Language of document : ECLI:EU:T:2020:96

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. März 2020(*)

„Dumping – Einfuhr warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine – Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Serbien – Feststellung der Schädigung – Kumulative Beurteilung der Auswirkungen von Einführen aus mehr als einem Land – Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Abschluss ohne Maßnahmen – Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 – Endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen – Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036“

In der Rechtssache T‑835/17,

Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL, mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Killick und G. Forwood,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Luff,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. 2017, L 258, S. 24),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer),

unter Mitwirkung der Richter A. M. Collins, R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzlerin: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Auf Antrag der Klägerin Eurofer, Association européenne de l’Acier, AISBL, vom 23. Mai 2016 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine in die Europäische Union ein.

2        Am 7. Juli 2016 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die oben in Rn. 1 angeführten Einfuhren (ABl. 2016, C 246, S. 7) gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung).

3        Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

4        In der Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Art. 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. Die endgültige Stichprobe der Unionshersteller setzte sich aus sechs in fünf Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern zusammen, auf die mehr als 45 % der Unionsproduktion entfielen, nämlich:

–        ThyssenKrupp Steel Europe AG, Duisburg, Deutschland;

–        Tata Steel IJmuiden BV, Velsen-Noord, Niederlande;

–        Tata Steel UK Limited, Port Talbot, South Wales, Vereinigtes Königreich;

–        ArcelorMittal Méditerranée SAS, Fos-sur-Mer, Frankreich;

–        ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, Dunkerque, Frankreich;

–        ArcelorMittal España SA, Gozón, Spanien.

5        In den Betrieben der genannten Hersteller wurden gemäß Art. 16 der Grundverordnung Kontrollbesuche durchgeführt.

6        Am 4. April 2017 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers (im Folgenden Informationspapier) darüber, dass sie die Untersuchung fortsetzen werde, ohne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union vorläufige Maßnahmen einzuführen. Das Informationspapier enthielt die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beschlossen hatte, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen. Nach der Übermittlung des Informationspapiers äußerten sich die interessierten Parteien schriftlich zu den mitgeteilten Informationen und Feststellungen. Die interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag auf Anhörung stellten, wurden gehört.

7        Am 4. Mai 2017 fand eine Anhörung der Klägerin in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Am 8. Juni 2017 fand eine zweite Anhörung der Klägerin statt.

8        Zwischen dem 29. Mai und dem 9. Juni 2017 wurden in den Betrieben folgender interessierter Parteien in der Union fünf weitere Kontrollbesuche durchgeführt:

–        ThyssenKrupp Steel Europe AG, Duisburg (Unionshersteller);

–        HUS Ltd, Plovdiv, Bulgarien (Verwender, Mitglied eines Konsortiums mit der Bezeichnung „Consortium for Imports of Hot-Rolled Flats“, Konsortium für Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse);

–        Technotubi SpA, Alfianello, Italien (Verwender, Mitglied des oben genannten Konsortiums);

–        ein nicht dem Konsortium angehörenden italienischer Verwender, der Anonymität beantragt hat;

–        die Klägerin.

9        Nach der endgültigen Unterrichtung vom 17. Juli 2017 (im Folgenden: endgültige Unterrichtung) fand am 27. Juli 2017 eine weitere Anhörung der Klägerin in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt.

10      Nach der Anhörung eines iranischen ausführenden Herstellers am 3. August 2017 nahm die Kommission eine Neuberechnung des Dumpings und der darauf beruhenden Berechnungen vor. Die Parteien wurden über diese Revision mittels einer zusätzlichen endgültigen Unterrichtung am 4. August 2017 informiert.

11      Am 5. Oktober 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. 2017, L 258, S. 24, Berichtigung ABl. 2017, L 319, S. 81, im Folgenden: angefochtene Verordnung)

12      Art. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt, dass „[d]as Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Serbien in die Union … hiermit nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung eingestellt [wird]“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Schriftsatz, der am 29. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Die Kommission hat am 21. März 2018 die Klagebeantwortung eingereicht.

15      Mit Schriftsätzen, die am 17. und 18. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Streithelferin, die HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade, und die Republik Serbien jeweils beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

16      Mit am 14. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, eine Reihe vertraulicher Angaben in den Anlagen A.25, A.30 und A.31 zur Klageschrift weder der HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade noch der Republik Serbien mitzuteilen, sofern sie im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zugelassen werden sollten.

17      Am 3. Juli 2018 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

18      Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 hat die Achte Kammer des Gerichts den Streithilfeantrag der Republik Serbien zurückgewiesen.

19      Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der Streithelferin stattgegeben und die Übermittlung der Klageschrift bis zu einer etwaigen Stellungnahme der Streithelferin zum Antrag auf vertrauliche Behandlung vorläufig auf die von der Klägerin vorgelegte nicht vertrauliche Fassung beschränkt.

20      Mit am 31. Juli 2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, sie habe keine Einwände gegen die vertrauliche Behandlung der von der Klägerin ausgewiesenen Daten, jedoch mit Ausnahme bestimmter Daten auf den Seiten 779 bis 781 von Anhang A.25 der Klageschrift.

21      Mit Schriftsatz, der am 13. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

22      Am 14. September 2018 hat die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht.

23      Mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Antrag auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich der oben in Rn. 20 genannten Daten abgelehnt und die Übermittlung einer neuen nicht vertraulichen Fassung der Klageschrift an die Streithelferin angeordnet.

24      Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung der Klageschrift gemäß dem Beschluss vom 5. Oktober 2018 eingereicht.

25      Mit Schriftsatz, der am 23. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin einen ergänzenden Streithilfeschriftsatz zur nicht vertraulichen Fassung der Klageschrift eingereicht.

26      Am 20. Dezember 2018 haben die Klägerin und die Kommission ihre Stellungnahmen eingereicht.

27      Mit Schriftsatz, der am 30. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung beantragt, im Rahmen des mündlichen Verfahrens gehört zu werden.

28      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

31      Ohne mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht die Kommission mit Unterstützung der Streithelferin geltend, die Klage sei aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen könne Art. 2 der angefochtenen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung getrennt werden. Zum anderen besitze die Klägerin weder Klagebefugnis noch Rechtsschutzinteresse.

32      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, sowie vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 84).

33      Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, die Begründetheit der Klage zu prüfen und gegebenenfalls nicht über ihre Zulässigkeit zu entscheiden.

 Begründetheit

34      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie entschieden habe, die serbischen Einfuhren nicht nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung zu kumulieren. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Schutzmaßnahmen gegen die Republik Serbien nicht „notwendig“ seien, selbst wenn die Einfuhren nicht kumuliert würden. Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe dadurch einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung, gegen das Informationsrecht der Klägerin und ihre Verteidigungsrechte sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begangen, dass sie sich geweigert habe, die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer zu übermitteln.

 Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie entschieden habe, die serbischen Einfuhren nicht nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung zu kumulieren

35      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung zu Unrecht entschieden, die Einfuhren mit Ursprung in Serbien nicht zu kumulieren, da zum einen die in Bezug auf die serbischen Einfuhren festgestellten Dumpingspannen von 38,7 % über der in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle lägen und zum anderen die Mengen der Einfuhren aus Serbien einem Marktanteil von 1,04 % entsprächen und daher über der in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung festgelegten Schwelle von 1 % lägen.

36      Die Klägerin fügt hinzu, in der angefochtenen Verordnung sei nicht festgestellt worden, dass zum einen zwischen Serbien und den vier anderen betroffenen Ländern oder zum anderen zwischen den fünf Ländern und der Union unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen bestünden. Jedenfalls sei der angebliche „Preisfolger“-Status des serbischen ausführenden Herstellers im Lichte von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Grundverordnung irrelevant.

37      Hinsichtlich der Einfuhrmengen macht die Klägerin geltend, die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 1 % sei im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung anwendbar, auch wenn diese Vorschrift nicht ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 7 der Verordnung verweise. Dies werde durch die an den Ausschuss für Antidumpingmaßnahmen (Ad-hoc-Gruppe zur Umsetzung) der Welthandelsorganisation (WTO) gerichtete Erläuterung der Kommission vom 21. September 2000, durch die systematische Anwendung dieser Schwelle durch die Kommission sowie durch die Rechtsprechung bestätigt.

38      Die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung festgelegte Schwelle von 1 % sei eine klare und präzise Schwelle, über der die Mengen nicht mehr „unerheblich“ seien.

39      In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung steht nach Ansicht der Klägerin die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung vertretene Auffassung, wonach knapp über 1 % liegende Einfuhren als unerheblich angesehen würden und nicht kumulativ betrachtet werden könnten, der üblichen Bedeutung der in Rede stehenden Vorschriften sowie ihrem Kontext und den Zielen der Verordnung entgegen, deren Teil sie ist, und führt außerdem zu einer Regelungslücke.

40      Die Kommission habe im 234. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Unrecht festgestellt, dass es ihr möglich sei, von den in Art. 3 Abs. 4 und in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung klar festgelegten Schwellen abzuweichen, indem sie sich auf die allgemeineren Beurteilungskriterien von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung stütze. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung enthalte keinen Verweis auf Abs. 3 dieses Artikels.

41      Ebenso könne sich die Kommission nicht auf ihr weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Sachverhalte berufen. Die Frage, ob die Einfuhren aus einem Land über 1 % des Marktanteils lägen, sei einfach und binär.

42      Die Kommission gehe im Übrigen fehl in der Annahme, dass die „zusätzlichen“ Mengen von 0,04 % „unwesentlich“ gewesen seien. Das rechtliche Kriterium bestehe nämlich nicht in der Frage, ob die die strikte Schwelle von 1 % überschreitende Menge, d. h. die Menge von 0,04 %, wesentlich sei oder nicht, sondern in der Frage, ob Einfuhren mit einem Marktanteil von 1,04 % in ihrer Gesamtheit als unerheblich angesehen werden könnten. Wenn eine Einfuhrmenge, die einem Marktanteil von 1,04 % gleichkomme und Ausfuhren von mehr als 350 000 Tonnen mit einem Wert von mehr als 120 Millionen Euro entspreche, zu Dumpingpreisen und zu Preisen verkauft werde, die um 30 % unter jenen der Unionshersteller lägen, könnten ihre Auswirkungen nicht unerheblich sein.

43      Jedenfalls stütze sich die angefochtene Verordnung, obwohl die Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung über ein Ermessen verfüge, um von der Schwelle von 1 % abzuweichen, auf zwei völlig irrelevante Faktoren und lasse andere Faktoren wie das Dumping sowie die Preis- und die Zielpreisunterbietung außer Acht, die jedoch für die Ermittlung der Auswirkungen der serbischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union äußerst relevant seien.

44      Die Aussage, dass der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei, sei ebenfalls falsch, da sie auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Schlussfolgerungen der Kommission beruhten ausschließlich auf dem Durchschnittspreis der Einfuhren einer Vielzahl von Erzeugnissen und nicht auf den Preisen bestimmter Erzeugnisse. Um herauszufinden, ob der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ oder ein „Preissetzer“ sei, müsse ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Ausführer seine Preise gegenüber den anderen Ausführern erhöht oder gesenkt habe. In der angefochtenen Verordnung werde eine solche Analyse nicht vorgenommen.

45      Es sei zumal deswegen falsch von der Kommission gewesen, sich auf den Durchschnittspreis der Einfuhren zu stützen, weil es in Serbien nur einen einzigen ausführenden Hersteller gegeben habe, während es in zwei der vier anderen Länder mehrere gegeben habe. Die Kommission hätte über die bloßen Durchschnittspreise hinaus auch die ihnen zugrunde liegenden Preise der einzelnen Ausführer der anderen Länder berücksichtigen müssen.

46      Zudem wäre es besser gewesen, eine vergleichende Preisunterbietungsanalyse Warenkontrollnummer für Warenkontrollnummer (PCN für PCN) vorzunehmen, wie dies die Kommission bei den Einfuhren mit Ursprung in den vier anderen Ländern getan habe, die Gegenstand der Untersuchung gewesen seien. Soweit die Kommission im 238. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt habe, dass sie auf solche Daten nicht zurückgegriffen habe, „da Berechnungen zur Preis- und Zielpreisunterbietung nur jeweils eine Momentaufnahme während des Untersuchungszeitraums darstellen und keinen preisbezogenen Vergleich des Trends über eine Reihe von Jahren hinweg ermöglichen“, weist die Klägerin darauf hin, dass Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ausdrücklich vorsehe, dass „in Betracht zu ziehen [ist], ob … eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat“. Insoweit habe die Kommission bei ihrer Beurteilung die hohe Dumpingspanne der serbischen Einfuhren (38,7 %) nicht berücksichtigt.

47      Im Übrigen sei die von der Kommission im 238. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführte Begründung (vgl. oben, Rn. 46) nicht mit der Argumentation in den Erwägungsgründen 235 und 236 dieser Verordnung vereinbar, in denen sich die Kommission gerade auf die Durchschnittspreise im Untersuchungszeitraum stütze.

48      Zudem werde in der angefochtenen Verordnung die allgemeine Steigerung der Einfuhren nicht berücksichtigt, die von 0,48 % im Jahr 2013 auf 1,04 % im Untersuchungszeitraum angestiegen seien.

49      Die Kommission und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

50      Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren gemäß Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung nur dann kumulativ beurteilt, wenn zum einen die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Art. 9 Abs. 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und zum anderen eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

51      Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung sieht somit drei Voraussetzungen vor, nämlich die den Mindestprozentsatz übersteigende Dumpingspanne, das nicht unerhebliche Volumen der Einfuhren und die angemessenen Wettbewerbsbedingungen, die alle erfüllt sein müssen, damit eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, erlaubt ist. Hingegen genügt es, dass eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, damit eine kumulative Beurteilung ausgeschlossen ist.

