gesetzgebers stehe, eine Abgabe ausschließlich auf Granulat zu erheben.

109. Die weiteren Ausführungen, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser ersten Rüge vorbringt, sind meiner Ansicht nach zurückzuweisen. Einerseits wurde der von ihr geltend gemachte Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil ausreichend begründet. Andererseits bin ich aus den oben angeführten Gründen der Ansicht, dass man dem Gericht nicht, wie es die Rechtsmittelführerin tut, vorwerfen kann, das Verursacherprinzip „selektiv angewandt“ zu haben.

110. Zweitens beanstandet die Rechtsmittelführerin einige Passagen des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Behauptung, die Erhebung der AGL auf bestimmte Nebenerzeugnisse der Gewinnung von nicht der Abgabe unterliegenden Materialien stehe nicht im Einklang mit den Zielen der AGL, zurückweist. Diese Rüge bezieht sich insbesondere auf die Randnrn. 112 und 137 des angefochtenen Urteils.

111. In Randnr. 112 legt das Gericht einige Begriffe, die in der streitigen Entscheidung und insbesondere in deren 29. Begründungserwägung verwendet werden, aus und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Kommission in dieser Begründungserwägung sowie in der gesamten streitigen Entscheidung „den Begriff ‚Primär-Granulat‘ zur Bezeichnung im Wesentlichen des der AGL unterliegenden Granulats und den Begriff ‚Sekundär-Granulat‘ zur Bezugnahme im Wesentlichen auf befreites, gesetzlich genau aufgelistetes Granulat verwendet hat“. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dieser Lesart ein Auslegungsfehler anhafte.

112. In der 29. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest: „The AGL will be levied only on virgin aggregate. It will not be levied on aggregates extracted as a by-product or waste from other processes (secondary aggregates), nor will it be levied on recycled aggregates.”

113. Ich räume ein, dass es nicht einfach ist, dem in dieser Begründungserwägung verwendeten Begriff „secondary aggregates“ eine andere Bedeutung als jene zuzuweisen, die sich aus der diesem Begriff vorangestellten Definition ergibt: „Granulat …, das als Neben- oder Abfallprodukt anderer Verfahren gewonnen wird“. Daher ist meiner Ansicht nach der Feststellung des Gerichts nicht zu folgen, wonach sich die Kommission in der 29. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt habe, dass „die AGL nicht auf die Neben- oder Abfallprodukte der ersten Gewinnung erhoben wird, wenn sie nach dem Gesetz in seiner geänderten Fassung befreit sind“.

114. Außerdem steht, wie die Rechtsmittelführerin meiner Ansicht nach zu Recht feststellt, der durch das Gericht vorgenommenen Auslegung des Begriffs „secondary aggregates“ die 32. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung entgegen, der im Hinblick auf die Struktur des Rechtsakts eine Hauptfunktion zukommt, da sie den Aufbau und den Anwendungsbereich der AGL definiert. In dieser Begründungserwägung stellt die Kommission fest: „The structure and the scope of the tax reflect the clear distinction between the extraction of virgin aggregates, bearing with it undesirable environmental consequences, and the production of secondary or recycled aggregates, which makes an important contribution to the treatment of rock, gravel and sand incidentally arising from excavations or from other works or treatments lawfully carried out for different purposes.“

115. Folglich bin ich der Ansicht, dass das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils einen Fehler bei der Auslegung der streitigen Entscheidung begangen hat, der als Rechtsfehler einzustufen ist.

116. Die Rechtsmittelführerin beanstandet ferner Randnr. 137 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erhebung der AGL auf bestimmte Nebenerzeugnisse der Gewinnung von nicht der Abgabe unterliegenden Materialien gerechtfertigt sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung ausgewechselt, eine mit Beurteilungsfehlern behaftete Begründung angegeben und einige Beweiselemente verfälscht.

117. Hierzu ist festzustellen, dass sich das Gericht im Rahmen der Rechtfertigung der Erhebung der AGL auf die fraglichen Erzeugnisse nicht nur auf das Verursacherprinzip berufen hat, sondern auch auf das Ziel, die Granulatgewinnung und -bearbeitung zu rationalisieren, abgestellt hat, das eines der in der streitigen Entscheidung angeführten Ziele der AGL ist. Ich bin daher nicht der Ansicht, dass dem Gericht insoweit vorgeworfen werden kann, die Begründung dieser Entscheidung ausgewechselt zu haben. Bezüglich der verbleibenden Beanstandungen genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin einerseits mit der Beanstandung der vom Gericht in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnten Gesichtspunkte (die Unmöglichkeit, die Menge dieser Nebenerzeugnisse zu senken, der Preisunterschied und das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002) vom Gerichtshof im Wesentlichen eine Überprüfung der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen erhalten möchte und dass sie andererseits keinen Nachweis für die Behauptung erbracht hat, das Gericht habe ihm zur Prüfung vorgelegte Beweiselemente verfälscht.

118. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass der zweiten Rüge, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geltend macht, insoweit stattzugeben ist, als sie dem Gericht einen Fehler bei der Auslegung der streitigen Entscheidung vorwirft. Bezüglich des verbleibenden Teils ist diese Rüge meiner Ansicht nach als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

119. Drittens vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, dass das Gericht die Nichterhebung der AGL auf bestimmte Virgin-Granulate wie Tonschiefer, Schiefer und Lehm zu Unrecht als gerechtfertigt erachtet habe. Nach Ansicht der BAA hat das Gericht erster Instanz mit der Feststellung in den Randnrn. 130, 131, 133 und 134 des angefochtenen Urteils, dass diese Freistellung darauf abzielte, die Verwendung dieser Granulate als Ersatzerzeugnisse für abgabepflichtige Virgin-Aggregate zu fördern, die in der streitigen Entscheidung enthaltene Begründung durch seine eigene Begründung ersetzt. Die vom Gericht angeführte Rechtfertigung sei nicht nur unzutreffend, sondern sei zudem Ergebnis einer Verfälschung der im Verfahrensverlauf vorgelegten Beweise (insbesondere des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002). Sie sei zudem nicht ausreichend begründet und verletze die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, die während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen.

120. In dieser Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass vor allem die Befreiung von Schiefer und Tonschiefer minderer Güte, von Lehm und Abfällen von Porzellanerde und Töpferton „ihre Verwendung als Substitut für von der Ökoabgabe erfasstes Virgin-Granulat gestatte und damit zu einer Rationalisierung der Gewinnung und Verwendung von Virgin-Granulat beitragen könne“. Wie die Kommission zu Recht feststellt, gelangt das Gericht zu diesem Ergebnis ausgehend von der vom Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenfeststellung, dass diese Materialien „wegen ihrer erhöhten Transportkosten bislang wenig als Granulat eingesetzt …“ würden.

121. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Rationalisierung der Gewinnung und Verwendung der Virgin-Granulate eines der in der streitigen Entscheidung angeführten Ziele der AGL darstellt(58). Hieraus ergibt sich, dass das Gericht, entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin, insoweit keine Auswechslung der Begründung vorgenommen hat.

122. Ebenfalls unbegründet ist meiner Ansicht nach die Feststellung der Rechtsmittelführerin, dass die Definition der Natur und der allgemeinen Struktur der AGL, so wie sie sich aus der Entscheidung ergebe, nicht mit einer Befreiung vereinbar sei, die darauf abziele, die Verwendung von unbearbeiteten Materialien, die bisher kaum als Ersatzgranulat für andere, herkömmlich als Granulat verwendete Materialien verwendet würden, zu fördern. Wie das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht festgestellt hat, kann diese Befreiung in der Tat zu dem in der streitigen Entscheidung angeführten Ziel, die Verwendung von Granulaten zu rationalisieren, beitragen.

123. Schließlich ist das Verständnis der Randnr. 131 des angefochtenen Urteils durch die Rechtsmittelführerin, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 bezieht, zurückzuweisen. Folglich ergibt sich hieraus keine Verfälschung des Inhalts dieses Dokuments.

124. Ich bin daher der Ansicht, dass die dritte Rüge, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen ist.

125. In Anbetracht dieser Ausführungen bin ich der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund bezüglich der vorstehend in den Nrn. 108 und 118 angegebenen Gesichtspunkte begründet und im Übrigen unzulässig oder unbegründet ist.

4.      Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Würdigung der Abgabenbefreiung für Ausfuhren.

126. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, dass das Gericht bei der Würdigung der Frage, ob der Ausschluss von Ausfuhren vom Anwendungsbereich der AGL eine Beihilfe darstelle, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat erlaubt habe, die Begründung der streitigen Entscheidung nachzubessern, dass es durch die Qualifizierung der AGL als indirekte Abgabe gegen Art. 91 und 92 EG verstoßen habe und dass es diese Qualifizierung nicht ausreichend begründet habe.

127. In Randnr. 148 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (33. Begründungserwägung) die Befreiung von Ausfuhren damit gerechtfertigt habe, „dass die Behörden des Vereinigten Königreichs keine Kontrolle über die Verwendung von Materialien als Granulat außerhalb ihres Hoheitsbereichs hätten“. In Randnr. 149 stellt das Gericht fest, dass „die Kommission und der Streithelfer diese Begründung [vor dem Gericht] näher erläutert“ hätten. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die AGL eine indirekte Verbrauchsabgabe sei, die dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat unterliege. Der Streithelfer habe ausgeführt, dass diese Befreiung nach Art. 91 EG zulässig sei. Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz war diese Begründung, die sich auf die Natur der AGL als indirekte Abgabe stützte, zu berücksichtigen, „da sie an die Gründe anschließt, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargestellt hat, und deshalb nicht als zusätzliche, nach Erlass dieser Entscheidung vorgebrachte Begründung angesehen werden kann“.

