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Klage, eingereicht am 8. September 2022 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-587/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Sipos und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 verstoßen hat, dass nicht sichergestellt wurde, dass die Gemeinden Kéthely, Marcali, Zalaegerszeg, Keszthely, Zalakaros, Soltvadkert, Pilisvörösvár, Szécsény, Tolna, Köröm, Nagykőrös, Veresegyház, Kiskunhalas, Tököl, Szigetszentmiklós, Hódmezővásárhely, Szentendre, Mezőtúr, Békés, Dabas, Dunavarsány und Szentes über eine Kanalisation für kommunales Abwasser bzw. individuelle oder andere geeignete Systeme für die Abwasserbehandlung, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, verfügen und daran angeschlossen sind sowie nicht sichergestellt wurde, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass nicht sichergestellt wurde, dass das kommunale Abwasser der Gemeinden Kéthely, Marcali, Zalaegerszeg, Keszthely und Zalakaros einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen wird;

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass nicht sichergestellt wurde, dass für die Gemeinden Kéthely, Marcali, Zalaegerszeg, Keszthely, Zalakaros, Soltvadkert, Pilisvörösvár, Szécsény, Tolna, Köröm, Nagykőrös, Veresegyház, Kiskunhalas, Tököl, Szigetszentmiklós, Hódmezővásárhely, Szentendre, Mezőtúr, Békés, Dabas, Dunavarsány und Szentes die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen fortlaufend überprüft werden; und

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Rechtssache ist die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser durch Ungarn. Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen des Einleitens von Abwasser in Bezug auf bestimmte Industriebranchen und Gemeinden von mehr als 2 000 Einwohnern zu schützen.

Nach Ansicht der Kommission hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie in Bezug auf die insgesamt 22 von den beiden im Beitrittsvertrag festgelegten Zwischenfristen (31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2010) betroffenen Gemeinden (Kéthely, Marcali, Zalaegerszeg, Keszthely, Zalakaros, Soltvadkert, Pilisvörösvár, Szécsény, Tolna, Köröm, Nagykőrös, Veresegyház, Kiskunhalas, Tököl, Szigetszentmiklós, Szentendre, Hódmezővásárhely, Mezőtúr, Békés, Dabas, Dunavarsány und Szentes) verstoßen.

Hauptgrund der Rechtswidrigkeit sei der niedrige Anteil der Anbindung an die bereits vorhandene Kanalisation in diesen Gemeinden. Zudem sei es auch problematisch, dass in diesen Gemeinden ungerechtfertigterweise und in zu großem Maße individuelle oder andere geeignete Systeme verwendet würden, die nicht das durch die Richtlinie vorgeschriebene Umweltschutzniveau sicherstellten.

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1 ABl. 1991, L 135, S. 40.