52      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 228 bis 240 der angefochtenen Verordnung, dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach Einfuhren aus Serbien nicht kumulativ mit den Einfuhren aus den anderen vier Ländern beurteilt werden dürfen, auf den folgenden Erwägungen beruht:

–        die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus den betreffenden Ländern einschließlich Serbiens überstiegen die für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung genannte Geringfügigkeitsschwelle;

–        das Volumen der Einfuhren aus Serbien wurde als unerheblich angesehen;

–        die serbischen Ausfuhrpreise unterschieden sich von denen der vier anderen betroffenen Länder.

53      Was zum einen das Volumen der Ausfuhren aus Serbien anlangt, so geht aus dem 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass es als unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung eingestuft wurde, da die Mengen der Einfuhren aus Serbien von 427 558 Tonnen im Jahr 2015 auf etwa 354 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurückgegangen seien, was einem Marktanteil von nur 1,04 % entspreche.

54      Im 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Kommission erachtet einen Marktanteil üblicherweise als ‚unerheblich‘, wenn dieser in der Einleitungsphase unter der von der Grundverordnung festgesetzten Schwelle von 1 % liegt. Allerdings war die Kommission in diesem Fall der Auffassung, dass 1,04 % auch noch unerheblich sind, da die 0,04 % als unwesentlich anzusehen sind, insbesondere wenn die serbischen Einfuhrmengen relativ gesehen deutlich unter den Mengen liegen, die von den vier anderen Ländern jeweils eingeführt werden. Die Einfuhrmengen Serbiens entsprachen tatsächlich knapp der Hälfte der Mengen aus Brasilien, dem Land mit den zweitniedrigsten Einfuhrmengen.“

55      Im 234. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fügte die Kommission in Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, wonach „die serbischen Ausfuhren … kumulativ mit den Einfuhren aus den vier anderen Ländern zu bewerten [seien], da die serbischen Ausfuhren die Geringfügigkeitsschwelle von 1 % überschritten haben … [und n]ach Auffassung des Antragstellers … die Geringfügigkeitsschwelle von 1 % keine Ausnahme [zulässt], ganz gleich wie gering der zusätzliche Prozentsatz ist“, Folgendes hinzu:

„Die Entscheidung, ob die Einfuhren kumulativ zu bewerten sind oder nicht, muss auf allen in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien basieren. Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung sieht keine besondere Gewichtung der einzelnen Kriterien vor. Obgleich es zutrifft, dass Einfuhren aus einem Land nicht kumuliert werden können, wenn ihre Mengen unerheblich sind, bedeutet das Gegenteil nicht, dass sie ipso facto kumuliert werden müssen. Ferner legt die Grundverordnung keine expliziten Geringfügigkeitsschwellen fest. Obwohl Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung als Leitfaden für die betreffenden vernachlässigbaren Einfuhrmengen herangezogen werden kann, enthält Artikel 3 Absatz 4 keinen Verweis auf diese Schwellenwerte. Der Wortlaut sieht vielmehr eine ausreichende Flexibilität für die Kommission bei der Durchführung einer Einzelfallanalyse vor, wobei die ‚zusätzlichen‘ Mengen von 0,04 % unwesentlich waren.“

56      Die Einfuhrmengen (in Tonnen) und die (durch Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch auf dem freien Markt ermittelten) Marktanteile werden für Serbien und die vier anderen Länder in Tabelle 3 der angefochtenen Verordnung aufgeführt (vgl. 232. Erwägungsgrund dieser Verordnung).

57      Was zum anderen die in Tabelle 4 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Einfuhrpreise anlangt, so wies die Kommission im 235. Erwägungsgrund dieser Verordnung darauf hin, dass zum einen, „[a]uch wenn die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Bezugszeitraum ebenfalls zurückgingen, … der serbische durchschnittliche Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum (365 EUR/Tonne) der höchste im Untersuchungszeitraum und erheblich höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise für Brasilien, Iran, Russland und die Ukraine [war], die zwischen 319 EUR/Tonne und 346 EUR/Tonne lagen“, und zum anderen „die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise … erheblich höher [waren] als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder“.

58      Die Kommission fügte im 236. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hinzu, dass „[d]iese Preisbildung … in Verbindung mit der unerheblichen Menge den Schluss [zulässt], dass der serbische ausführende Hersteller eher ein Preisfolger und kein Preissetzer für die betroffene Ware ist“. Ihrer Ansicht nach „[wird dies] auch daran deutlich, dass der Rückgang der serbischen Preise zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum auch im Verhältnis zu den Preisrückgängen der vier anderen betroffenen Länder geringer ausfiel“.

59      Insoweit hat die Kommission im Rahmen des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht, der erste Klagegrund müsse als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, da die Klägerin nicht ihre Schlussfolgerung in Frage stelle, zu der sie auf der Grundlage einer in den Erwägungsgründen 235 und 236 der angefochtenen Verordnung dargelegten Beurteilung gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung gekommen sei und die ausreiche, um die angefochtene Verordnung zu rechtfertigen, da die drei in Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.

60      Es ist jedoch erstens festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission im schriftlichen Verfahren in der Überschrift des ersten von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemachten Klagegrundes nicht ausschließlich auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung, sondern schlicht auf Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung Bezug genommen wurde. Wenn zweitens die Klägerin vorbringt, dass in der angefochtenen Verordnung das Vorliegen unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Serbien und den vier anderen betroffenen Ländern oder unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den fünf Ländern und der Union nicht festgestellt werde, so tut sie dies zum einen, um die in den Erwägungsgründen 235 und 236 dieser Verordnung enthaltene Beurteilung zu beanstanden, und zum anderen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass sie diese Beurteilung im Licht von Art. 3 Abs.4 Buchst. a und b der Grundverordnung als irrelevant erachtet. Drittens ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht klar und eindeutig festgestellt hat, dass hinsichtlich der Einfuhren aus Serbien die kumulative Beurteilung angesichts der Wettbewerbsbedingungen nicht angemessen gewesen sei, während sie dies für die anderen vier Länder sehr genau tat (vgl. 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

61      In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zudem eingeräumt, dass die Preise der Ausführer auch im Rahmen der Prüfung der zweiten Voraussetzung nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung (nicht unerhebliches Volumen der Einfuhren) eine Rolle spielen könnten, und hat ausgeführt, dass die Erwägungsgründe 235 und 236 der angefochtenen Verordnung auch als „qualitative Beurteilung“ zur Untermauerung der in den Erwägungsgründen 232 bis 234 dieser Verordnung enthaltenen „quantitativen Beurteilung“ der Unerheblichkeit der Mengen der Einfuhren aus Serbien verstanden werden könnten und dass unter diesem Gesichtspunkt das Vorbringen, der vorliegende Klagegrund sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, „gegenstandslos wird“.

62      Daher ist der vorliegende Klagegrund nicht als ins Leere gehend zurückzuweisen, sondern ist vielmehr seine Begründetheit zu prüfen, und zwar in erster Linie in Bezug auf die zweite in Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Voraussetzung (nicht unerhebliches Volumen der Einfuhren).