128. In Randnr. 151 hat das Gericht schließlich festgestellt, dass die AGL „auf die gewerbliche Verwertung von Granulat Anwendung findet und damit die Erzeugnisse und nicht die Einnahmen der Erzeuger belastet“ und somit eine indirekte Abgabe sei. In Randnr. 153 kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die „Ausfuhrbefreiung [im vorliegenden Fall] … nicht als selektive Vorteilsgewährung für die Ausführer gelten [kann], da sie sich durch die Natur der AGL als indirekte Steuer rechtfertigt“. So habe es nach Ansicht des Gerichts „[d]em betreffenden Mitgliedstaat … frei[gestanden], den Überlegungen im Zusammenhang mit der Struktur der fraglichen Abgaberegelung Vorrang gegenüber den verfolgten Umweltzielen einzuräumen“.

129. Meiner Ansicht nach ist insbesondere das Argument der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, wonach die AGL als direkte Abgabe, die vom Anwendungsbereich des Art. 91 EG ausgenommen sei, zu sehen sei, weil sie auf den Gewinnungsprozess, nicht jedoch auf das Erzeugnis als solches erhoben werde. In der Tat wird die AGL, wie im angefochtenen Urteil an anderer Stelle präzisiert wird (vgl. Randnr. 136), in Höhe eines bestimmten Betrags pro Tonne abgabenpflichtigen Erzeugnisses, das in Großbritannien gewerblich verwertet wird, erhoben.

130. Das grundsätzliche Verbot des Art. 92 EG, bei direkten Steuern Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten vorzunehmen, wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich diese Steuern nicht auf die Produktionskosten niederschlagen und sich folglich nicht unmittelbar auf den Preis des Erzeugnisses auswirken, weswegen es sich als schwierig erweisen würde, zu beurteilen, ob eine möglicherweise auf Ausfuhren gewährte Entlastung oder Rückvergütung in einem angemessenen Verhältnis zur inländischen Besteuerung, der dieses Erzeugnis unterliegt, steht oder ob sie eine steuerliche Subventionierung von Ausfuhren darstellt. Im Fall einer Abgabe wie der AGL, die mit dem Zeitpunkt der gewerblichen Verwertung des Erzeugnisses erhoben wird, stellt sich dieses Problem jedoch nicht. Der Umstand, dass der Betrag der Abgabe, wie das Gericht in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils ausführt, in etwa den durch die Gewinnung der abgabenpflichtigen Erzeugnissen verursachten Umweltkosten entspricht, ist meiner Ansicht nach nicht stichhaltig und ändert nichts an der Tatsache, dass dieser Betrag, zumal er auf eine einheitliche Menge des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner gewerblichen Verwertung erhoben wird, geeignet ist, sich unmittelbar auf dessen Preis niederzuschlagen.

131. Ich bin daher der Ansicht, dass die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 91 und 92 EG bezieht, als unbegründet zurückzuweisen ist.

132. Ebenfalls unbegründet ist meiner Ansicht nach die Rüge einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils. So erklärt das Gericht in Randnr. 153 in knappen, jedoch klaren Worten, warum es zu der Einschätzung gelangt ist, dass die AGL als indirekte Abgabe zu qualifizieren sei. Grund hierfür sei nämlich, dass die AGL „auf die gewerbliche Verwertung von Granulat Anwendung findet und damit die Erzeugnisse und nicht die Einnahmen der Erzeuger belastet“.

133. Zu prüfen bleibt noch die Rüge, die sich auf eine rückwirkende Nachbesserung der Begründung der streitigen Entscheidung bezieht. Dieser Rüge ist meiner Ansicht nach stattzugeben.

134. In der 33. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, die Befreiung von Ausfuhren sei „justified by the fact that aggregate in the United Kingdom may be exempted if it is used for exempt processes. Since the United Kingdom authorities have no control over the use of aggregate outside their jurisdiction, the exemption for exports is necessary in order to provide legal certainty to aggregate exporters and to avoid imposing an unequal treatment on exports of aggregate that would otherwise qualify for an exemption within the United Kingdom.“

