URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
17. Februar 2000 (1)
„Nichtigkeitsklage Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und
technologische Entwicklung Programm MAST III Entscheidung zur
Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag
profitieren können Ausschluß eines Vorschlags von der
Gemeinschaftsfinanzierung Rechtsschutzinteresse Erledigung der
Hauptsache“
In der Rechtssache T-183/97
Carla Micheli, Andrea Peirano, Carlo Nike Bianchi und Marinella Abbate,
Forscher am Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA,
Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und Umwelt), öffentliche
Anstalt italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Wilma Viscardini Donà, Mariano Paolin und Simonetta Donà, Padua,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 39, rue Mathias
Hardt, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eugenio de
March, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt
Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Nichtigerklärung der mit Schreiben der Dienststellen der Kommission vom
26. März 1997, eingegangen per Fax am 17. April 1997 und per Post am 20. Mai
1997, mitgeteilten Entscheidung der Kommission zur Festlegung der
Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des
spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung,
einschließlich Demonstration, im Bereich der Meereswissenschaften und
-technologien (19941998) profitieren können, soweit darin das von Frau Micheli
koordinierte Vorhaben Posible ausgeschlossen wird,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili
und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9.
September 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Rechtsstreits
- 1.
- Am 23. November 1994 erließ der Rat die Entscheidung 94/804/EG über die
Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische
Entwicklung, einschließlich Demonstration (nachstehend: FTE), im Bereich der
Meereswissenschaften und -technologien (19941998), auch bekannt unter dem
Akronym MAST III (ABl. L 334, S. 59). Dieses spezifische Programm ist Teil des
Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der FTE
für die Zeit von 1994 bis 1998, das mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 (ABl. L 126, S. 1) in
der im Anschluß an den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
durch den Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 1996 (ABl. L 86, S. 69) geänderten Fassung aufgestellt wurde.
Gemäß Anhang III der Entscheidung 94/804 wird das Programm über indirekte
Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft u. a. einen finanziellen Beitrag
zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten vorgeschlagen und verwirklicht werden.
- 2.
- In Artikel 2 der Entscheidung 94/804 wird der für die Durchführung des
spezifischen Programms 19941998 „für notwendig erachtete Betrag“ mit 228
Millionen ECU veranschlagt. Dieser Betrag wurde durch den Beschluß Nr. 616/96
auf 243 Millionen ECU erhöht. Anhang II der Entscheidung 94/804 enthält eine
„vorläufige Aufschlüsselung“ dieses Betrages auf vier Forschungsbereiche.
Forschungsbereich A erfaßt die Meereswissenschaften, Forschungsbereich B die
strategische Meeresforschung, Forschungsbereich C die Meerestechnologien und
Forschungsbereich D Unterstützungsmaßnahmen.
- 3.
- Nach den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 94/804 ist die Kommission für die
Durchführung des Programms MAST III in den Grenzen der von der
Haushaltsbehörde für jedes Haushaltsjahr festgelegten Finanzmittel zuständig. In
Anwendung von Artikel 5 der Entscheidung 94/804 erstellte die Kommission 1994
anhand der in Anhang I der Entscheidung festgelegten Ziele und der vorläufigen
Aufschlüsselung der Finanzmittel in Anhang II ein Arbeitsprogramm. Dieses
Programm enthielt u. a. eine detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und
technologischen Ziele, der Forschungsaufgaben und des Zeitplans für die
Durchführung. Letzterer sah eine erste Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen für die Jahre 1995 und 1996 sowie eine zweite Aufforderung für die
Jahre 1997 und 1998 vor. Eine dritte Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen, die operationelle Vorhersagen für Meere und Ozeane betraf, wurde
später veröffentlicht (ABl. 1997, C 183, S. 26).
- 4.
- Auf die zweite Ausschreibung für das Programm MAST III wurden 214
Aktionsvorschläge eingereicht. Zu ihnen zählt ein Vorschlag für den Bereich A
(Meereswissenschaften) mit dem Titel „Stability and recovery of W. Mediterranean
Posidonia oceanica beds: a large scale assessment“, auch „Posible“ genannt, der
vom Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA,
Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und Umwelt) als
koordinierender Einrichtung unter Beteiligung von drei weiteren europäischen
Einrichtungen eingereicht wurde.