63      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zum ersten Teil von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung, in dem die erste Voraussetzung (Dumpingspanne) durch einen Verweis auf den in Art. 9 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Mindestprozentsatz, nämlich 2 %, genau festgelegt wird, im zweiten Teil von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung in Bezug auf die zweite Voraussetzung kein Verweis enthalten ist und nur gefordert wird, dass das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht „unerheblich“ sein darf, ohne letzteren Begriff genauer zu definieren.

64      Zwar schreibt Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vor, dass Verfahren nicht gegen Länder einzuleiten sind, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs. Zudem hat das Gericht im Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 104 und 105), im Zusammenhang mit Einfuhren mit einem Marktanteil von 5,26 % festgestellt, dass diese Vorschrift gerade die Umstände konkretisieren soll, unter denen der Anteil der Einfuhren am Unionsverbrauch zu gering ist, um als Ursache eines Dumpings angesehen werden zu können, und dass diese Vorschrift und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung einander demzufolge ergänzen.

65      Was jedoch die zweite Voraussetzung anlangt (nicht unerhebliches Volumen der Einfuhren), enthält zum einen Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung, wie die Klägerin im Übrigen einräumt, keinen Verweis auf Art.5 Abs. 7 dieser Verordnung und auch keinen Verweis auf eine andere Vorschrift der Verordnung.

66      Zum anderen macht die Kommission zu Recht geltend, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung eine andere Phase der Untersuchung als Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung betrifft. Nach Art. 5 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung ist in dem in dieser Vorschrift genannten Fall nämlich nicht einmal ein Verfahren einzuleiten. Hingegen betrifft Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Einfuhren, die Gegenstand einer Untersuchung sind, die von der Kommission nach Einleitung des Verfahrens eingeleitet wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung).

67      Zwar kann daher, wie die Kommission zu Recht im 234. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausführt, Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung als Leitfaden für die betreffenden vernachlässigbaren Einfuhrmengen herangezogen werden, doch bedeutet dies nicht, dass im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung die Einfuhren aus dem betreffenden Land, die einem Marktanteil von mehr als 1 % entsprechen, nicht als unerheblich angesehen werden können.

68      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen und vor allem bei der Ermittlung der Schädigung, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 134 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im vorliegenden Fall entsprach das Volumen der Einfuhren aus Serbien einem Marktanteil von 1,04 % während des Untersuchungszeitraums und kam damit der Situation sehr nahe, in der es der Kommission nach Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung grundsätzlich untersagt ist, eine Untersuchung einzuleiten (nämlich bei einem „Marktanteil von weniger als 1 v. H.“). Im Übrigen ergibt sich aus dem 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Mengen der Einfuhren aus Serbien deutlich unter den Mengen lagen, die von den vier anderen Ländern jeweils eingeführt wurden. Insbesondere entsprachen sie, wie aus diesem Erwägungsgrund hervorgeht, knapp der Hälfte der Mengen aus Brasilien, dem Land mit den zweitniedrigsten Einfuhrmengen.

70      Unter diesen Umständen, deren materielle Richtigkeit im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird, ist nicht ersichtlich, dass die Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und gar einen Ermessensmissbrauch im Sinne der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung begangen hat.

71      Die Kommission erklärte zwar den Organen der WTO in der oben in Rn. 37 erwähnten Erläuterung, dass, was die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen von Einfuhren anlange, „[die Union] … in Bezug auf Art. 5 Abs. 7 der [Grundverordnung] unerhebliche Einfuhrmengen [festgelegt hat]“ und dass „[m]it anderen Worten … die Einfuhren als unerheblich angesehen [werden], wenn ihr Marktanteil weniger als 1 v. H. ausmacht, es sei denn, bei einer Untersuchung betreffend mehrere Länder erreichen diese Länder zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs“.

72      Außerdem bezieht sich die Kommission in ihrer Praxis im Kontext von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung regelmäßig auf Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung.

73      Abgesehen von den von der Klägerin angeführten Beispielen, bei denen die Kommission entweder unmittelbar auf Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung verwiesen hat, indem sie ausgeführt hat, dass „[d]ie Menge der Einfuhren … aus keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne [dieser Vorschrift war]“, oder auf die Schwelle von 1 % des Unionsverbrauchs Bezug genommen und ausgeführt hat, dass „die Einfuhrmengen der beiden genannten Hersteller im UZ äußerst gering waren und deutlich unter 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs lagen“, hat die Kommission auf diese Vorschrift auf gleiche Weise auch in einer Reihe anderer Fälle Bezug genommen (vgl. beispielsweise zum ersten Fall 127. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] 2015/763 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika [ABl. 2015, L 120, S. 10] und 217. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates [ABl. 2009, L 352, S. 1]; zum zweiten Fall 76. Erwägungsgrund des Beschlusses 2006/781/EG der Kommission vom 15. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand [ABl. 2006, L 316, S. 18]; und zum dritten Fall 115. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] 2019/576 der Kommission vom 10. April 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika [ABl. 2019, L 100, S. 7], 168. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan [ABl. 2017, L 22, S. 14] und 109. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation [ABl. 2016, L 37, S. 1]).

74      Zudem hat die Kommission in anderen Sachen zwar nicht ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung Bezug genommen, jedoch auf eine Geringfügigkeitsgrenze oder ‑schwelle, also wohl auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Schwelle, verwiesen (vgl. beispielsweise 89. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien [ABl. 2012, L 174, S. 5] und 236. Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, mit Ursprung in Thailand nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung, mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und der Türkei [ABl. 2008, L 343, S. 1]).

75      Hingegen sind die Fälle, in denen die Kommission bloß festgestellt hat, dass das Volumen der betreffenden Einfuhren nicht unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung ist, ohne auf Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung oder auf eine Geringfügigkeitsgrenze oder ‑schwelle Bezug zu nehmen, eher selten, vor allem in ihrer jüngeren Praxis (vgl. beispielsweise 105. Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 1742/2000 der Kommission vom 4. August 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat [PET] mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand [ABl. 2000, L 199, S. 48], 65. Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 1472/2000 der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern [PSF] mit Ursprung in Indien und der Republik Korea [ABl. 2000, L 166, S. 1] und 32. Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 178/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in Indien und der Ukraine [ABl. 1998, L 19, S. 23]).

76      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen oder, wie im vorliegenden Fall, zur Einstellung des Verfahrens ohne die Einführung von Antidumpingzöllen jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften der Grundverordnung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis der Kommission und des Rates (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107).

77      Zur oben in Rn. 37 angeführten Erläuterung macht die Kommission ebenfalls zu Recht geltend, dass dieses Dokument nicht als Leitlinien angesehen werden könne, aus denen sich eine Selbstbeschränkung ihres Ermessens im Sinne der in Rn. 138 des Urteils vom 25.Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, EU:T:2005:367), angeführten Rechtsprechung ergebe. Aus diesem an einen Ausschuss der WTO gerichteten Dokument geht nämlich hervor, dass das Ziel der Kommission nicht darin bestand, das Ermessen einzuschränken, über das sie im Rahmen der Grundverordnung verfügt, sondern lediglich darin, die WTO-Gremien über ihre übliche Praxis zu informieren.