135. Diese Begründung bezieht sich auf die unterschiedliche Behandlung, zu der es – ohne eine Regelung, die eine Befreiung von Ausfuhren vorsieht – zwischen Granulaten, die auf dem inländischen Markt gewerblich verwertet wurden und, insofern sie für bestimmte Verwendungen eingesetzt werden, nicht abgabenpflichtig sind, und ausgeführten Granulaten, die auch wenn sie zur Verwendung in abgabenbefreiten Herstellungsprozessen bestimmt wären, der AGL unterliegen würden, kommen würde. Es fehlt jedoch jeglicher Hinweis sowohl auf die Notwendigkeit, die ausgeführten inländischen Granulate gegenüber den im Bestimmungsmitgliedstaat gewerblich verwerteten Granulaten nicht zu benachteiligen, als auch auf das Ziel, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Angesichts dessen fällt es mir offen gesagt schwer, der 33. Begründungserwägung eine noch so stillschweigende Bezugnahme auf die Regelung des Art. 91 EG zu entnehmen, wie es das Gericht in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils tut. Meiner Ansicht nach hat das Gericht weniger eine Ergänzung oder rückwirkende Nachbesserung der Begründung der streitigen Entscheidung zugelassen, sondern es hat der Kommission vielmehr gestattet, zu diesem Gesichtspunkt eine Begründung vorzubringen, die von der in der Entscheidung enthaltenen wesentlich abweicht.

136. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass dem vierten Rechtsmittelgrund insoweit stattzugeben ist, als damit dem Gericht vorgeworfen wird, mit der Feststellung, dass sich die seitens der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtfertigung der Befreiung von Ausfuhren an die in der streitigen Entscheidung angegebene Begründung anschließe und daher keine nach Erlass dieser Entscheidung angeführte, ergänzende Begründung darstelle, einen Rechtsfehler begangen zu haben.

5.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht

137. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine rein marginale Kontrolle der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Feststellungen vorgenommen habe und keine umfassende Kontrolle, wie sie nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen es um die zutreffende Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG gehe, erforderlich sei.

138. Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Gemeinschaftsrichter eine umfassende Nachprüfung vor, wenn er im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung staatlicher Beihilfen erlässt, die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme prüft, um auf diese Weise feststellen zu können, ob diese unter das Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG fällt(59). Bei der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 EG, einer Bestimmung, die der Kommission einen weiten Ermessenspielraum einräumt, nimmt er jedoch eine nur marginale Kontrolle vor, die sich auf die Prüfung der Fragen beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen(60).

139. Wie jedoch die Kommission zu Recht feststellt, kann auch in Fällen, in denen der Gemeinschaftsrichter zur Überprüfung der zutreffenden Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe aufgerufen ist, der Umfang seiner Kontrolle aufgrund des technischen oder komplexen Charakters der in dem angefochtenen Rechtsakt enthaltenen Tatsachenfeststellungen beschränkt sein(61). So geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass der Gemeinschaftsrichter bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors vornimmt, eine rein marginale Kontrolle durchführt(62).

140. Randnr. 118 des angefochtenen Urteils, in der sich das Gericht zu den Grenzen der Überprüfung des angefochtenen Rechtsakts äußert, enthält die Feststellung, dass sich das Gericht „in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission bei der Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG“ auf eine rein marginale Kontrolle beschränken müsse. Einige der nachfolgenden Randnummern des Urteils bestätigen die Anwendung dieses Standards (insbesondere die Randnrn. 134, 139 und 171).

141. Die Kommission und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass sich das Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils nur auf den Umfang der Nachprüfung von Entscheidungen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG durch den Gemeinschaftsrichter beziehe, nicht jedoch auf den Umfang der Kontrolle, die dieser bei der Beurteilung der Frage, ob die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG richtig angewandt hat, vornehme.

142. Die Argumentation der Kommission und des Vereinigten Königreichs überzeugt mich nicht.

143. Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung klar, dass die Kommission in Fällen, in denen sie am Ende des Vorprüfungsverfahrens noch Zweifel bezüglich der Qualifizierung der Maßnahme als staatliche Beihilfe oder bezüglich ihrer Vereinbarkeit hat, im Hinblick auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über keinerlei Ermessensspielraum verfügt(63).

144. Zweitens beinhalten Entscheidungen nach Art. 88 Abs. 3 EG, außerhalb des Verfahrensaspekts, auch eine Prüfung der fraglichen Maßnahme anhand von Art. 87 Abs. 1 EG und gegebenenfalls, insoweit diese Maßnahme als Beihilfe qualifiziert wird, anhand von Art. 87 Abs. 3. Meiner Ansicht nach gibt es nun keinen Grund, dass die Kontrolle von Feststellungen, die im Rahmen einer derartigen Prüfung vorgenommen werden, durch den Gemeinschaftsrichter nicht nach der oben dargelegten Regel erfolgen sollte, die besagt, dass in Fällen, in denen es um die Überprüfung der richtigen Anwendung des Begriffs der Beihilfe durch die Kommission geht, im Regelfall eine umfassende Kontrolle vorzunehmen ist, während in Fällen, in denen es um eine Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt geht, in Anbetracht des Ermessens, über das die Kommission bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfügt, eine rein marginale Kontrolle zu erfolgen hat(64). Anders als die Rechtsmittelführerin bin ich ferner nicht der Ansicht, dass die Natur der Entscheidungen einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung entgegensteht, da Letztere durch den Ermessensspielraum gerechtfertigt wird, über den die Kommission im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Feststellungen, abgesehen von dem Verfahrenskontext, in den sich diese Feststellungen einfügen, verfügt.