- 5.
- Ein Einblick in die Handhabung und Bewertung der im Rahmen der Forschungs-
und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft vorgelegten Aktionsvorschläge
wurde in zwei Schriftstücken mit der Bezeichnung Blauer Führer und Weißer
Leitfaden gegeben; letzteren erhielten die Teilnehmer zur Information.
- 6.
- Das Verfahren zur Bewertung der Vorschläge ist wie folgt geregelt. Nach Artikel 7
der Entscheidung 94/804 gilt für die Bewertung der vorgeschlagenen Aktionen bei
Aktionen, bei denen der veranschlagte Betrag für die Beteiligung der Gemeinschaft
mindestens 0,35 Millionen ECU beträgt oder an denen juristische Personen aus
Drittländern oder internationale Organisationen beteiligt sind sowie für
Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des für notwendig erachteten
Betrages das in Artikel 6 dieser Entscheidung geregelte
Programmausschußverfahren. Aus dem Weißen Leitfaden und dem Blauen Führer
ergibt sich, daß das Verfahren zur Auswahl der Aktionsvorschläge in der Praxis aus
zwei Hauptstufen besteht. In der ersten Stufe wird jeder Vorschlag zunächst in zwei
Etappen von unabhängigen Experten geprüft. Die Vorschläge werden dann von
den Dienststellen der Kommission nach Maßgabe der von diesen externen Prüfern
vergebenen Punktzahlen in vier Kategorien aufgeteilt. In der zweiten Stufe nehmen
die Dienststellen der Kommission eine Auswahl anhand dieser Einstufung vor und
erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Gemeinschaftsfinanzierung in
Betracht kommenden Vorschläge. Dieser Entwurf wird dann dem durch Artikel 6
der Entscheidung 94/804 eingesetzten Programmausschuß zur Stellungnahme
vorgelegt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem
der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend: MAST-Ausschuß).
Schließlich beschließt die Kommission die Liste der zu finanzierenden Vorschläge,
wenn diese mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.
- 7.
- Für die erste Stufe ist im Weißen Leitfaden und im Blauen Führer vorgesehen, daß
die Prüfung der Aktionsvorschläge durch unabhängige Prüfer aus zwei Etappen
besteht. In der ersten Etappe wird jeder Aktionsvorschlag von einer
Expertengruppe geprüft, die seine wissenschaftliche und technische Qualität zu
bewerten hat. In dieser Etappe scheiden Vorschläge aus, die weniger als 70 Punkte
erhalten haben. In der zweiten Etappe bewertet eine erweiterte Prüfergruppe, der
Fachleute aus Wissenschaftspolitik, Industrie und Management oder Personen
angehören, die über Erfahrung hinsichtlich der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
oder ökologischen Aspekte des Vorschlags verfügen, dessen strategische,
wirtschaftliche und politische Aspekte. Diese beiden Etappen beginnen mit einer
Einzelprüfung der Vorschläge durch jeden Experten, der Erörterungen im Rahmen
der Gruppe folgen, um Einvernehmen über eine gemeinsame Beurteilung
herzustellen. Am Ende jeder dieser Etappen erstellen die Prüfer einen
Bewertungsbogen oder „gemeinsamen Bericht“ über den geprüften Vorschlag.
- 8.
- Aus dem gemeinsamen Bericht über das Vorhaben Posible geht hervor, daß es in
der ersten Etappe 73 Punkte und in der zweiten Etappe 26 Punkte, insgesamt also
99 Punkte, erhielt. Ein anderer Aktionsvorschlag mit dem Titel „The Arctic Ocean
System in the Global Environment“ (nachstehend: AOSGE) erhielt im übrigen bei
der Prüfung in der ersten Etappe nur 63 Punkte und wurde daher in dem am 20.
November 1996 unterzeichneten gemeinsamen Bericht nicht zur zweiten
Bewertungsetappe zugelassen.
