Language of document : ECLI:EU:C:2023:892

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

16. November 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 7 Abs. 2 und 3 – Differenzierung der Steuersätze nach gewerblicher oder nicht gewerblicher Nutzung von Gasöl – Begriff ‚gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird‘ – Zur regelmäßigen Personenbeförderung genutztes Gasöl – Nationale Regelung über die Erstattung der Verbrauchsteuer mit Ausnahme von Gasöl, das bei Fahrten verbraucht wurde, die zu Zwecken der Wartung und der Betankung von Fahrzeugen für die Personenbeförderung durchgeführt wurden“

In der Rechtssache C‑391/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs, Ungarn) mit Entscheidung vom 7. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2022, in dem Verfahren

Tüke Busz Közösségi Közlekedési Zrt.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Ilešič (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter I. Jarukaitis und D. Gratsias,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und A. Tokár als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tüke Busz Közösségi Közlekedési Zrt. (im Folgenden: Tüke Busz) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Rechtsbehelfsdirektion) über deren Weigerung, Tüke Busz eine Erstattung der Verbrauchsteuer für Gasöl zu gewähren, das bei Fahrten verbraucht wurde, die der Reparatur, der Wartung und der Betankung von Fahrzeugen dienten, die Tüke Busz für ihre Personenbeförderungstätigkeit nutzt.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2003/96

3        Die Erwägungsgründe 3 bis 6, 12, 19 und 20 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(3)      Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4)      Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5)      Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6)      Nach Artikel [11 AEUV] müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.

(12)      Die Energiepreise sind Schlüsselelemente der Energie‑, Verkehrs- und Umweltpolitik der Gemeinschaft.

(19)      Für Dieselkraftstoffe, die insbesondere von gemeinschaftsweit tätigen Güterkraftverkehrsunternehmern verwendet werden, ist die Möglichkeit einer besonderen steuerlichen Behandlung einschließlich von Maßnahmen, die die Einführung eines Systems von Straßennutzungsgebühren ermöglichen, vorzusehen, um die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, denen die Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt sein könnten.

(20)      Die Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Dieselkraftstoff differenzieren können. Sie können diese Möglichkeit nutzen, um die Kluft zwischen nichtgewerblich als Kraftstoff besteuertem Gasöl und Benzin zu verringern.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“

5        Art. 4 der Richtlinie 2003/96 bestimmt:

„(1)      Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“

6        Art. 5 der Richtlinie 2003/96 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und zwar in den [in diesem Artikel genannten] Fällen“.

7        Art. 7 der Richtlinie 2003/96 lautet wie folgt:

„(1)      Ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. Januar 2010 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

Spätestens am 1. Januar 2012 beschließt der Rat [der Europäischen Union] einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der [Europäischen] Kommission die Mindeststeuerbeträge für Gasöl für einen weiteren am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.

(3)      ‚Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird‘, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:

a)      Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen;

b)      regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [(ABl. 1970, L 42, S. 1)].

(4)      Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsabgaben für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge einführen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt und sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden sowie der am 1. Januar 2003 für – als Kraftstoff verwendetes – Gasöl geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch ist wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.“

 Richtlinie 2007/46/EG

8        Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) wurde die Richtlinie 70/156 aufgehoben und ersetzt.

9        Die Richtlinie 2007/46 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2011, L 185, S. 30) geänderten Fassung enthält einen Anhang II mit der Überschrift „Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus“, nach dessen Teil A Nr. 1 Fahrzeuge der Klasse M2 „[vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge] mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen [sind;] Fahrzeuge der [Klasse] M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen“. Fahrzeuge der Klasse M3 sind „[vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge] mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen[;] Fahrzeuge der [Klasse] M3 dürfen Stehplätze aufweisen.“

 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

10      Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) lautet wie folgt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚öffentlicher Personenverkehr‘ Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden“.

