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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona - Spanien) - PADAWAN SL/ Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)

(Rechtssache C-467/08)1

(Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Ausnahme für Vervielfältigung zu privaten Zwecken - Begriff ‚gerechter Ausgleich' - Einheitliche Auslegung - Umsetzung durch die Mitgliedstaaten - Kriterien - Grenzen - Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PADAWAN SL

Beklagte: Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)

Andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA), Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes - Sociedad de Gestión de España (AIE), Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Audiencia Provincial de Barcelona - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - gerechter Ausgleich - System der Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien, die im Zusammenhang mit digitaler Vervielfältigung stehen

Tenor

Der Begriff "gerechter Ausgleich" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insbesondere von dieser Richtlinie, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der "angemessene Ausgleich") bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses "angemessenen Ausgleichs", wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.

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1 - ABl. C 19 vom 24.1.2009.