- 9.
- In der ersten Etappe wurde jedoch unstreitig bei 18 der 214 Aktionsvorschläge, die
der Kommission vorgelegt wurden, eine zweimalige Bewertung ihrer
wissenschaftlichen und technischen Qualität durch verschiedene Expertengruppen
aufgrund einer Bestimmung des Blauen Führers vorgenommen, die lautet: „Um den
Leistungsstandard und die Korrektheit der Bewertungen zu überprüfen, kann die
Kommission 5-10 % der Vorschläge von einem zweiten Gutachterkollegium erneut
bewerten lassen. Stellen sich dabei erhebliche Meinungsunterschiede heraus, so
kann unter Umständen eine dritte Bewertung vorgenommen werden.“ Nach den
Angaben der Kommission wählte sie im vorliegenden Fall vor Beginn der Prüfung
jeden 15. Vorschlag auf der alphabetisch geordneten Liste der Vorschläge für eine
zweite Bewertung aus. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der
einstweiligen Anordnung hat die Kommission auf eine Frage des Präsidenten des
Gerichts erklärt, daß zudem zwei Vorschläge, darunter das Vorhaben AOSGE,
wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität einer zweiten Bewertung unterzogen
worden seien.
- 10.
- Die mit der Kontrollbewertung des Vorhabens AOSGE betraute Expertengruppe
gab ihm in der ersten Etappe 82 Punkte und sprach sich in ihrem am 14.
November 1996 unterzeichneten gemeinsamen Bericht für seine Zulassung zur
zweiten Etappe aus.
- 11.
- Wegen der erheblichen Abweichung zwischen den Bewertungen des Vorhabens
AOSGE in den gemeinsamen Berichten vom 14. und vom 20. November 1996
beschlossen die Dienststellen der Kommission, dieses Vorhaben in der ersten
Etappe einer dritten Bewertung zu unterziehen. Mit dieser wurde die für die
Bewertung der strategischen, wirtschaftlichen und politischen Aspekte des
Vorhabens AOSGE in der zweiten Etappe der Prüfung zuständige Expertengruppe
betraut. Nach den Akten nahm diese Expertengruppe die dritte Bewertung anhand
einer Prüfung der ersten beiden gemeinsamen Berichte über das Vorhaben
AOSGE vor. Sie setzte für die erste Etappe den Durchschnitt der Punktzahlen in
diesen beiden Berichten fest und gab dem Vorhaben AOSGE für die zweite
Etappe 23 Punkte. Das Vorhaben AOSGE erhielt damit 73 Punkte für die erste
Etappe und kam in der ersten Stufe der Bewertung auf insgesamt 96 Punkte.
- 12.
- In der zweiten Stufe der Bewertung wählten die Dienststellen der Kommission die
zu finanzierenden Aktionsvorschläge aus und erstellten einen aus einer Hauptliste
und einer Reserveliste bestehenden Entscheidungsentwurf. Die Auswahl der
Vorschläge und die Gestaltung der beiden Listen beruhten auf der Punktzahl, die
die Vorschläge am Ende der ersten Stufe von den unabhängigen Experten erhalten
hatten. Die einzige Ausnahme betraf insoweit das Vorhaben AOSGE, das
angesichts seiner strategischen Bedeutung in einem Bereich, in dem kein anderer
Vorschlag finanziert worden war, auf der Reserveliste vor anderen Vorschlägen aus
dem gleichen Bereich plaziert wurde, obwohl diese eine höhere Punktzahl erhalten
hatten.
- 13.
- Der MAST-Ausschuß genehmigte den von den Dienststellen der Kommission
vorgelegten Entwurf der Hauptliste. Zum Entwurf der Reserveliste geht aus den
Akten hervor, daß er nach einer Änderung durch die Dienststellen der Kommission
genehmigt wurde, die im Hinblick auf den Wunsch des Ausschusses, die
Aktionsvorschläge der Reserveliste gleichmäßiger auf die Hauptbereiche A, B, C
und D des Programms MAST III zu verteilen, von dieser Liste die fünf letzten
Aktionsvorschläge aus dem Bereich A (darunter das Vorhaben Posible) strichen
und einen zum Bereich C gehörenden Vorschlag hinzufügten.
