Language of document : ECLI:EU:C:2017:709

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

21. September 2017(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Verstoß gegen Art. 65 KS – Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union – Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung – Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte – Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung – Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht“

In der Rechtssache C‑85/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Februar 2015,

Feralpi Holding SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. M. Roberti und I. Perego, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und P. Rossi als Bevollmächtigte im Beistand von M. Moretto, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Feralpi Holding SpA (im Folgenden: Feralpi) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T‑70/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1031), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 16 bis 21 des angefochtenen Urteils dargestellt.

„16      Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen [Federacciai] Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen …

17      Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) … [Feralpi] nahm schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt …

18      Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden … In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt, und am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt … [Feralpi] antwortete am 13. September 2002 auf die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte.

19      Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen bezweckt oder bewirkt und auch zu einer abgestimmten Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes geführt habe … In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen [Feralpi] eine Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro.

20      Am 4. März 2003 erhob [Feralpi] gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission (T‑77/03, [nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319]), die Entscheidung von 2002 für nichtig. Es stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war … Diesen am 23. Juli 2002 ausgelaufenen und damit bei Erlass der Entscheidung von 2002 erloschenen Bestimmungen konnte die Kommission keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen …

21      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informierte die Kommission [Feralpi] und die anderen betroffenen Unternehmen über ihre Absicht, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu ändern. Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite des Urteils [vom 25. Oktober 2007,] Feralpi Siderurgica/Kommission [(T‑77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319),] auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt … Feralpi antwortete am 31. Juli 2008 auf dieses Schreiben. Dem Schreiben vom 30. Juni 2008 folgten mehrere Auskunftsersuchen, auf die [Feralpi] antwortete.“

3        In der Entscheidung vom 30. September 2009 stellte die Kommission u. a. fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) dahin auszulegen sei, dass sie nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in den Sektoren, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, feststellen und ahnden könne. Die Entscheidung sei im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung erlassen worden, und die materiellen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts nicht mehr in Kraft seien, könnten vorbehaltlich der Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts nach den für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätzen angewandt werden.

4        In Art. 1 der genannten Entscheidung heißt es u. a., Feralpi habe dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen, dass sie vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen beteiligt gewesen sei, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Gemeinsamen Markt bezweckt und/oder bewirkt hätten. In Art. 2 der Entscheidung verhängte die Kommission gegen Feralpi eine Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro.

5        Mit Schreiben, die zwischen dem 20. und dem 23. November 2009 versandt wurden, teilten acht der elf Adressaten der Entscheidung vom 30. September 2009, darunter Feralpi, der Kommission mit, dass der Anhang der Entscheidung in der den Adressaten zugestellten Fassung die die Preisabweichungen veranschaulichenden Tabellen nicht enthalte.

6        Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission die Änderungsentscheidung, in deren Anhang die fehlenden Tabellen aufgenommen und mit der die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7        Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Feralpi Klage. Sie beantragte zum einen, dass das Gericht die geeigneten Maßnahmen anordnet, um zu überprüfen, ob das Kollegialitätsprinzip im Verfahren zum Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt wurde, und zum anderen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

8        Zur Stützung ihrer Klage machte Feralpi sieben Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Kollegialitätsprinzip sowie einen Fehler im Verfahren zur Neuentscheidung der Entscheidung von 2002, zweitens eine unangemessene Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung, drittens einen Verstoß gegen Verteidigungsrechte und die Grundsätze der guten Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Waffengleichheit, viertens eine Missachtung der Zurechnungskriterien, eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und das Fehlen von Ermittlung und Begründung, fünftens eine falsche Definition des relevanten Markts, sechstens eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, einen Verstoß gegen Art. 65 KS, das Diskriminierungsverbot und Art. 296 AEUV sowie siebtens eine falsche Bestimmung der Höhe der Geldbuße.

9        Das Gericht hat im angefochtenen Urteil die von Feralpi erhobene Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

10      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Feralpi,

–        das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T‑70/10 abgewiesen wurde, und infolgedessen

–        die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären

–        und/oder die mit der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben, zumindest aber herabzusetzen;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T‑70/10 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung nach Maßgabe der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        in jedem Fall die mit der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße wegen übermäßiger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

11      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Feralpi die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

12      Das mündliche Verfahren ist am 8. Dezember 2016 nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen und die in ihrem Antrag dargelegten Tatsachen sowie die ihm beigefügten Unterlagen zu den Akten zu nehmen.