145. Meiner Ansicht nach ist im vorliegenden Fall nicht von einem ausgeprägt technischen oder hoch komplexen Charakter der Feststellungen der Kommission auszugehen(65), der zur Einräumung eines Ermessensspielraums zu ihren Gunsten und folglich zu einer Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle führen würde, die, angesichts der Tatsache, dass es hier um die Prüfung der richtigen Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe geht, „grundsätzlich und soweit möglich“(66) umfassender Art zu sein hat. Hieraus ergibt sich meiner Ansicht nach, dass das Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der streitigen Entscheidung fehlerhaft bestimmt hat und damit einen Rechtsfehler begangen hat.

146. Das Vereinigte Königreich und die Kommmission führen ferner aus, dass die BAA mit den in erster Instanz geltend gemachten Gründen habe nachweisen wollen, dass die streitige Entscheidung mit einer Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler behaftet sei. Indem das Gericht festgestellt habe, dass diese Fehler nicht vorlägen, habe es sich der Auffassung der Rechtsmittelführerin angeschlossen. Dazu ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin die Fehler, die ihrer Ansicht der streitigen Entscheidung anhafteten, als offensichtlich eingestuft hat, nicht dazu führt, dass sie auf die Geltendmachung von bestehenden, aber nicht als offensichtlich zu qualifizierenden Fehlern verzichten wollte, noch dass sie vorhatte, das Gericht darum zu ersuchen, die Entscheidung einer weniger umfassenden Kontrolle als jener, zu der es üblicherweise verpflichtet gewesen wäre, zu unterziehen. Außerdem hätte das Gericht, wenn die Beschränkung der Kontrolle der streitigen Entscheidung auf die ausschließliche Prüfung des Vorliegens offensichtlicher Beurteilungsfehler in der Notwendigkeit, nicht über die Anträge der Rechtsmittelführerin hinauszugehen, begründet gewesen wäre, keine Feststellungen allgemeiner Art wie jene, die in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils enthalten sind, vornehmen müssen.

147. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Randnr. 118 die Art der Kontrolle, der die streitige Entscheidung zu unterziehen war, auf fehlerhafte Weise bestimmt hat.

148. Die Feststellung eines derartigen Fehlers, der geeignet ist, die gesamte Rechtmäßigkeitsprüfung der streitigen Entscheidung zu beeinträchtigen, muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und dies unabhängig von der Tatsache, dass das Gericht, wie auch das Vereinigte Königreich festgestellt hat, in bestimmten Punkten dieses Urteils die Grenzen einer rein marginalen Kontrolle tatsächlich überschritten hat.

149. Ich bin daher der Ansicht, dass dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht bezieht, stattzugeben ist.

6.      Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Pflicht der Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bzw. bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet ist

150. Die Argumente, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes vorbringt, reichen meiner Meinung offensichtlich nicht aus, um das Vorhandensein der gerügten Fehler nachzuweisen. So genügt einerseits der Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Urteils stärker untergliedert ist als die streitige Entscheidung und dass das Gericht andere Würdigungen vorgenommen hat als die Kommission und dennoch zu denselben Ergebnissen gelangt ist, selbst wenn er im vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollte, nicht für den Nachweis, dass das Gericht erster Instanz mit der Feststellung, dass die Kommission nicht zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen sei, einen Fehler begangen hat. Andererseits ist die Tatsache, dass das Gericht bestimmte Aspekte der streitigen Entscheidung eingehender und in bestimmten Punkten anders als die Kommission in der Begründung dieser Entscheidung begründet hat, offensichtlich ohne Bedeutung für den Nachweis, dass das Gericht bei der Feststellung, dass die in dem angefochtenen Rechtsakt vorgenommene Begründung ausreichend sei, einen Rechtsfehler begangen hat.

151. Der fünfte und der sechste Rechtsmittegrund sind folglich zurückzuweisen.

V –    Ergebnis

152. Aus den dargelegten Gründen schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.

153. Ferner halte ich es in Anbetracht der Tragweite der vorgeschlagenen Aufhebung für angebracht, dass der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung zur erneuten Prüfung der erstinstanzlichen Klage an das Gericht zurückverweist und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorbehält.


1 – Originalsprache: Italienisch.


2 – Rechtssache T‑210/02, British Aggregates Association/Kommission (Slg. 2006, II‑2789).


