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Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2021 - Syngenta Agro GmbH gegen Agro Trade Handelsgesellschaft mbH

(Rechtssache C-830/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Syngenta Agro GmbH

Beklagte: Agro Trade Handelsgesellschaft mbH

Vorlagefragen:

Ist Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 547/20111 so auszulegen, dass im Falle eines Parallelimports eines Pflanzenschutzmittels der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung aus dem Ursprungsmitgliedstaat, aus welchem das Pflanzenschutzmittel importiert worden ist, bei dem Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat auf der Verpackung anzugeben ist?

Ist Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 so auszulegen, dass im Falle eines Parallelimports eines Pflanzenschutzmittels zwingend die vom Hersteller ursprünglich vergebene Chargennummer unverändert auf der Verpackung anzugeben ist, oder ist es mit der genannten Vorschrift vereinbar, dass der Parallelimporteur die ursprüngliche Chargennummer entfernt und auf der Verpackung eine eigene Identifikationsnummer anbringt, wenn er Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummern mit denen des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt?

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1 Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. 2011, L 155, S. 176).