13      Zur Stützung dieses Antrags bringt die Kommission im Wesentlichen vor, der Gerichtshof sei über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002, auf die der Generalanwalt seine Schlussanträge gestützt habe, nicht hinreichend unterrichtet, da diese Umstände zwischen den Parteien nicht speziell erörtert worden seien.

14      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes rechtliches Vorbringen entscheidungserheblich ist.

15      Der Gegenstand des Rechtsmittels wird jedoch grundsätzlich durch die von den Parteien geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente bestimmt. Vorliegend hatten die Parteien ausreichend Gelegenheit, diese Rechtsgründe und ‑argumente in ihren Schriftsätzen und in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P zu erörtern.

16      Daher hält der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für angebracht.

 Zum Rechtsmittel

17      Feralpi stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsgründe: erstens einen Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip, zweitens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) sowie einen Begründungsmangel, drittens einen Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen überlanger Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie einen Begründungsmangel, viertens einen Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS, gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie eine Verfälschung von Tatsachen und einen Begründungsmangel, fünftens einen Verstoß gegen die Art. 23 und 31 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 [§] 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie einen Begründungsmangel und sechstens eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

18      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, bringt Feralpi vor, das Gericht habe mit der Feststellung, dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu versenden, ihre durch Art. 10 der Verordnung Nr. 773/2004 gewährleisteten Verteidigungsrechte verletzt. Da die betroffenen Unternehmen, wie das Schreiben der Kommission vom 30. Juni 2008 bestätige, mit dem sie zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, ein Recht auf Anhörung gehabt hätten, hätte die Kommission alle in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Verfahrensschritte durchführen müssen, d. h., sie hätte eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellen und den Unternehmen die Möglichkeit geben müssen, ihr Recht auf Zugang zu den Akten und, auf Antrag, ihr Recht auf eine Anhörung auszuüben.

19      Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 2002 beeinträchtigende Fehler die Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen nicht berührt habe, da er zum Zeitpunkt ihres Erlasses begangen worden sei, so dass die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nicht die Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte vor Erlass der angefochtenen Entscheidung erforderlich gemacht habe. Die Änderung der Rechtsgrundlage für ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen habe sich auf die Situation von Feralpi nicht ausgewirkt. Diese habe die Möglichkeit gehabt, sich bei der Beantwortung der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte sowohl zur Obergrenze der Geldbuße, die von der Kommission habe verhängt werden dürfen, als auch zu der die Kommission hierzu ermächtigenden Rechtsgrundlage zu äußern.

20      In Bezug auf das Schreiben vom 30. Juni 2008 habe das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass darin klargestellt werde, dass die Kommission keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte für erforderlich gehalten habe. Das Gericht habe hingegen nicht festgestellt, dass dieses Schreiben die eigentliche Mitteilung der Beschwerdepunkte ersetzt habe. Das Gericht habe, da die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Unternehmen bereits hätten äußern können, nicht berührt habe, zu Recht festgestellt, dass sich die Kommission in diesem Schreiben darauf habe beschränken dürfen, die Unternehmen über ihre Absicht in Kenntnis zu setzen, diese Entscheidung auf einer neuen Rechtsgrundlage erneut zu erlassen.

21      Außerdem sei das vom Gericht angeführte Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), vorliegend relevant, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, ein Verfahrensfehler in der Phase des Erlasses der betreffenden Entscheidung aufgedeckt worden sei, der nicht zur Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen geführt habe.

22      Auch die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte sei gültig. Wie das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils entschieden habe, sei sie auf die maßgeblichen Verfahrensvorschriften des damals geltenden EG-Vertrags gestützt worden, so dass ihre Gültigkeit von der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 nicht berührt worden sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

23      Feralpi wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht entschieden zu haben, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, alle in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Verfahrensschritte einzuhalten, einschließlich der Zustellung einer neuen Mitteilung von Beschwerdepunkten an die betreffenden Unternehmen gemäß Art. 10 der Verordnung sowie der Möglichkeit für Feralpi, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung ihr Recht auf eine Anhörung unter Beteiligung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wahrzunehmen.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung von 2002 führte, am 26. März 2002 an die betreffenden Unternehmen, einschließlich Feralpi, die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Art. 36 KS richtete. Die Anhörung hierzu fand am 13. Juni 2002 statt. Nachdem der EGKS-Vertrag ausgelaufen war, übersandte die Kommission den Unternehmen am 12. August 2002 die auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützte Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte, in der sie ihre Position zu dieser Änderung des Rechtsrahmens erläuterte und die Unternehmen aufforderte, ihren eigenen Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Am 30. September 2002 fand in Anwesenheit von Vertretern der Mitgliedstaaten eine Anhörung statt.