3 – C(2002) 1478 endg. der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 – Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe.


4 – Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 197).


5 – Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, Slg. 1986, 391).


6 – Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). In dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Grundsatz entwickelt, wonach in Fällen, in denen eine Verordnung für die beschwerdeführenden Unternehmen, verfahrensmäßige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, diese Unternehmen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen. Obwohl der Gerichtshof stillschweigend anerkennt, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen des Vertrags keine verfahrensmäßigen Garantien gewähren, die mit denen der Verordnung Nr. 17/62 vergleichbar sind, stellt er dennoch fest, dass „Art. [88 Abs. 2] den beteiligten Unternehmen … ganz allgemein die Befugnis zur Äußerung“ einräumt.


7 – Randnr. 25.


8 – Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C‑225/91, Sgl. 1993, I‑3203).


9 – Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487).


10 – Urteil vom 13. Dezember 2005 (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737).


11 – Randnr. 54 des angefochtenen Urteils.


12 – Urteil vom 2. Februar 1988 (verbundene Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219).


13 – Urteil vom 11. Februar 1999 (T‑86/96, Slg. 1999, II‑179).


14 – Vgl. Randnr. 15 des Urteils Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission und die Randnrn. 45 und 46 des Urteils Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission. In dem erstgenannten Urteil hat der Gerichtshof die Klage einiger niederländischer Gartenbaubetriebe gegen eine Entscheidung der Kommission abgewiesen, mit der diese die Unvereinbarkeit des in den Niederlanden angewandten Vorzugstarifs für die Lieferung von Erdgas für in Warmhäusern betriebenen Gartenbau mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hatte. In dem zweiten Urteil hat das Gericht die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, in der diese die Genehmigung einer Verlängerung der Geltungsdauer von Steuervorschriften, mit denen ein Sonderabschreibungsmechanismus für die Kosten der Anschaffung bestimmter Kategorien von Handels- und Fischereischiffen sowie Luftfahrzeugen eingeführt werden sollte, verweigert, wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig erklärt.


15 – Urteil vom 5. Juni 1996 (T‑398/94, Slg. 1996, II‑477).


16 – Ebd., Randnr. 41.


17 – Urteil vom 18. Mai 1994 (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19).


18 – Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (verbundene Rechtssachen C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnrn. 58 ff).


19 – Der in der Rechtssache Cofaz angefochtenen Entscheidung, die sich auf eine Steuerregelung für Erdgas in den Niederlanden bezog, lag eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite zugrunde, obwohl die aus der Anwendung dieser Maßnahme resultierende Begünstigung wegen der Eigenschaften des fraglichen Marktes nur vier Wirtschaftsteilnehmer betraf.


20 – In dieser Randnummer hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Klägerin, die „eine Vereinigung [ist], die gebildet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, nur insoweit als individuell betroffen im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission betrachtet werden [kann], als die Marktstellung ihrer Mitglieder durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.“


21 – Im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission hat das Gericht bei der Zurückweisung der Argumentation der Klägerin, in der sich diese bei der Verletzung ihrer Interessen einzig und allein auf ihre Eigenschaft als Steuerpflichtige der im Rahmen einer durch die Kommission genehmigten Steuerregelung berufen hat, auf diese Gefahr abgestellt (Urteil vom 16. September 1998, T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713).


22 – Vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T‑447/93 bis T‑449/93, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 60), und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission (T‑266/94, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 50).


23 – Vgl. u. a. den Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission (C‑367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), und Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission (C‑106/98 P, Slg. 2000, I‑3659, Randnr. 41), und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 33).


24 – Randnr. 54.


25 – Im Urteil Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, mit dem der Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts erster Instanz bestätigt wurde, war die erstinstanzliche Klage von einigen Gewerkschaftsorganisationen, nicht jedoch von Mitbewerbern des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens eingereicht worden. In dem Beschluss Deutsche Post und DHL/Kommission (Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2004, T‑358/02, Slg. 2004, II‑1565), mit dem das Gericht die Klage einiger Konkurrenzunternehmen des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens abgewiesen hat, hatten die Klägerinnen die Bedeutung der Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Markstellung nicht nachgewiesen, sondern sich auf die Geltendmachung ihres Status als Wettbewerberinnen beschränkt. Im Urteil Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a./Kommission (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, T‑117/04, Slg. 2006, II‑3861), in dem das Gericht ebenfalls die Klage abgewiesen hat, hatten die Kläger einige allgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf ihre Rentabilität vorgenommen. Diese waren jedoch durch Beweise der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats widerlegt worden.


26 – Vgl. Urteil Spanien/Lenzing, Randnr. 34.


27 – Ebd., Randnr. 35.


28 – Nr. 110 der Schlussanträge.