 Ungarisches Recht

 Gesetz von 2003 über die Verbrauchsteuer

11      § 7 Nr. 51 des A jövedéki adóról és a jövedéki termékek forgalmazásának különös szabályairól szóló 2003. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2003 über die Verbrauchsteuer und Sondervorschriften für den Vertrieb verbrauchsteuerpflichtiger Waren) in der durch das Az adó- és járuléktörvények, a számviteli törvény és a könyvvizsgálói kamarai törvény, valamint az európai közösségi jogharmonizációs kötelezettségek teljesítését célzó adó- és vámjogi tárgyú törvények módosításáról szóló 2010. évi CXXIII. törvény (Gesetz Nr. CXXIII von 2010 zur Änderung der Steuer- und Abgabengesetze, des Rechnungslegungsgesetzes, des Gesetzes über die Wirtschaftsprüferkammer sowie der Gesetze zur Erfüllung der Harmonisierungsverpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Steuer- und Zollrecht) geänderten Fassung bestimmt im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes:

„gewerblich genutztes Gasöl: das unter § 52 Abs. 1 Buchst. d fallende Gasöl, das

a)      zur Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit Kraftfahrzeugen oder Lastzügen (Sattelkraftfahrzeuge), die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen, oder

b)      zur regelmäßigen oder gelegentlichen Personenbeförderung mit den in dem A közúti járművek műszaki megvizsgálásáról szóló miniszteri rendelet [(Ministerielle Verordnung über die technische Überprüfung von Straßenfahrzeugen)] festgelegten Kraftfahrzeugen der Kategorie M2 oder M3 verwendet wird.“

 Gesetz von 2016 über die Verbrauchsteuer

12      § 3 Abs. 2 Nr. 21 des A jövedéki adóról szóló 2016. évi LXVIII. törvény (Gesetz Nr. LXVIII von 2016 über die Verbrauchsteuer, im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz von 2016) sieht in Bezug auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes vor:

„gewerblich genutztes Gasöl: Gasöl, das

a)      zur Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit Kraftfahrzeugen oder Lastzügen (Sattelkraftfahrzeuge), die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen, oder

b)      zur regelmäßigen oder gelegentlichen Personenbeförderung mit den in der ministeriellen Verordnung über die technische Überprüfung von Straßenfahrzeugen festgelegten Kraftfahrzeugen der Kategorie M2 oder M3 verwendet wird.“

13      § 113 Abs. 3 und 5 des Verbrauchsteuergesetzes von 2016 bestimmt:

„(3)      Personen, die zu den in der ministeriellen Verordnung über die technische Überprüfung von Straßenfahrzeugen festgelegten Fahrzeugkategorien M2 und M3 gehörende Autobusse im Orts- und Überlandverkehr betreiben, haben Anspruch auf Rückerstattung der Steuer auf das bei dieser Tätigkeit verwendete Erdgas.

(5)      Der Halter oder – im Fall eines gemieteten Fahrzeugs – der Mieter eines Fahrzeugs nach § 3 Abs. 2 Nr. 21 hat Anspruch auf eine Rückerstattung hinsichtlich gewerblich genutzten Gasöls,

a)      das mit einer Tankkarte an einer Tankstelle gekauft wurde oder

b)      das in einer ungarischen Einrichtung mit Hilfe einer elektronischen Messvorrichtung aus einem Kraftstofftank gekauft wurde, der speziell für die Lagerung von Kraftstoff ausgelegt und mit einer automatischen Betankungsvorrichtung ausgestattet ist,

in Höhe von 3,5 [ungarischen Forint (HUF)] pro Liter, wenn der Steuersatz nach § 110 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. ca Anwendung findet, und in Höhe von 13,5 [HUF] pro Liter, wenn der Steuersatz nach § 110 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. cb Anwendung findet.“

14      Gemäß seinem § 149 Abs. 1 trat das Verbrauchsteuergesetz von 2016 am 1. November 2016 in Kraft. Gemäß Abs. 3 von § 149 traten die §§ 3 und 113 dieses Gesetzes jedoch am 1. Juli 2017 in Kraft.