25      Im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 setzte die Kommission Feralpi und die anderen betroffenen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Juni 2008 von ihrer Absicht in Kenntnis, die Entscheidung gestützt auf die Verordnung Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage und im Einklang mit den darin vorgesehenen Verfahrensvorschriften neu zu erlassen.

26      Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 142 des angefochtenen Urteils verpflichtet war, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 das Verfahren wiederzueröffnen, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen und eine neue Anhörung durchzuführen.

27      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

28      Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

29      Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sieht im Licht von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, den er umsetzt, vor, dass die Kommission vor dem Erlass u. a. einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzt.

30      Wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 136 und 137 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hatte die Kommission vorliegend aber die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte bereits an die betreffenden Unternehmen gerichtet, und in der streitigen Entscheidung wurden Feralpi weder andere Handlungen zur Last gelegt als in diesen Mitteilungen, noch wurden die Beweise für die ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen erheblich geändert. Überdies gibt es, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, inhaltlich keinen großen Unterschied zwischen einer gemäß den Vorschriften des EGKS-Vertrags und einer gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte bedurfte es daher nicht.

31      Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

32      Wie das Gericht in Rn. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wurde die Entscheidung von 2002 nämlich für nichtig erklärt, weil die Kommission nicht befugt war, sie auf der Grundlage der Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu erlassen, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr in Kraft war, so dass die Rechtswidrigkeit zu genau diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Somit berührte die Nichtigerklärung weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte.

33      Entgegen dem Vorbringen von Feralpi ergibt sich die Unanwendbarkeit der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache nicht aus der Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung der Geldbußen, denn die Folgen ihrer Änderung waren in den vorbereitenden Handlungen bereits berücksichtigt worden. Wie sich nämlich aus den Rn. 18 und 138 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Kommission in der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützten Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte Feralpi über die Konsequenzen informiert, die sie aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags zu ziehen beabsichtigte, und Feralpi hatte die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

34      Zudem ist unstreitig, dass sich an diesen Folgen durch die Aufhebung der Verordnung Nr. 17 und das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003, von der einige Bestimmungen die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung darstellen, nichts änderte. Jedenfalls sehen, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 19 der Verordnung Nr. 773/2004 als Übergangsbestimmungen vor, dass die Wirksamkeit von Verfahrensschritten, die nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. 1998, L 354, S. 18) vorgenommen wurden, für die Anwendung der erstgenannten Verordnungen unberührt bleibt.

35      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen von Feralpi, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 wegen der Rechtsgrundlage, auf die sie sich gestützt habe, notwendigerweise die Darstellung der Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Kommission diese Entscheidung habe erlassen wollen, in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte beeinflusst habe. Die Entscheidung von 2002 beruhte nämlich ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS, die Mitteilung hingegen auf der Verordnung Nr. 17.

36      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 142 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission nicht zum Erlass einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte verpflichtet war.

37      Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die Kommission jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Gelegenheit geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. Da aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte nicht von der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 berührt wurden, ist somit zu prüfen, ob die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, die den in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 aufgestellten Anforderungen an das Verfahren genügte.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der mit der Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten und in der Verordnung Nr. 773/2004 konkretisierten Verfahrensregelung die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu der Anhörung eingeladen werden, die im Anschluss an eine Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Antrag ihrer Adressaten stattfindet (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004).

39      An der Anhörung, die am 13. Juni 2002 stattfand, nahmen die Vertreter der Mitgliedstaaten jedoch nicht teil, da dies in dem damals geltenden EGKS-Vertrag nicht vorgesehen war. Es steht fest, dass diese Anhörung den Inhalt der Rechtssache betraf, und zwar das Verhalten, das die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last legte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T‑85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T‑92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.

40      Die Anhörung vom 30. September 2002, zu der die Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den inzwischen anwendbaren Regeln des EG-Vertrags und insbesondere gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2842/98 eingeladen worden waren, betraf hingegen den Gegenstand der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, nämlich die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags für den Fortgang des Verfahrens. Dies geht zum einen aus dieser Mitteilung hervor, in der ihre Adressaten ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, ihren Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Zum anderen hat die Kommission in Rn. 382 der streitigen Entscheidung angegeben, dass sie es nicht für erforderlich gehalten habe, die Anhörung vom 13. Juni 2002 gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 zu wiederholen, weil diese Anhörung, an der die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht teilgenommen hätten, im Einklang mit den zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des EGKS-Vertrags durchgeführt worden sei. Des Weiteren hat die Kommission in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P auf Nachfrage des Gerichtshofs bestätigt, dass die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte weder den Sachverhalt noch die Beweise, die Gegenstand des Verfahrens seien, verändert habe.

