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Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-111/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission gegen das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstoße hat;

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1367/20061 verstoßen hat;

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1049/20012 verstoßen hat;

die stillschweigende Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h., das Unterbleiben einer Antwort der Kommission auf den Zweitantrag des Klägers innerhalb der vorgeschriebenen Frist, durch das die Kommission den Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert hat, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht sieben Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da der Zweitantrag des Klägers nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet und dies nicht detailliert begründet worden sei.

2.    Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 des Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, da dem Kläger der Zugang zu den beantragten Kontrollstudien und Plänen über Umsetzungsmaßnahmen verweigert und dies nicht detailliert begründet worden sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße ferner gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht eng ausgelegt worden seien.

3.    Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1367/2006, da die beantragten Informationen nicht in den Registern der Kommission verbreitet worden seien.

4.    Vierter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1367/2006, da der Kläger nicht darüber unterrichtet worden sei, bei welcher Generaldirektion er den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten betreffend die Richtlinien 1998/81/EG3 und 2001/18/EG4 habe stellen sollen, bzw. der Antrag nicht an die betreffende Generaldirektion weitergeleitet worden sei.

5.    Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da dem Kläger der Zugang zu den beantragten Kontrollstudien und Plänen über Umsetzungsmaßnahmen verweigert worden sei. Durch die Verbreitung der beantragten Dokumente würde nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Durchführung eventueller Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV verhindert. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da der teilweise Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert werde.

6.    Sechster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Verbreitung der beantragten Dokumente würde den Entscheidungsprozess der Kommission nicht ernstlich beeinträchtigen.

7.    Siebter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da nicht geprüft worden sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, und die entsprechende Verweigerung nicht detailliert begründet worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

3 - Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 330, S. 13).

4 - Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 19).