78      Da die Grundverordnung bestimmt, dass unter der in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Schwelle von 1 % im Fall einer Untersuchung, die nur ein Land betrifft, kein Verfahren eingeleitet wird (Art. 5 Abs. 7 der Verordnung) und die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen wird (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung), ist es im Übrigen logisch, dass die Kommission diese Schwelle als Bezugspunkt für die Beurteilung der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung verwendet, ohne jedoch davon auszugehen, dass diese Schwelle im Rahmen dieser Vorschrift anwendbar ist.

79      Zudem ergibt sich aus zwei der drei von der Streithelferin in Rn. 28 des Streithilfeschriftsatzes angeführten Rechtsakte, wenngleich sie in einem anderen Kontext stehen (Auslaufüberprüfung und Prüfung der Schadensursache), dass die Kommission bereits ihre Bereitschaft bewiesen hat, Einfuhren, die einem Marktanteil von mehr als 1 % entsprechen, als niedrig, ja unerheblich zu betrachten (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 51, 52 und 79 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1342/2013 des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [ABl. 2013, L 338, S. 1] und Erwägungsgründe 162 bis 166 der Verordnung [EG] Nr. 540/2002 der Kommission vom 26. März 2002 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine [ABl. 2002, L 83, S. 3]).

80      Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall beurteilungsfehlerfrei feststellen, dass die Menge der Einfuhren aus Serbien unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung war, und zwar trotz des Anstiegs der Einfuhrmengen von 0,48 % im Jahr 2013 auf 1,04 % im Untersuchungszeitraum. Wenngleich sich aus Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt, dass im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren zu berücksichtigen ist, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind, kann ein solcher Anstieg (auch wenn er relativ gesehen erheblich ist), falls er, wie im vorliegenden Fall, zu einer Menge führt, die unerheblich ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen, die die Kommission in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung erlassen hat.

81      Zudem konnte die Kommission im 248. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht davon ausgehen, dass die Tatsache, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum erheblich höher gewesen seien als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder, ein weiterer Beleg dafür sei, dass diese geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen könne.

82      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung (der die Voraussetzungen dafür nennt, dass die Auswirkungen der Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, kumulativ beurteilt werden können) nicht auf die Frage der bloßen Quantität dieser Menge reduziert werden kann (auch relativ gesehen, in Bezug auf den Unionsmarkt oder in Bezug auf die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern), sondern auch die Frage ihrer Qualität umfasst, d. h. andere Faktoren, die ein Hinweis darauf sind, welche Auswirkungen dieses Volumen haben kann.

83      Die Kommission hat jedoch in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, dass dann, wenn die Preise für Einfuhren, deren Volumen einem geringen Marktanteil entspricht, aus einem Land hoch sind, allein dieser Umstand die Unerheblichkeit dieses Volumens untermauern kann, ohne dass es nötig wäre, diese Preise genauer zu untersuchen, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall verlangt wird (vgl. oben, Rn. 42 bis 44).

84      Es ist hinzuzufügen, dass im vorliegenden Fall die Preise für Einfuhren aus Serbien während des gesamten Prüfungszeitraums höher waren als die der vier anderen Länder (vgl. Tabelle 4 der angefochtenen Verordnung).

85      Unter diesen Umständen sind die Argumente der Klägerin zur zweiten Voraussetzung (nicht unerhebliche Einfuhrmenge) zurückzuweisen. Da die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung kumulativ erfüllt sein müssen, ist folglich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es nötig wäre, zweitens zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 235 und 236 der angefochtenen Verordnung dargelegten Faktoren auch den Schluss ziehen konnte, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung nicht angemessen sei.

 Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Schutzmaßnahmen gegen die Republik Serbien nicht „notwendig“ seien, selbst wenn die Einfuhren nicht kumuliert würden

86      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie berechtigt gewesen sein sollte, die Einfuhren aus Serbien nicht mit jenen aus den anderen vier Ländern zu kumulieren, hätte prüfen müssen, ob die gedumpten Einfuhren aus Serbien für sich genommen zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten.

87      Nach Ansicht der Klägerin ist Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung vor allem angesichts des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung im Licht des allgemeinen Ziels der Antidumpingregelung der Union auszulegen, das darin bestehe, bedeutende Schädigungen des jeweiligen Wirtschaftszweigs der Union durch Dumpingpraktiken ausführender Hersteller von Drittländern zu verhindern.

88      Da gemäß Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung „[b]ei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 [dieser Verordnung] eingeleitet werden, … die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen [wird], wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 [dieser Verordnung] festgelegten Mengen liegen“, könne aus Art. 9 Abs. 3 der Verordnung nicht abgeleitet werden, dass leicht über der in Art. 5 Abs. 7 der Verordnung festgelegten Schwelle von 1 % liegende Einfuhren von vornherein als Einfuhren anzusehen seien, die eine Schädigung verursachten, die unerheblich sei. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass Einfuhren, die unerheblich seien, weil sie unter dieser Schwelle lägen, entweder als eine unerhebliche Schädigung verursachende Einfuhren angesehen werden könnten oder auch nicht.

89      Insoweit liefere Art. 3 der Grundverordnung wichtige Hinweise für die Feststellung der Schädigung. Die Klägerin erklärt, sie habe im Übrigen in ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung vom 4. August 2017 eine unabhängige Bewertung der Schädigung betreffend die Einfuhren aus Serbien verlangt.

90      Trotzdem habe die Kommission in der Frage der Notwendigkeit der Maßnahmen gegen die Republik Serbien eine übereilte Entscheidung getroffen. Sie habe nicht, wie sie es hätte tun müssen, unter Berücksichtigung der verschiedenen in Art. 3 der Grundverordnung genannten Beurteilungskriterien, nämlich der hohen Dumpingspanne (38,7 %), der Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung und des allgemeinen Anstiegs der Einfuhrmengen (von 0,48 % im Jahr 2013 auf 1,04 % im Untersuchungszeitraum), geprüft, ob die Einfuhren aus Serbien für sich genommen zu einer bedeutenden Schädigung hätten beitragen können. Aus den Erwägungsgründen 240 und 248 der angefochtenen Verordnung gehe klar hervor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass keine Maßnahme gegen die Einfuhren aus Serbien notwendig gewesen sei, einzig und allein damit begründet habe, dass sie geringfügig seien. Dies sei falsch, da diese Einfuhren einem Marktanteil vom 1,04 % entsprochen hätten, der über der eindeutig festgelegten Schwelle von 1 % gelegen habe.

91      Nach Ansicht der Klägerin vermitteln die in diesem Zusammenhang im 248. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten durchschnittlichen Preise nur ein unvollständiges Bild der Lage, da der einzige serbische Hersteller tatsächlich zu Preisen verkaufe, die mit jenen bestimmter anderer Hersteller vergleichbar seien, von denen angenommen werde, dass sie Unionshersteller geschädigt hätten und gegen die die Kommission Antidumpingzölle verhängt habe.