29 – Hierzu hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen sei, dass eine spürbare Beeinträchtigung der Marktstelllung der Mitglieder der Klägerin in erster Instanz durch die in der streitigen Entscheidung enthaltene Beihilferegelung vorliege, in Randnr. 72 festgestellt: „Selbst wenn … einige Mitglieder der ARE Wirtschaftsteilnehmer sein sollten, die als unmittelbare Konkurrenten der Empfänger der durch das Ausgleichsgesetz eingeführten Beihilfen angesehen werden könnten, und sie daher zwangsläufig durch die streitige Entscheidung in ihrer Wettbewerbsstellung beeinträchtigt sein sollten, folgt daraus nicht, dass ihre Marktstellung durch die Gewährung dieser Beihilfen spürbar beeinträchtigt werden könnte, denn es kann davon ausgegangen werden, dass … Wettbewerber der durch das Flächenerwerbsprogramm Begünstigten alle Landwirte der Europäischen Union sein können.“


30 – In diesem Sinne vgl. zuletzt das Urteil Spanien/Lenzing, in dem der Gerichtshof Beweise in Zusammenhang mit der Marktstruktur und der Preispolitik des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens, die sich jedoch nicht auf die konkrete Situation der Klägerin erster Instanz bezogen, für ausreichend befand, um eine spürbare Beeinträchtigung der Markstellung der Klägerin nachzuweisen.


31 – In diesem Sinne vgl. beispielsweise Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 80. Vgl. zudem aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission (T‑146/03, Slg. 2006 II‑98, Randnr. 52).


32 – Hierzu ist anzumerken, dass die BAA, ebenfalls in Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel, der Kommission eine fehlerhafte Auslegung der Randnr. 54 des angefochtenen Urteils vorwirft, die wie folgt lautet: „Mit der vorliegenden Klage beschränkt sich die Klägerin nicht darauf, die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, anzufechten, sondern sie stellt auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Deshalb ist zu prüfen, ob sie in schlüssiger Weise angegeben hat, weshalb die AGL die Stellung mindestens eines ihrer Mitglieder auf dem Granulatmarkt spürbar beeinträchtigen kann.“ Entgegen der Kommission ist die BAA der Ansicht, dass das Gericht in dieser Randnummer nicht beabsichtigte, die Anwendbarkeit der Urteile Cook und Matra im vorliegenden Fall nicht auszuschließen. Abweichend von der Rechtsmittelführerin vertrete ich die Auffassung, dass die Kommission Randnr. 54 des angefochtenen Urteils zutreffend versteht und dass das Gericht damit der BAA zumindest bezüglich der Rechtsmittelgründe, die die angefochtene Entscheidung inhaltlich angreifen, tatsächlich die Möglichkeit, sich auf die in den Urteilen Cook und Matra vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu berufen, verwehrt hat.


33 – Vgl. dazu, wenn auch mit unterschiedlichen Ansätzen, die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache ARE sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 6. März 2008 in der Rechtssache C‑75/05 P, Deutschland/Kronofrance (Slg. 2008, I‑0000).


34 – Die vom Gericht ausdrücklich bejahte Zulässigkeit einer Klage auf der Grundlage der Voraussetzungen nach den Urteilen Cook und Matra gegen eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 3 EG, die das Vorhandensein einer Beihilfe ausschließt (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T‑11/95, Slg. 1998, II‑3235, Randnrn. 165 und 166, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen T‑346/99 bis T‑348/99, Slg. 2002, II‑4259, Randnrn. 41 und 75 bis 79), ist meiner Auffassung nach nicht in Frage zu stellen, wenn man akzeptiert, dass die Kommission auch dann zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG verpflichtet ist, wenn im Laufe des Vorverfahrens ernsthafte Schwierigkeiten bei der Qualifizierung der geprüften Maßnahme als Beihilfe auftreten.


35 – Vgl. sinngemäß Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries (Vizcaya) (verbundene Rechtssachen C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnrn. 41 ff.).


36 – Vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission (T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnr. 40).


37 – Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 33), und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Randnr. 45).


38 – Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C‑241/94, Slg. 1996, I‑4551, Randnr. 24), vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C‑200/97, Slg. 1998, I‑7907, Randnrn. 40 und 41), und Belgien/Kommission, Randnr. 26.


39 – Vgl. Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C‑53/00, Slg. 2001, I‑9067, Randnrn. 18 bis 20 und 22).


40 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 33), vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Randnr. 51), und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C‑88/03, Slg. 2006 I‑7115, Randnr. 52). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diesem Ansatz auch das Urteil vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a. (C‑308/01, Slg. 2004, I‑4777, Randnrn. 65 bis 78), gefolgt ist, in dem der Gerichtshof geprüft hat, ob die Einführung eines höheren Mehrwertsteuersatzes auf bestimmte Kategorien von Versicherungsverträgen durch das Wesen und die Struktur des nationalen Systems zur Besteuerung von Versicherungsprämien gerechtfertigt war, und dies unabhängig von der Feststellung des Vorliegens einer selektiven Begünstigung der dem niedrigeren Steuersatz unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer.