- 14.
- Im Anschluß daran erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Liste von
Aktionsvorschlägen, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des
spezifischen FTE-Programms im Bereich der Meereswissenschaften und
-technologien (19941998) profitieren können (nachstehend: angefochtene
Entscheidung). Von diesen Vorschlägen standen 58 auf der Hauptliste der für
einen gemeinschaftlichen Beitrag vorgesehenen Vorschläge und 15 weitere auf
einer Reserveliste.
- 15.
- Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung können die in die Reserveliste
aufgenommenen Aktionsvorschläge eine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten,
„soweit Haushaltsmittel nach der Ausschöpfung der für die auf der Hauptliste
genannten Aktionen benutzten Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind,insbesondere bei Aufgabe von Aktionen in dieser Liste, bei Aushandlung von
Verträgen mit niedrigeren Beträgen als jenen, die in der vorliegenden Entscheidung
vorgesehen sind, bei Nichtbeachtung der Pflichten der Vertragsteilnehmer, falls
zusätzliche Mittel durch die Haushaltsbehörde zugewiesen werden oder bei
Umschichtungen des Haushalts in ein und demselben Posten. Der Rückgriff auf die
[Reserveliste] erfolgt nach der dort festgelegten Priorität und gemäß den
Zielsetzungen des spezifischen Programms sowie gemäß dem Stand der
Vertragsverhandlungen und der zur Verfügung stehenden Mittel.“
- 16.
- Mit einem Schreiben vom 26. März 1997, das an Frau Micheli adressiert war und
dieser am 20. Mai 1997 zuging, teilte der Leiter der Direktion D
„FTE-Maßnahmen: Meereswissenschaften und -technologien“ der Generaldirektion
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (GD XII) dem ENEA mit, daß dem
Vorhaben Posible nach einer Bewertung durch unabhängige Experten und nach
Anhörung des MAST-Ausschusses ein Finanzierungsbeitrag gemäß diesem
Programm versagt worden sei. Die Kommission führte aus, daß sie wegen der
begrenzten Haushaltsmittel gezwungen gewesen sei, nur eine kleine Zahl zu
finanzierender Aktionsvorschläge auszuwählen.
Verfahren und Anträge der Parteien
- 17.
- Mit Klageschrift, die am 19. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, haben Frau C. Micheli, Herr A. Peirano, Herr C. N. Bianchi und Frau
M. Abbate, sämtlich Forscher am ENEA, die vorliegende Klage erhoben.
- 18.
- Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, haben sie darüber hinaus nach Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 242 EG) die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung
beantragt, mit der die Haupt- und die Reserveliste der nach dem Programm
MAST III zu finanzierenden Aktionsvorschläge festgelegt und damit das Vorhaben
Posible von der Finanzierung ausgeschlossen wurde. Hilfsweise beantragten sie, den
Vollzug der angefochtenen Entscheidung insoweit auszusetzen, als mit dieser die
Reserveliste festgelegt wurde. Mit Beschluß vom 26. September 1997 hat der
Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
- 19.
- Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. August 1997 in das Register der Kanzlei des
Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission eine Einrede der
Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz Stellung genommen, der am 6. Oktober 1997
in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Mit Beschluß vom
13. Januar 1998 hat die Erste Kammer des Gerichts entschieden, die Prüfung der
Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und die Kommission
aufgefordert, ihre Klagebeantwortung vorzulegen.
- 20.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen
sind die Parteien aufgefordert worden, einige Fragen vor der Sitzung schriftlich zu
beantworten.
- 21.
- Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 1999 mündlich verhandelt und
Fragen des Gerichts beantwortet.
- 22.
- Die Kläger beantragen,
die Klage für zulässig zu erklären;
die Entscheidung über die Genehmigung der Vorschläge, für die im
Rahmen des Programms MAST III eine Gemeinschaftsfinanzierung
vorgesehen oder für zulässig erachtet wurde, und damit die Entscheidung
über den Ausschluß des Vorhabens Posible für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 23.
- Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorbringen der Parteien
- 24.
- Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Kläger nicht die Adressaten der
angefochtenen Entscheidung seien und da diese sie nicht unmittelbar betreffe. Das
Vorhaben Posible sei vom ENEA als Koordinator zusammen mit drei weiteren
Teilnehmern eingereicht worden. Im Fall der Genehmigung des Vorhabens und
seiner Aufnahme in die Hauptliste wären diese Einrichtungen die Adressaten der
Finanzierung durch die Kommission gewesen. Die Kläger könnten als solche nicht
als unmittelbare Adressaten der Entscheidung angesehen werden, das Vorhaben
Posible von einer etwaigen Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen.
- 25.
- Die Lage der Kläger stimme im wesentlichen mit der eines Arbeitnehmers oder
sonstigen Mitarbeiters eines Unternehmens überein, der erkläre, ein vom Interesse
des fraglichen Unternehmens gesondertes Eigeninteresse zu besitzen. Würde die
vorliegende Klage für zulässig erklärt, so würde damit anerkannt, daß alle
Personen, die in unterschiedlichem Maß von einer Einrichtung, die eine
Gemeinschaftsfinanzierung für ein Vorhaben erlangen wolle, abhingen oder mit ihr
zusammenarbeiteten, von der Entscheidung, diese Finanzierung zu versagen,
unmittelbar betroffen seien.
- 26.
- Die Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar und
individuell, obwohl sie sich nicht an sie richte. Das Vorhaben Posible sei von Frau
Carla Micheli in Zusammenarbeit mit anderen italienischen und ausländischen
Forschern konzipiert und ausgearbeitet worden. Alle Kläger würden in dem
Vorhaben ausdrücklich und namentlich erwähnt, und die beruflichen
Qualifikationen und Erfahrungen jedes Forschers, der an der Ausarbeitung des
Vorhabens mitgewirkt habe, hätten unmittelbaren Einfluß auf die Bewertung von
dessen wissenschaftlichem Wert. Sie hätten deshalb ein vom ENEA gesondertes
Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens.
- 27.
- Die Lage der Kläger stimme nicht mit der eines Unternehmensangehörigen
überein, da die beim ENEA beschäftigten Forscher ein unmittelbares Interesse an
der Gemeinschaftsfinanzierung der Vorhaben hätten, an denen sie mitwirkten. Die
Entwicklung ihrer Karriere, die Gewährung von Produktivitätsprämien und anderer
Vergünstigungen sowie der Erwerb beruflichen Ansehens und der Bekanntheitsgrad
im Wissenschaftssektor hingen unmittelbar von der Erlangung einer Finanzierung
für die von ihnen unterbreiteten Vorhaben ab.
- 28.
- In der Sache berufen sich die Kläger zur Stützung ihrer Anträge auf vier
Klagegründe. Erstens führen sie aus, das von der Kommission angewandte
Verfahren sei ermessensmißbräuchlich und verstoße gegen das
Diskriminierungsverbot, da das Vorhaben AOSGE, das 96 Punkte erhalten habe,
in die Reserveliste aufgenommen worden sei, nicht aber das Vorhaben Posible,
obwohl es bei der Bewertung durch die Experten eine höhere Punktzahl (99
Punkte) erhalten habe.
- 29.
- Mit dem zweiten Klagegrund machen sie eine Verletzung der Begründungspflicht
und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Kommission habe nicht erläutert,
welche Gründe die erneute Prüfung des Vorhabens AOSGE in der ersten Etappe
der ersten Stufe gerechtfertigt hätten, und sie hätte die Aufnahme dieses
Vorhabens in die Reserveliste speziell begründen müssen.
- 30.
- Mit dem dritten Klagegrund rügen die Kläger das Fehlen von Mitteln zur
Finanzierung der Vorhaben auf der Reserveliste, wobei sie darauf hinweisen, daß
die Kommission Mittel vom Bereich A auf andere Bereiche des Programms
übertragen habe. Dies verstoße gegen den Transparenzgrundsatz und gegen Artikel
7 der Entscheidung 94/804, wonach Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung
des für erforderlich erachteten Betrages gemäß Anhang II dieser Entscheidung
nach dem in Artikel 6 geregelten Programmausschußverfahren vorzunehmen seien.
