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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – Lucchini/Kommission

(Rechtssache T-91/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Berücksichtigung eines Nichtigkeitsurteils in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lucchini SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Delfino, J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und L. De Sanctis, dann Rechtsanwälte J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und D. Galli)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von M. Moretto)

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, höchst hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Lucchini SpA trägt die Kosten.

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1     ABl. C 113 vom 1.5.2010.