41      Folglich haben die Vertreter der Mitgliedstaaten in der vorliegenden Rechtssache nicht an einer den Inhalt der Rechtssache betreffenden Anhörung teilgenommen, sondern nur an der Anhörung, bei der es um die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags ging.

42      Nach der in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung muss ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, aber selbst dann mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

43      Daraus folgt, dass die Kommission nach den Art. 12 und 14 der Verordnung Nr. 773/2004 verpflichtet war, den Parteien vor dem Erlass der streitigen Entscheidung Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, zu der sie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeladen hatte. Die den Inhalt der Rechtssache betreffende Anhörung vom 13. Juni 2002 genügte somit nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003.

44      Demnach hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 142 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine erneute Anhörung durchzuführen, da die betreffenden Unternehmen bereits in den Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002 Gelegenheit gehabt hätten, sich mündlich zu äußern.

45      Angesichts der vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Bedeutung der im Rahmen des in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen Verfahrens auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung, zu der gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, stellt das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

46      Wird das Recht auf eine solche in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehene Anhörung nicht beachtet, ist es nicht erforderlich, dass das dadurch in seinen Rechten verletzte Unternehmen dartut, dass diese Rechtsverletzung den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung zu seinen Lasten beeinflussen konnte.

47      Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Feralpi aus einer solchen Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑553/10 P und C‑554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C‑608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).

48      Nach alledem ist dem zweiten Rechtsmittelgrund von Feralpi stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der erste, der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

49      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt Feralpi, das Gericht habe ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht verletzt, innerhalb einer angemessenen Frist angehört zu werden, da das Verfahren vor dem Gericht vier Jahre und zehn Monate gedauert habe, wobei zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung drei Jahre und vier Monate verstrichen seien.

50      Zur Komplexität der Rechtssache trägt Feralpi vor, das Gericht habe die durch die Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, aufgeworfenen Fragen bereits gekannt. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berichterstatter derselbe gewesen sei wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission (T‑77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319), ergangen sei, dass die von ihr geltend gemachten Klagegründe keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätten, dass die neun Klagen gegen die streitige Entscheidung auf sich überschneidende Klagegründe gestützt worden seien und dass das Gericht nur eine prozessleitende Maßnahme in Form einer Frage an die Kommission zu einem Aspekt des Rechtsstreits ergriffen habe.

51      Das Verhalten der Parteien habe sich nicht auf die Verfahrensdauer ausgewirkt, da Feralpi und die Kommission für die Einreichung ihrer Schriftsätze nur Fristverlängerungen von einem Monat bzw. 15 Tagen erhalten hätten.

52      Angesichts dessen, dass zwischen den im Jahr 2000 von der Kommission durchgeführten Überprüfungen und der Verkündung des angefochtenen Urteils über 14 Jahre lagen, beantragt Feralpi, ihr aus Gründen der Verfahrensökonomie und ungeachtet der Vorgehensweise des Gerichtshofs im Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), bereits im Urteil des Gerichtshofs den Ersatz des ihr durch die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer entstandenen Schadens zuzusprechen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass das Gericht Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt habe, der einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

53      Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      In Bezug auf den Antrag von Feralpi, ihr entweder den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta seitens des Gerichts entstanden sein soll, zuzusprechen oder eine solche Rechtsverletzung festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine aus der genannten Bestimmung resultierende Pflicht, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Daher kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden. Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund von Feralpi zurückzuweisen.

 Zur Klage vor dem Gericht

56      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

57      Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von Feralpi beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden.

58      Hierzu genügt der Hinweis, dass die streitige Entscheidung aus den in den Rn. 23 bis 47 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist, soweit sie Feralpi betrifft.

 Kosten

59      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

60      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Feralpi mit ihrem Rechtsmittel obsiegt hat und der vor dem Gericht erhobenen Klage stattgegeben wird, sind der Kommission gemäß den Anträgen von Feralpi neben ihren eigenen Kosten die von Feralpi sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Feralpi Holding SpA betrifft.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Feralpi Holding SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.