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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 - Arana de la Cal / Kommission

(Rechtssache F-63/05)1

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Verspätete Beschwerde - Offensichtlich unzulässige Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Miriam Arana de la Cal (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der gegen die Entscheidung über seine Einstufung und Besoldung als Vertragsbediensteter gerichtete Antrag des Klägers, einer ehemaligen Hilfskraft, abgelehnt wird, sowie Antrag auf Schadensersatz (vormals T-271/05)

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 31 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-271/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).