- 31.
- Der vierte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der
Objektivität und Unabhängigkeit, der damit begründet wird, daß dem MAST-Ausschuß zwei Vertreter der Mitgliedstaaten angehört hätten, die daneben bei
Forschungsinstituten tätig seien, die Aktionsvorschläge im Rahmen des Programms
MAST III eingereicht hätten.
- 32.
- Die Beklagte hält das Vorbringen der Kläger für nicht stichhaltig und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
- 33.
- Einleitend ist der Gegenstand der vorliegenden Klage abzugrenzen. Hierzu ist
festzustellen, daß sich die Kläger nur gegen das Schicksal des Vorhabens Posible
und gegen die angebliche Sonderbehandlung des Vorhabens AOSGE wenden. Sie
stellen weder das gesamte Bewertungsverfahren noch dessen Ergebnis hinsichtlich
der übrigen Vorhaben, namentlich bei der Aufstellung der Hauptliste, in Frage.
Auch die gemeinsamen Berichte über das Vorhaben Posible und insbesondere die
Endnote von 99 Punkten, die dieses Vorhaben erzielte, beanstanden sie nicht. Ihre
vorliegende Klage richtet sich daher nur insofern gegen die angefochtene
Entscheidung, als durch sie das Vorhaben Posible von der Reserveliste
ausgeschlossen wird.
- 34.
- Zunächst ist zu prüfen, ob die Kläger ein Rechtsschutzinteresse haben, denn wenn
das Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob sie von der
angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar und individuell betroffen sind.
- 35.
- Die Kläger berufen sich in der vorliegenden Klage auf zwei Formen des
Rechtsschutzinteresses: das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens Posible
das daraus abgeleitet wird, daß der Beitrag der Gemeinschaft für die
Verwirklichung des Vorhabens äußerst wichtig sei und das Interesse an der
Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens das sich aus der Aufnahme dieses
Vorhabens in die Reserveliste als Liste von Projekten ergeben soll, die nach
Ansicht der Gemeinschaft finanzielle Unterstützung verdienen.
- 36.
- Zum Interesse der Kläger an der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens
ist darauf hinzuweisen, daß die zu finanzierenden Aktionsvorschläge in einem
zweistufigen Verfahren ausgewählt werden (siehe oben, Randnrn. 6 und 7).
- 37.
- Zur ersten Stufe geht aus dem Weißen Leitfaden und dem Blauen Führer hervor,
daß jeder Vorschlag in zwei Etappen von unabhängigen Experten geprüft wird. In
der ersten Etappe, die Ausschlußcharakter hat, prüfen die Experten die
wissenschaftliche und technische Qualität jedes Vorschlags. In der zweiten Etappe
bewertet eine erweiterte Gruppe von Prüfern dessen strategische, wirtschaftliche
und politische Aspekte.
- 38.
- In der zweiten Stufe nehmen die Dienststellen der Kommission eine Auswahl der
Vorschläge vor und erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Finanzierung in
Betracht kommenden Vorschläge; diese Liste wird dem MAST-Ausschuß zur
Stellungnahme vorgelegt. Die Auswahl erfolgt u. a. anhand der von den Experten
in der ersten Stufe vergebenen Punktzahl. Auch andere Kriterien werden jedoch
bei der Auswahl herangezogen; dazu gehören die Aufteilung der Haushaltsmittel
auf die Bereiche des Programms, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
verschiedenen Zielen des FTE-Programms sowie das Erfordernis,
Überschneidungen zu verhindern. Diese Kriterien werden auf Seite 10 des Weißen
Leitfadens angesprochen, der allen Betroffenen einschließlich der Kläger zur
Verfügung gestellt wurde.
- 39.
- Die Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge beruht
somit nicht ausschließlich auf Kriterien, die ihren wissenschaftlichen Wert betreffen.