 Gesetz über Personenverkehrsdienste

15      Nach § 2 Nr. 29 des A személyszállítási szolgáltatásokról szóló 2012. évi XLI. törvény (Gesetz Nr. XLI von 2012 über Personenverkehrsdienste) sind öffentliche Personenverkehrsdienste die gemäß Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1370/2007 auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführten Personenverkehrsdienste.

16      Nach § 2 Nr. 30 dieses Gesetzes sind Personenverkehrsdienste die aufgrund eines Vertrags durchgeführten entgeltlichen Beförderungen von Personen mit einem Fahrzeug im Sinne dieses Gesetzes sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17      Tüke Busz ist ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, das eine Personenbeförderungstätigkeit mit Autobussen auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchführt.

18      Im Lauf des Jahres 2017 beantragte diese Gesellschaft die Erstattung der Verbrauchsteuer für Gasöl, das sie im Rahmen dieser Tätigkeit verwendet hatte.

19      Nachdem sie festgestellt hatte, dass Tüke Busz eine Erstattung der Verbrauchsteuer nicht nur für Gasöl geltend gemacht hatte, das für die Ausübung dieser Personenbeförderungstätigkeit im eigentlichen Sinne verbraucht worden war, sondern auch für Gasöl, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Wartung und zur Betankung der betreffenden Fahrzeuge verbraucht worden war, erließ die Rechtsbehelfsdirektion eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Erstattung der Verbrauchsteuer für Gasöl festgestellt wurde, das für die genannten Fahrten verwendet worden war, und erhöhte folglich die genannte Steuer auf Brennstoffe, die Tüke Busz für die Monate Januar bis Dezember 2017 schuldete.

20      Vor dem Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, macht die Rechtsbehelfsdirektion geltend, dass Nebenleistung nur eine zur Hauptpflicht gehörende Tätigkeit sein könne. In Bezug auf den Personenverkehr sei dies bei entgeltlichen Dienstleistungen der Fall, die der Beförderer für die Reisenden erbringe, wie insbesondere die Beförderung von Gepäck, Fahrrädern oder Tieren.

21      Hingegen richteten sich Reparatur- oder Wartungsleistungen an den betreffenden Fahrzeugen nicht an die Reisenden und unterfielen so nicht dem Begriff der „Nebenleistung“.

22      Deshalb könne Verbrauchsteuer für Gasöl, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Reparatur oder zur Wartung von Fahrzeugen, die dem Personenverkehr dienten, verbraucht worden sei, nicht Gegenstand einer Erstattung sein, weil es sich nicht um zum Personenverkehr gehörende Nebenleistungen handele.

23      Tüke Busz macht insbesondere geltend, dass § 113 Abs. 3 des Verbrauchsteuergesetzes von 2016 im Hinblick auf mit Erdgas betriebene Autobusse die Erstattung der Verbrauchsteuer auf das für die „Tätigkeit“ und nicht nur auf das für die Personenbeförderung im engeren Sinn verwendete Gas erlaube, so dass es nicht gerechtfertigt sei, dass für die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Gasöl etwas anderes gelte.

24      Unter diesen Umständen hat das Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind der Bescheid im vorliegenden Fall und die Praxis der Rechtsbehelfsdirektion, wonach „die Personenbeförderung im Linienverkehr nicht die für die Wartung bzw. für die Betankung mit Kraftstoff notwendige Laufleistung der Fahrzeuge für die Personenbeförderung im Linienverkehr umfasst“, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 vereinbar?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

25      Ohne förmlich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens einzuwenden, macht die Kommission geltend, dass bestimmte Aspekte des tatsächlichen und rechtlichen Kontexts des Ausgangsverfahrens, wie er vom vorlegenden Gericht beschrieben worden sei, unklar seien. Insbesondere habe das vorlegende Gericht nicht angegeben, auf welche Rechtsgrundlage sich Tüke Busz bei der Beantragung der Erstattung der Verbrauchsteuer auf das Gasöl gestützt habe, das von den von ihr betriebenen Autobussen verbraucht worden sei, und zu welchem Satz eine Erstattung der Verbrauchsteuer von dieser Gesellschaft beantragt worden sei.

