Language of document : ECLI:EU:T:2014:768

Rechtssache T‑425/11

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Griechische Kasinos – System, das eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. September 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Klage der Mitgliedstaaten – Klage gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird –Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

(Art. 263 AEUV)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – System, das einen identischen Steuersatz auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht – Staatlich festgesetzte Beträge der Eintrittspreise – Vorteil für die Unternehmen mit einem niedrigeren Eintrittspreis – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33, 34)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37-43)

3.      Hinsichtlich einer nationalen Regelung, die zum einen eine einheitliche Abgabe auf die Eintrittspreise der Kasinos und zum anderen zwei unterschiedliche regulierte Eintrittspreise vorsieht, reicht, da die von allen Kasinos an den Staat entrichtete Abgabe im Verhältnis zu ihren entsprechenden tatsächlichen Einnahmen berechnet wird, der Umstand, dass die Kasinos mit einem niedrigeren Eintrittspreis niedrigere – aber direkt proportionale – Beträge an den Staat abführen als die Kasinos mit einem höheren Eintrittspreis, nicht aus, um das Bestehen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Kasinos der ersten Kategorie nachzuweisen.

(vgl. Rn. 55, 57, 68)