92      Die Tatsache, dass der serbische ausführende Hersteller möglicherweise ein „Preisfolger“ sei, sei unerheblich. Die Schädigung werde durch die Festlegung von Preisen verursacht, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für konkurrierende Waren unterböten. Wenn die serbischen Preise tatsächlich niedriger als die Unionspreise seien, sei es unerheblich, ob der serbische Hersteller den (Dumping‑)Preisen anderer Ausführer folge oder ob er selbst einen Preisverfall verursache. In beiden Fällen habe der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitten. Bei Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs sei die Kommission verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise auf alle Einfuhren gleich welcher Herkunft Zölle einzuführen. Insbesondere seit der serbische Hersteller durch eine der Volksrepublik China gehörende Gesellschaft kontrolliert werde, könne die Kommission nicht behaupten, dass das Problem der serbischen Preise automatisch durch die Einführung von Maßnahmen gegen die vier anderen betroffenen Staaten gelöst sei, weil der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei.

93      Die Oberflächlichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung der serbischen Einfuhren bestätige den allgemeinen Eindruck, dass die Entscheidung der Kommission, das Verfahren gegenüber Serbien einzustellen, nicht durch die einschlägigen Rechtsvorschriften, sondern durch andere Erwägungen (politischer Natur) bestimmt worden sei, die jedoch im Rahmen der nach der Grundverordnung vorzunehmenden Analyse völlig irrelevant seien. Im Übrigen stelle das Fehlen weiterer in der angefochtenen Verordnung angeführter Gründe eine Verletzung von Art. 296 AEUV dar.

94      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei von der Streithelferin unterstützt.

95      Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt, wenn sich herausstellt, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind.

96      Nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung geltenden Fassung wird bei Verfahren, die gemäß Art. 5 Abs. 9 dieser Verordnung eingeleitet werden, die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Art. 11 der Grundverordnung erneut untersucht werden können.

97      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen zum einen geltend, die Entscheidung, das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien einzustellen, beruhe auf einer oberflächlichen und unvollständigen Prüfung dieser Einfuhren, und zum anderen, das Fehlen weiterer Gründe als jener, die in den Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung aufgeführt seien, stelle eine Verletzung von Art. 296 AEUV dar.

98      Was die Rüge einer Verletzung von Art. 296 AEUV anlangt, muss nach ständiger Rechtsprechung die nach dieser Vorschrift erforderliche Begründung die Überlegungen des Unionsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Zusammenhangs und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind. Es reicht aus, dass der Urheber des Rechtsakts die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Verordnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Insbesondere sind die Organe nicht verpflichtet, sich zu allen Argumenten zu äußern, die die Betroffenen ihnen gegenüber vorbringen; es genügt, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Im vorliegenden Fall heißt es im 240. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, der an die Analyse der Dumpingspannen, der Einfuhrmengen aus Serbien und der serbischen Ausfuhrpreise anschließt, dass „[d]ie Kommission … daher zu dem Schluss [kam], dass die Einfuhren aus Serbien nicht kumulativ mit den Einfuhren aus den vier anderen Ländern betrachtet werden sollten“, dass „[a]ufgrund der Feststellung, dass die Einfuhren aus Serbien als geringfügig angesehen werden, … Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in Serbien nicht notwendig [sind]“ und dass „[n]ach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung … das Verfahren also im Hinblick auf die Einfuhren aus Serbien eingestellt werden [sollte]“.

102    Darüber hinaus heißt es im ersten Gedankenstrich des 248. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung, dass „[e]rstens … festgestellt [wurde], dass die serbischen Einfuhrmengen geringfügig sind. Demzufolge sind sie unerheblich und können nicht als schädigend für den Wirtschaftszweig der Union erachtet werden“. Und weiter: „Die Tatsache, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum erheblich höher waren als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder, ist vielmehr ein weiterer Beleg dafür, dass diese geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen kann.“

103    Es ist festzustellen, dass die Erwägungsgründe 240 und 248 der Grundverordnung die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einfuhren aus Serbien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen.

104    Die Frage, ob die Kommission entscheiden konnte, das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien allein auf der Grundlage der insbesondere in den Erwägungsgründen 240 und 248 der angefochtenen Verordnung angeführten Faktoren einzustellen, oder ob sie in diesem Zusammenhang andere Faktoren, wie die (hohe) Dumpingspanne, die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung und den allgemeinen Anstieg dieser Einfuhrmengen, hätte prüfen und folglich diese Verordnung in Bezug auf diese anderen Faktoren hätte begründen müssen, bezieht sich auf die Begründetheit und daher die Prüfung der Rüge einer oberflächlichen und unvollständigen Prüfung dieser Einfuhren, wie oben in Rn. 97 dargelegt.

105    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 237 bis 239 der angefochtenen Verordnung die Nichtberücksichtigung der Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung hinsichtlich des serbischen ausführenden Herstellers ausdrücklich begründet hat. Was dessen Dumpingspannen und den allgemeinen Anstieg der Einfuhrmengen anlangt, geht aus dem 230. Erwägungsgrund und aus Tabelle 3 dieser Verordnung zum einen hervor, dass sich die Kommission dessen bewusst war, dass diese Spannen über der Geringfügigkeitsschwelle des Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung lagen, und zum anderen, dass ihr dieser Anstieg nicht unbekannt war.

106    Die Rüge einer Verletzung von Art. 296 AEUV ist daher zurückzuweisen.

107    Was die Rüge einer oberflächlichen und unvollständigen Prüfung der Einfuhren aus Serbien anlangt, geht aus dem 240. Erwägungsgrund und aus Art. 2 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Entscheidung der Kommission, das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien einzustellen, auf Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung und auf der Schlussfolgerung beruhte, dass „die Einfuhren aus Serbien als geringfügig angesehen werden“.

108    Im 248. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fügte die Kommission hinzu, dass die „Tatsache, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum erheblich höher waren als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder, … vielmehr ein weiterer Beleg dafür [ist], dass diese geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen kann“.

109    Dies mag zwar „oberflächlich und unvollständig“ erscheinen, vor allem deshalb, weil die Entscheidung, die die Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung getroffen hat, auf den gleichen Faktoren beruhte wie ihre Entscheidung nach Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung, jedoch macht dies Art. 2 der angefochtenen Verordnung aus den folgenden Gründen nicht rechtswidrig.

110    Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmt, dass die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt wird, wenn „sich [herausstellt], dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind“, ohne die Umstände genauer anzuführen, unter denen dieser Fall als gegeben anzusehen ist.

111    Somit räumt Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung der Kommission ein gewisses Ermessen ein.

112    Wie bereits oben in Rn. 68 ausgeführt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen und vor allem bei der Ermittlung der Schädigung (die nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutend sein muss), wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

113    Zwar sollte die Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall ein Antidumpingzoll eingeführt werden sollte oder nicht, grundsätzlich auf einer eingehenden Prüfung u. a. des Vorliegens von Dumping (Art. 2 der Grundverordnung) und des Vorliegens einer Schädigung (Art. 3 der Grundverordnung) beruhen.