26      Es ist auch festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder die Gründe, aus denen sich ihm Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/96 stellen, noch den Zusammenhang, den es zwischen dieser Richtlinie und den Vorschriften des Gesetzes Nr. XLI von 2012 über Personenverkehrsdienste herstellt, dargelegt hat.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C‑743/18, EU:C:2020:767, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, die nunmehr Ausdruck in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gefunden hat, ist eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C‑743/18, EU:C:2020:767, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C‑743/18, EU:C:2020:767, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall wäre es zwar sicherlich sachdienlich gewesen, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich die Vorlagefrage stellt, sowie die Gründe, aus denen ihm die Auslegung der Richtlinie 2003/96 fraglich erscheint, näher erläutert hätte, jedoch steht diese fehlende Präzisierung in Anbetracht der Art und der Tragweite der Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, einem hinreichenden Verständnis des Kontexts, in dem diese Frage steht, nicht entgegen.

31      Tüke Busz hat nämlich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vor diesem im Wesentlichen geltend gemacht, dass § 113 Abs. 3 des Verbrauchsteuergesetzes von 2016 dahin auszulegen sei, dass er die Erstattung dieser Steuer auf Gasöl vorsehe, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Reparatur, zur Wartung oder zur Betankung von Fahrzeugen, die für die betreffende Art von Beförderung eingesetzt würden, verwendet worden sei. Somit hängt der Ausgang des Ausgangsrechtsstreits u. a. davon ab, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats oder einer Praxis seiner Steuerbehörden, wonach eine derartige Erstattung vorgesehen ist, entgegensteht. Das wäre der Fall, wenn das so verwendete Gasöl nicht unter den Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ im Sinne von Abs. 3 dieses Art. 7 falle könnte. In dieser Hinsicht ermöglichen es die Angaben des vorlegenden Gerichts zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen ungeachtet der genannten fehlenden Präzisierungen, die Tragweite dieser Frage zu beurteilen und dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die sich für die Entscheidung im Ausgangsverfahren als sachdienlich erweisen kann.

32      Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

 Zur Beantwortung der Vorlagefrage

33      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass Gasöl, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Reparatur, zur Wartung oder zur Betankung von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, verbraucht worden ist, unter den Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Tragweite einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern.

35      Was erstens den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 betrifft, ist festzustellen, dass aus der Formulierung „das zu[r] … regelmäßige[n] oder gelegentliche[n] Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3“ „als Kraftstoff genutzt wird“ in Verbindung mit Teil A Nr. 1 des Anhangs II der Richtlinie 2007/46, mit der die Richtlinie 70/156 ersetzt wurde, in der durch die Verordnung Nr. 678/2011 geänderten Fassung hervorgeht, dass das Gasöl, um unter diese Bestimmung zu fallen, nicht nur durch ein für die Beförderung von Fahrgästen ausgelegtes und gebautes Fahrzeug, sondern außerdem auch zu Zwecken der Personenbeförderung verwendet werden muss.

36      Im Sinne der genannten Vorschrift sind mit dem Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ daher zwei Kriterien verbunden, die zum einen auf der Art des betreffenden Kraftfahrzeugs und zum anderen auf den Zwecken, zu denen das Gasöl verwendet wird, beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C‑513/18, EU:C:2020:59, Rn. 20).

37      Hieraus folgt, dass Gasöl, das durch ein Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder M3 für Fahrten verbraucht wird, die unmittelbar der Erbringung einer Personenbeförderungsleistung dienen, unter diesen Begriff fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C‑151/16, EU:C:2017:537, Rn. 29). Dies gilt insbesondere für die Fahrt zwischen dem Autobusdepot und der ersten Fahrgasthaltestelle sowie für die Rückfahrt zum Depot nach dem Aussteigen der Fahrgäste.

38      Hingegen können ausschließlich zu Zwecken der Reparatur, der Wartung oder der Betankung der betreffenden Fahrzeuge durchgeführte Fahrten, da sie grundsätzlich „leer“ durchgeführt werden und auch nicht dem Zustieg von Fahrgästen dienen, nicht als „Personenbeförderung“ eingestuft werden, da sie nicht unmittelbar der Erbringung einer Personenbeförderungsleistung dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C‑151/16, EU:C:2017:537, Rn. 30, 35 und 36).