41 – Vgl. Portugal/Kommission, Randnr. 56.


42 – Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365).


43 – Randnr. 114 des angefochtenen Urteils. Hervorhebung nur hier.


44 – Ebd.


45 – Randnr. 116.


46 – Randnr. 115.


47 – Die Freistellung war im Rahmen des österreichischen Strukturanpassungsgesetzes aus dem Jahr 1996 auf den Verbrauch von Erdgas und elektrischer Energie durch die Unternehmen gewährt worden. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems, das nach dem Strukturanpassungsgesetz eingeführt wurde, keine Rechtfertigung findet.


48 – Vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnrn. 53 und 54).


49 – Vgl. Urteil Italien/Kommission sowie Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 79), und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C‑241/94, Slg. 1996, I‑4551, Randnr. 20).


50 – Vgl. beispielsweie Urteil vom 30. November 1993, Kirsammer-Hack (C‑189/91, Slg. 1993, I‑6185, Randnrn. 17 und 18), in Bezug auf die Beteiligung staatlicher Mittel oder das oben angeführte Urteil Ferring zum Ausgleich der Kosten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils oder das Urteil Adria-Wien Pipeline (insbesondere Randnr. 52) und im Allgemeinen die in Randnr. 83 angeführte Rechtsprechung zur Selektivitätsvoraussetzung.


51 – Vgl. beispielsweise die Randnrn. 128 und 130 des angefochtenen Urteils.


52 – Randnrn. 123 ff. des angefochtenen Urteils.


53 – Meiner Ansicht nach steht die Konsequenz, die sich aus der Definition der Ökoabgabe als eigenständige steuerliche Maßnahme ergibt, nämlich die Möglichkeit, mögliche Unterschiede bei der Behandlung von Unternehmen oder Herstellungstätigkeiten nach dem Wesen und der Struktur dieser als System verstandenen Maßnahme zu rechtfertigen, im Einklang mit dieser Rechtsprechung.


54 – Vgl. Randnr. 114 des angefochtenen Urteils.


55 – Diese Schlussfolgerung findet sich in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, dass „die Entscheidung, eine Ökoabgabe allein im Granulatsektor einzuführen …, … auch wenn sie vom Bemühen um die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren geleitet sein mag, kein Grund [ist], die Kohärenz zwischen der AGL und den verfolgten Umweltzielen in Frage zu stellen“.


56 – Urteil vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C‑164/98 P, Slg. 2000, I‑447, Randnrn. 38 und 42).


57 – In der Rechtsmittelschrift erwähnt die Rechtsmittelführerin die Begründungserwägungen 10 und 16 der streitigen Entscheidung, die Teil der Sachverhaltsdarstellung sind.


58 – Randnr. 31 der streitigen Entscheidung.


59 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 25).


60 – Vgl. u. a. das Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 49).


61 – Vgl. das Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25. Gegen die Einräumung eines Ermessensspielraums zugunsten der Kommission in Fällen, in denen sich bei der Qualifizierung einer nationalen Maßnahme nach Art. 87 Abs. 1 EG komplexere wirtschaftliche Feststellungen als notwendig erweisen, hat sich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der mit Urteil vom 10. Januar 2006 entschiedenen Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Nrn. 109 bis 112) ausgesprochen.


62 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 11), und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission (verbundene Rechtssachen T‑126/96 und T‑127/96, (Slg. 1998, II‑3437, Randnr. 81).


63 – Vgl. u. a. Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33.


64 – Zu dem in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verweis auf das oben angeführte Urteil Matra/Kommission möchte ich lediglich feststellen, dass die wiedergegebene Urteilspassage, in der festgestellt wird, dass „die Kommission bei der Anwendung des Artikels [88] Absatz 3 EG“ über ein „weite[s] Ermessen“ verfüge, ausdrücklich auf dem früheren Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C‑303/88, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 34), basiert, in dem ein derartiges Ermessen in Bezug auf Art. 87 Abs. 3, nicht jedoch auf Art. 88 Abs. 3 EG bejaht wurde. Dieses frühere Urteil wird im Übrigen, in einem vergleichbaren Kontext, in Nr. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven angeführt, und in diesem Fall erfolgte die Bezugnahme zutreffenderweise auf Art. 87 Abs. 3. Daher ist meiner Ansicht nach die Möglichkeit, dass Randnr. 24 des Urteils Matra/Kommission einen Schreibfehler enthält, nicht auszuschließen.


65 – Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Nr. 15.


66 – Vgl. Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25.