114    Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut der Grundverordnung, dass eine solche eingehende Prüfung nicht immer erforderlich ist und dass die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens u. a. allein aufgrund der Dumpingspanne oder der Einfuhrmengen geboten sein kann. Nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung werden die Verfahren unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt. Nach dieser Vorschrift wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung festgelegten Mengen liegen.

115    Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen 240 und 248 der angefochtenen Verordnung, dass gerade einer dieser Faktoren, nämlich die Menge der Einfuhren aus Serbien, eine zentrale Rolle in der Argumentation der Kommission spielte.

116    Zum anderen ergibt sich aus dem 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Menge der Einfuhren aus Serbien einem Marktanteil vom 1,04 % im Untersuchungszeitraum entsprach.

117    Ein Marktanteil von 1,04 % im Untersuchungszeitraum, dessen materielle Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten wird, liegt jedoch sehr nahe an der Schwelle (1 %), unter der die Schädigung durch die Einfuhren aus einem Drittland nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung normalerweise als unerheblich angesehen wird.

118    Wie bereits oben in Rn. 108 (vgl. auch Rn. 57, 58 und 81 oben) ausgeführt, geht zudem aus der angefochtenen Verordnung (vgl. Erwägungsgründe 235, 236 und 248) hervor, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise höher als die der vier anderen betroffenen Länder waren und dass die Kommission insoweit die Auffassung vertrat, dies sei eine Bestätigung dafür, dass eine so geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen könne.

119    Daraus folgt, dass entgegen dem, was allein der Wortlaut des 240. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung glauben machen könnte, die Schlussfolgerung, dass es nicht notwendig gewesen sei, im Hinblick auf die Einfuhren aus Serbien Schutzmaßnahmen einzuführen, nicht nur auf der „Geringfügigkeit“ der Mengen dieser Einfuhren, sondern auf der Wechselwirkung zwischen diesem Faktor und dem oben in Rn. 118 dargelegten beruhte.

120    Diese Wechselwirkung konnte die Kommission aus ähnlichen Gründen wie den oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten zu Recht zu der Schlussfolgerung veranlassen, dass es nicht nötig sei, Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren einzuführen, deren Menge zwar über der in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung festgelegten Schwelle lag, die jedoch, wie im vorliegenden Fall, dieser Schwelle sehr nahe kam.

121    Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die Kommission das ihr im Rahmen der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung zugestandene Ermessen überschritten hat.

122    Daher ist die Rüge einer oberflächlichen und unvollständigen Prüfung der Einfuhren aus Serbien und damit der zweite Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung, gegen das Informationsrecht der Klägerin und ihre Verteidigungsrechte sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begangen, dass sie sich geweigert habe, die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer zu übermitteln

123    Zunächst weist die Klägerin darauf hin, dass die Preisunterbietung nach Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ein Faktor sei, der bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise zu berücksichtigen sei, was sich auf die Feststellung der Schädigung auswirke. Die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung seien daher relevante Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, ob Maßnahmen gegen die Republik Serbien nicht „notwendig“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung gewesen seien.

124    Die Klägerin führt aus, sie habe mehrfach die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen angefordert, nämlich am 10. April 2017 im Anschluss an das Informationspapier, wonach das Verfahren gegen die Republik Serbien eingestellt werden könne, weil der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei, am 2. Mai 2017 im Rahmen ihrer Stellungnahme zu diesem Informationspapier und am 30. Mai 2017 in einer E‑Mail an das mit der Sache befasste Team der Kommission. Sie habe am 7. August 2017 in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ihr Vorbringen wiederholt, wonach der Ausschluss der Republik Serbien rechtlich nicht gerechtfertigt sei, da die Einfuhren aus Serbien nicht geringfügig seien, weil sie die gesetzlich festgelegte Schwelle von 1 % überschritten und weil die Kommission keine Beweise übermittelt habe, um ihre Feststellung zu untermauern, dass der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei, auf die sie sich bei der Einstellung des Verfahrens gegen die Republik Serbien gestützt habe.

125    Ferner trägt die Klägerin vor, der Anhörungsbeauftragte habe in der Anhörung vom 4. Mai 2017 hinsichtlich ihres Antrags auf Übermittlung der Berechnungen der Schadensspannen und der „serbischen Unterbietung“ sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht. In dem Bericht über die Anhörung vom 27. Juli 2017 heiße es im Übrigen, dass „es … für den Anhörungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Ausschluss der [Republik Serbien] nicht nachvollziehbar [ist], weshalb die Daten der Unterbietung für Serbien nicht übermittelt wurden, obwohl sie dem Wirtschaftszweig helfen würden, die Gründe zu verstehen, die der Entscheidung zugrunde liegen“.

126    Trotzdem habe sich die Kommission während des gesamten Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, systematisch geweigert, die in Rede stehenden Unterlagen zu übermitteln.

127    Die im 238. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthaltene Begründung, mit der die Weigerung, die Berechnung der „serbischen Unterbietung“ zu übermitteln, gerechtfertigt werde, sei aus zwei Gründen falsch.

128    Zum einen könne die Übermittlung der durchschnittlichen Preise die Daten zur Preisunterbietung nicht ersetzen. Die Unterbietung erfolge auf der Grundlage der einzelnen Waren (PCN für PCN), was einen genauen Vergleich der Preise ermögliche. Die im 235. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargestellten höheren Durchschnittspreise könnten hingegen entweder zeigen, dass durch die serbischen Einfuhren die Preise und Zielpreise weniger unterboten würden als durch die Einfuhren aus den anderen vier Ländern, oder, dass das Wertspektrum bei den serbischen Ausfuhren größer gewesen sei, was nicht erwiesen sei, da die angeforderte Analyse der Preis- und Zielpreisunterbietung nicht übermittelt worden sei. Man könne nicht wissen, ob die Kommission ähnliche Waren verglichen habe, ohne über eine genauere Aufschlüsselung des Vergleichs der einzelnen Waren zu verfügen.

129    Zum andere sei der Grund, weshalb die Kommission in der Untersuchung nicht auf die Preisunterbietung eingegangen sei, nicht mit der Begründung in den Erwägungsgründen 235 und 236 der angefochtenen Verordnung enthaltenen vereinbar, in denen sich die Kommission gerade auf die durchschnittlichen Preise im Untersuchungszeitraum stütze, um – zu Unrecht – den Schluss zu ziehen, dass die serbischen Einfuhrmengen unerheblich seien und dass der serbische ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei.