39      Zweitens wird diese Auslegung durch den Zusammenhang, in dem Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 steht, bestätigt.

40      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass Abs. 1 dieses Art. 7 vorsieht, dass Kraftstoffe Mindeststeuerbeträgen unterliegen. Wie sich nämlich aus dem dritten Erwägungsgrund und Art. 4 dieser Richtlinie ergibt, strebt diese keine vollständige Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom an, sondern beschränkt sich darauf, Mindeststeuerbeträge festzulegen.

41      Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 bestimmt daher, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, unterschiedliche Steuerbeträge je nach – gewerblicher oder nicht gewerblicher – Nutzung des als Kraftstoff verwendeten Gasöls vorzusehen, unter dem Vorbehalt steht, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden. Außerdem verbietet diese Vorschrift es den Mitgliedstaaten, den Steuersatz für gewerblich genutztes Gasöl unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abzusenken. Dies zeigt, dass das Inkrafttreten der genannten Richtlinie nicht zu einer Absenkung der Steuerbeträge für gewerblich genutztes Gasöl führen durfte.

42      Unter diesen Umständen darf der Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ nicht weit ausgelegt werden.

43      Diese Feststellung wird durch Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96 bestätigt, der es den Mitgliedstaaten in Abweichung von Abs. 2 dieses Art. 7 gestattet, unter bestimmten Umständen auf das von Kraftfahrzeugen oder Lastzügen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt. Eine weite Auslegung des Begriffs „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ würde nämlich auch die Tragweite dieser Ausnahme erweitern, was gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96 eng ausgelegt werden muss.

44      Drittens wird die in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils vorgenommene wörtliche Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt. Namentlich geht aus ihren Erwägungsgründen 6, 12 und 20 hervor, dass sie insbesondere Erfordernisse des Umweltschutzes umsetzen soll, vor allem um auf die Verringerung der Kluft zwischen der Besteuerung von nicht gewerblich als Kraftstoff verwendetem Gasöl und der von Benzin hinzuwirken. Im Licht der Erwägungsgründe 3 bis 5 und 19 der genannten Richtlinie soll mit ihr auch eine Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze auf Gasöl ermöglicht werden, um insbesondere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C‑513/18, EU:C:2020:59, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Eine enge Auslegung des Begriffs „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ erlaubt es aber, sowohl auf die Verwirklichung des verfolgten umweltpolitischen Ziels hinzuwirken, weil sie die Möglichkeit, von einem reduzierten Steuersatz zu profitieren, einschränkt und somit einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffgesamtverbrauchs setzt, als auch auf das der Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, indem eine größere Annäherung der Steuerbeträge auf Gasöl sichergestellt wird.

46      Viertens schließlich wird die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang und den Zielen durch die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie bestätigt, aus der der Wille des Unionsgesetzgebers hervorgeht, die Möglichkeit, unterschiedliche Steuersätze für das gleiche Erzeugnis vorzusehen, eng zu begrenzen.

47      Während Art. 5 Abs. 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14), nach dem „[e]s … den Mitgliedstaaten frei[steht], je nach Verwendung oder Qualität eines Produkts unterschiedliche Steuersätze vorzuschreiben, soweit diese die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind“, den Mitgliedstaaten ein relativ großes Ermessen zur Festlegung von Steuersätzen für Energieerzeugnisse einräumte, wurde dieser Spielraum im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erheblich reduziert. Art. 5 der Richtlinie 2003/96 erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nur in den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen, unter Beachtung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge sowie des Unionsrechts unterschiedliche Steuersätze vorzusehen.

48      Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass Gasöl, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Reparatur, zur Wartung oder zur Betankung von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, verbraucht worden ist, nicht unter den Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass Gasöl, das im Zusammenhang mit Fahrten zur Reparatur, zur Wartung oder zur Betankung von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, verbraucht worden ist, nicht unter den Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.