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Klage, eingereicht am 16. April 2007 - MB Immobilien und MB System/Kommission

(Rechtssache T-120/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: MB Immobilien Verwaltungs GmbH (Neukirch/Lausitz, Deutschland) und MB System GmbH & Co. KG (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die Entscheidung der Kommission über K (2007) 130 endg. vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2007) 130 endg. vom 24. Januar 2007, in der die Kommission entschieden hat, dass die drei Maßnahmen umfassende staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (nachher Biria AG) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Die erste Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Biria AG, die zweite der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie durch die angefochtene Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen seien.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter Auslegung einer genehmigten Beihilferegelung geltend. In diesem Zusammenhang rügen sie, dass die Beklagte es unterlassen habe, diejenige Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, die die von ihr genehmigte Beihilferegelung enthält.

Darüber hinaus habe die Kommission wegen fehlerhafter Sachverhaltswürdigung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen, entgegen der Auffassung der Beklagten, zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung keine Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen seien.

Zuletzt wird seitens der Klägerinnen vorgetragen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen schwerwiegender Begründungsfehler vorliege.

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