130    Im Übrigen könne die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass es nicht notwendig gewesen sei, die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung offenzulegen, weil sie sie nicht berücksichtigt habe. Dieser Standpunkt würde die Verteidigungsrechte illusorisch machen, obwohl ihre Einhaltung im Antidumpingverfahren von fundamentaler Bedeutung sei. Nach Ansicht der Klägerin ist eine Analogie zu wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen herstellbar, bei denen der Unionsrichter festgestellt habe, dass die Kommission nicht alleine habe entscheiden können, ob die Schriftstücke das betreffende Unternehmen hätten entlasten können. Der Grundsatz der Waffengleichheit und seine Ausprägung in Wettbewerbssachen, nämlich die Gleichheit hinsichtlich des Informationsstandes, die zwischen der Kommission und der Verteidigung bestehen müsse, verlangten, dass dem untersuchten Unternehmen die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, den Beweiswert der Schriftstücke zu beurteilen.

131    Nach Ansicht der Klägerin hätten die Übermittlung der in Rede stehenden Informationen und eine unparteiische Prüfung dieser Informationen zu einem anderen Ergebnis geführt. Sie wäre in der Lage gewesen, die Behauptung zu entkräften, wonach der ausführende Hersteller ein „Preisfolger“ sei, wenn sie von den Berechnungen der „serbischen Preisunterbietung“ hätte Kenntnis erlangen können, indem sie nachgewiesen hätte, dass die von diesem Hersteller dem Wirtschaftszweig der Union zugefügte Schädigung nicht unerheblich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung gewesen sei. Sie hätte diese Informationen verwenden können, um der Kommission entscheidende Argumente dafür zu unterbreiten, dass der beabsichtigte Ansatz falsch und durch die in der öffentlichen Akte enthaltenen Beweise nicht gerechtfertigt gewesen sei.

132    Die Klägerin fügt hinzu, sie hätte auch die Mitgliedstaaten über ihre Bedenken informieren können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Letztere in Bezug auf den von der Kommission im vorliegenden Fall vorgelegten Vorschlag ein beispielloses Maß an Vorbehalten geäußert hätten; diesen Vorschlag habe der gemäß Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss ursprünglich mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt.

133    Die Kommission und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

134    Nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung können die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Parteien einschließlich der Antragsteller die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

135    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 228 bis 240 (und 248) der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach zum einen die Einfuhren aus Serbien nicht kumulativ mit den Einfuhren aus den vier anderen Ländern betrachtet werden sollten und zum anderen das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien einzustellen sei, auf den drei oben in Rn. 52 genannten Erwägungen beruht.

136    Aus der dem Gericht vorgelegten Akte geht hervor, dass die Klägerin von diesen Erwägungen sowohl am 4. April 2017 mittels Informationspapiers (vgl. Rn. 129 bis 137 dieses Dokuments, das als Anhang A.30 der Klageschrift zur Akte gereicht wurde) als auch am 17. Juli 2017 im Rahmen der endgültigen Unterrichtung (vgl. Rn. 188 bis 195 der endgültigen Unterrichtung, die als Anhang A.31 der Klageschrift zur Akte gereicht wurde) in Kenntnis gesetzt wurde und dass sie im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, sachgerecht ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit dieser Erwägungen darzulegen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 23, 24 und 32 der angefochtenen Verordnung).

137    Daraus folgt, dass die Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet wurde, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren aus Serbien ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, dass sie die Möglichkeit hatte, sachgerecht ihren Standpunkt darzulegen, und dass daher ihre Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall gewahrt wurden.

138    Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte die Organe der Union nicht dazu verpflichtet, den Standpunkt des Betroffenen zu übernehmen. Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts der Betroffenen setzt nämlich lediglich voraus, dass dieser so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Organe der Union davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahmen prüfen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Kommission das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien, ohne einen Fehler zu begehen, allein auf der Grundlage der oben in Rn. 52 angeführten Erwägungen einstellen konnte.

140    Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbs, genauer gesagt, das Urteil vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission (T‑36/91, EU:T:1995:118), sei entsprechend anzuwenden, in dem das Gericht in Rn. 111 entschieden habe, dass „die Kommission nicht alleine entscheiden konnte, ob Schriftstücke, die im Rahmen der in den vorliegenden Fällen durchgeführten Ermittlungen erlangt worden sind, die betroffenen Unternehmen entlasten konnten“, dass „[d]er Grundsatz der Waffengleichheit und seine Ausprägung in den Wettbewerbssachen, nämlich die Gleichheit hinsichtlich des Informationsstandes, die zwischen der Kommission und der Verteidigung bestehen muss, verlangen, dass der Klägerin die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, den Beweiswert der Schriftstücke [des in Rede stehenden Unternehmens], die die Kommission nicht der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt hatte, zu beurteilen“, und dass nicht akzeptiert werden könne, dass „bei der Entscheidung über die Zuwiderhandlung nur die Kommission im Besitz der [in Rede stehenden] Schriftstücke … war und damit allein darüber entscheiden konnte, ob sie diese für die Feststellung der Zuwiderhandlung verwendet, während die Klägerin keinen Zugang zu diesen Schriftstücken hatte und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen soll, nicht treffen konnte“.

141    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen sind, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können. Vor allem im Rahmen der Übermittlung von Informationen an betroffene Unternehmen während des Untersuchungsverfahrens setzt die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte voraus, dass diese Unternehmen im Laufe dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Im vorliegenden Fall befinden sich jedoch weder die Klägerin noch im Übrigen ihre Mitglieder in einer Lage, die mit der eines Unternehmens vergleichbar ist, bei dem die Gefahr der Verhängung einer Sanktion oder der Einführung eines Antidumpingzolls besteht. Daraus folgt, dass sie sich nicht mit Erfolg auf die von ihr angeführte Rechtsprechung berufen kann.

143    Was den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft, ist die Kommission verpflichtet, im Verwaltungsverfahren zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern die Grundrechte der Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört. Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der guten Verwaltung kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, in Fällen, in denen die Organe der Union über einen Beurteilungsspielraum verfügen, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Es wurde jedoch bereits oben in den Rn. 113 und 114 ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall ein Antidumpingzoll eingeführt werden sollte, auf einer eingehenden Prüfung u. a. des Vorliegens von Dumping (Art. 2 der Grundverordnung) und des Vorliegens einer Schädigung (Art. 3 der Grundverordnung) beruhen sollte, dass aber eine solche eingehende Prüfung nicht immer erforderlich ist und dass die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens u. a. allein aufgrund der Antidumpingspanne oder der Einfuhrmengen geboten sein kann.

145    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass die Kommission zu Recht entschieden hat, das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien allein auf der Grundlage der Ausfuhrmengen und der Daten zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen einzustellen, ohne die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung zu prüfen.

146    Daher ist festzustellen, dass die Kommission alle im vorliegenden Fall relevanten Faktoren geprüft und somit nicht gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hat.

147    Folglich ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

148    Diese Schlussfolgerung kann durch die Spannen der Preis- und Zielpreisunterbietung für die Republik Serbien, deren Vorlage die Klägerin verlangt hat, nicht in Frage gestellt werden. Ein solcher Antrag ist daher auch zurückzuweisen.

149    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

 Kosten

150    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

151    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der beiden Letzteren aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL, trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission und der HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.