Da es sich um eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen
eines von einem Gemeinschaftsorgan genehmigten Programms handelt, das zur
Verfolgung konkreter Gemeinschaftsinteressen und nicht zur Erlangung einer
akademischen Auszeichnung dient, ist es zudem normal, daß die wissenschaftliche
Bedeutung der Personen, die einen Vorschlag eingereicht haben, insofern keine
Rolle spielt, als bei der Auswahl der Vorschläge neben ihrer wissenschaftlichen
Qualität zwangsläufig ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Programms
berücksichtigt werden muß.
- 40.
- Folglich können die Kläger im vorliegenden Fall aus der Verteidigung ihres
wissenschaftlichen Ansehens kein Rechtsschutzinteresse ableiten, da im Rahmen
des Verfahrens zur Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden
Projekte ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten beim Ausschluß ihres Vorhabens von
der Reserveliste weder unmittelbar noch mittelbar berücksichtigt wurden (siehe
oben, Randnr. 13). Hinzu kommt, daß das Vorhaben Posible in der ersten Etappe
der ersten Stufe, in der die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der
Vorschläge geprüft wurden, eine positive Bewertung erhielt, da es die zur
Erreichung der folgenden Etappe nötige Punktzahl überschritt. Der
wissenschaftliche Wert des Vorhabens Posible stand daher in diesem Rahmen nicht
in Frage.
- 41.
- Zu dem aus der Verwirklichung des Vorhabens Posible abgeleiteten Interesse ist
darauf hinzuweisen, daß sich die Kläger mit ihrem ersten Klagegrund gegen die
Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, soweit darin das Vorhaben
Posible ausgeschlossen wird. Ferner rügen sie die bevorzugte Behandlung desVorhabens AOSGE, das in die Liste aufgenommen worden sei, obwohl es eine
geringere Punktzahl als das Vorhaben Posible erhalten habe.
- 42.
- Folglich ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Aufnahme des Vorhabens Posible in
die Reserveliste seine Finanzierung im Rahmen des Programms MAST III und
damit seine Verwirklichung ermöglicht hätte.
- 43.
- Auch wenn die Kläger dies zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht wissen
konnten, ergibt sich aus den Informationen, die die Kommission in Beantwortung
einer Frage des Gerichts geliefert hat, daß alle Vorhaben, die sich auf der im
Anschluß an die zweite Ausschreibung erstellten Hauptliste befanden, finanziert
wurden, und daß die Finanzierung keines der Vorschläge auf der Reserveliste in
Erwägung gezogen werden konnte. Die Finanzierung von Vorschlägen, die sich auf
der Reserveliste befanden, war nämlich grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen,
daß Vorschläge auf der Hauptliste nicht verwirklicht und infolgedessen im Rahmen
der zweiten Ausschreibung bereitgestellte Mittel frei würden (siehe oben,
Randnr. 15).
- 44.
- Die dem ersten Klagegrund zugrunde liegende These geht daher ins Leere, soweit
sie auf der Verwirklichung des Vorhabens Posible beruht, denn selbst wenn dem
Vorbringen der Kläger gefolgt und das Vorhaben Posible somit an günstigerer
Stelle als das Vorhaben AOSGE in die Reserveliste aufgenommen würde, wären
jedenfalls die für die zweite Ausschreibung bereitgestellten Mittel erschöpft. In
diesem Rahmen haben die Kläger kein Interesse mehr daran, daß die angefochtene
Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit sie das Vorhaben Posible ausschließt,
weil die Möglichkeit, eine Finanzierung für dieses Vorhaben zu erlangen, nicht
mehr besteht.
- 45.
- Da die Kläger jedoch vorgetragen haben, die Ausschöpfung der im Rahmen der
zweiten Ausschreibung verfügbaren Mittel zur Finanzierung der Reserveliste ergebe
sich aus einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften, ist die Prüfung des
Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der Kläger fortzusetzen.
- 46.
- Es trifft zu, daß bei der Durchführung der im Rahmen der zweiten Ausschreibung
zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassenen Vorhaben nicht alle Mittel des
Programms MAST III ausgeschöpft wurden und daß die Kommission nach dieser
Ausschreibung noch eine dritte Ausschreibung veröffentlichte (siehe oben, Randnr.
3). Unter diesen Umständen könnten die Kläger, wenn man unterstellt, daß das
Vorhaben Posible wie sie vorbringen in die Reserveliste hätte aufgenommen
werden müssen, ein Rechtsschutzinteresse daraus ableiten, daß nach der Vergabe
im Rahmen der ersten und der zweiten Ausschreibung noch genügend Mittel
verfügbar gewesen wären.
- 47.
- Folglich ist zu klären, ob das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste
der zweiten Ausschreibung (nach Durchführung der Vorhaben, die auf der
Hauptliste standen) das Ergebnis einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften
durch die Kommission war.
- 48.
- Hierzu machen die Kläger mit ihrem dritten Klagegrund im wesentlichen geltend,
die Kommission habe die verfügbaren Mittel für die Finanzierung der im Anschluß
an die zweite Ausschreibung eingereichten gültigen Vorschläge unberechtigterweise
abgezogen und für Projekte verwandt, die im Anschluß an die dritte Ausschreibung
eingereicht worden seien, die nicht hätte veröffentlicht werden dürfen.
- 49.
- Dadurch sei gegen Artikel 7 der Entscheidung 94/804 über die Annahme des
Programms MAST III verstoßen worden. Dieser schreibe vor, daß Änderungen der
vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel nach den verschiedenen Bereichen in
Anhang II dieser Entscheidung gemäß dem in Artikel 6 geregelten MAST-Ausschußverfahren vorzunehmen seien. Außerdem sei die dritte Ausschreibung und
damit die Verwendung der für diese Ausschreibung bereitgestellten Mittel ungültig.
- 50.
- Auch dem Vorbringen der Kläger zu diesem Punkt kann nicht gefolgt werden. Es
genügt die Feststellung, daß die Entscheidungen der Kommission, auf denen das
Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung
beruht, und insbesondere die Entscheidung über die Vornahme einer dritten
Ausschreibung (siehe oben, Randnr. 3) rechtlich begründet waren.
- 51.
- Die dritte Ausschreibung betraf mit den operationellen Vorhersagen für Meere und
Ozeane einen Bereich, der im Arbeitsprogramm als vorrangig angesehen worden
war. In diesem Bereich hatte es aber im Rahmen der ersten beiden
Ausschreibungen noch nicht genug Vorschläge gegeben, für die eine Finanzierung
gewährt worden war. Überdies erging der Beschluß der Kommission, die dritte
Ausschreibung durchzuführen, auf Ersuchen des MAST-Ausschusses und gemäß
einem Verfahren, das mit dem Verfahren zur Änderung der vorläufigen
Aufschlüsselung der Mittel übereinstimmte.
- 52.
- Da die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen somit den vorrangigen
Zielen des Arbeitsprogramms entsprach und in dem für sie vorgesehenen
Verfahren genehmigt wurde, ist davon auszugehen, daß die daraus resultierende
Mittelvergabe mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang stand und daß das
entsprechende Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten
Ausschreibung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
- 53.
- Unter diesen Umständen ist in bezug auf das Interesse der Kläger an der
Verwirklichung des Vorhabens Posible aus der Tatsache, daß zur Finanzierung der
Reserveliste der zweiten Ausschreibung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen
und daß dies nicht auf einem Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften beruht,
der Schluß zu ziehen, daß die Kläger kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung
der angefochtenen Entscheidung haben, soweit darin das genannte Vorhaben von
der Reserveliste ausgeschlossen wird.
- 54.
- Nach alledem braucht das Gericht nicht über das übrige Vorbringen der Parteien
zu entscheiden, da die Kläger hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung kein
Rechtsschutzinteresse haben, so daß der vorliegende Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist.
Kosten
- 55.
- Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel
87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Angesichts
der Umstände des vorliegenden Falles hält es das Gericht für angemessen, daß jede
Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Moura RamosTiili
Mengozzi
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2000.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili