Language of document : ECLI:EU:T:2024:114

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

21. Februar 2024(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 – Berechnung des Normalwerts – Nennenswerte Verzerrungen im Ausfuhrland – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 – WTO-Recht – Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung – Wahl des geeigneten repräsentativen Landes – Ohne Weiteres verfügbare Daten – Mangelnde Zusammenarbeit – Begriff ‚erforderliche Informationen‘ – Art. 18 der Verordnung 2016/1036 – Preisunterbietung – Marktsegmente – Warenkennnummer-Methode – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036 – Verteidigungsrechte – Vertrauliche Behandlung – Art. 19 und 20 der Verordnung 2016/1036“

In der Rechtssache T‑763/20,

Inner Mongolia Shuangxin Environment-Friendly Material Co. Ltd mit Sitz in Ordos (China), vertreten durch Rechtsanwälte J. Cornelis, F. Graafsma und E. Vermulst,

Klägerin,

unterstützt durch

Wegochem Europe BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard und Rechtsanwalt B. Maniatis,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Neergaard, D. Moore und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen,

durch

Kuraray Europe GmbH mit Sitz in Hattersheim am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. MacLean und D. Sevilla Pascual,

und durch

Sekisui Specialty Chemicals Europe SL mit Sitz in La Canonja (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte A. Borsos und J. Jousma,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), der Richter H. Kanninen und L. Madise sowie der Richterinnen R. Frendo und T. Perišin,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. und 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Inner Mongolia Shuangxin Environment-Friendly Material Co. Ltd, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie sie betrifft.

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Wegochem Europe BV (im Folgenden: Wegochem), die als Streithelferin die Klägerin unterstützt, beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission, unterstützt durch das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, Kuraray und Sekisui Specialty Chemicals Europe SL (im Folgenden: Sekisui), beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Antrag der Kommission, die Klagegründe 2 bis 5 als ins Leere gehend zurückzuweisen

51      Die Kommission beantragt, die Klagegründe 2 bis 5 als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie die in der angefochtenen Verordnung mit 115,6 % bewertete Dumpingspanne beträfen, wohingegen der für die Klägerin geltende Antidumpingzoll der Schadensspanne entspreche, die in der angefochtenen Verordnung mit 72,9 % bewertet werde. Die Klägerin, der die Beweislast obliege, habe nicht nachgewiesen, dass im Fall der Begründetheit der fraglichen Klagegründe die Differenz zwischen der Dumpingspanne und der Schadensspanne auf unter null sinken würde.

52      Zudem müsse die Klägerin ein bestehendes und gegenwärtiges persönliches Interesse nachweisen, das sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen dürfe.

53      Zur Begründung der Schlüssigkeit der fraglichen Klagegründe beruft sich die Klägerin erstens auf die Rechtsprechung zur Verletzung von Verteidigungsrechten, der zufolge von einer Klägerin nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 110 und 111). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sich die Klägerin in der misslichen Lage befinde, keine Zahlen für das Alternativszenario vorlegen zu können. Auch wenn die Differenz zwischen der Dumpingspanne und der Schadensspanne erheblich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Berichtigung der mit den fraglichen Klagegründen gerügten Fehler die Dumpingspanne unter der Schadensspanne liegen würde.

54      Zweitens habe die Klägerin im Hinblick auf etwaige Überprüfungen der in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mögliche andere, sie betreffende Antidumpingverfahren oder etwaige künftige Anträge ihrerseits auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle ein Interesse an der korrekten Berechnung der Dumpingspanne durch die Kommission. Diese Situationen seien weder zukünftig noch hypothetisch.

55      Drittens seien die Daten zum Normalwert der von ihr hergestellten Waren verwendet worden, um einen Antidumpingzoll zu berechnen, der für einen anderen chinesischen ausführenden Hersteller gelte; dieser sei nicht auf der Grundlage der Schadensspanne des anderen ausführenden Herstellers festgesetzt worden, sondern auf der Grundlage seiner Dumpingspanne. Die Klägerin dürfe nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie indirekt hauptursächlich für die zu hohe Veranschlagung der Dumpingspanne eines anderen ausführenden Herstellers sei.

56      In Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung heißt es:

„Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. …“

57      Nach der Rechtsprechung wird durch diese Bestimmung die sogenannte „Regel des niedrigeren Zolls“ aufgestellt, wonach die Schadensspanne für die Festsetzung des Antidumpingzollsatzes zu verwenden ist, wenn die Dumpingspanne über der Schadensspanne liegt, bzw. die Dumpingspanne zu verwenden ist, wenn die Schadensspanne über der Dumpingspanne liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat, T‑410/06, EU:T:2010:70, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die Regel des niedrigeren Zolls soll insbesondere verhindern, dass der verhängte Antidumpingzoll über das hinausgeht, was erforderlich ist, um den Schaden zu beseitigen, den die gedumpten Einfuhren verursacht haben. Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt nämlich eine Maßnahme zur Verteidigung und zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch Dumpingpraktiken dar und keine Sanktion oder Maßnahme, die dem Wirtschaftszweig der Union einen Wettbewerbsvorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im 658. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass sie „die Schadens- mit den Dumpingspannen“ verglichen habe und „[d]ie [Antidumping‑]Zollsätze … in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden“ sollten.

60      Der 659. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthält die folgende Tabelle:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzoll

Shuangxin Group [T‑763/20]

115,6 %

72,9 %

72,9 %

Sinopec Group [T‑762/20]

17,3 %

57,6 %

17,3 %

Wan Wei Group [T‑764/20]

193,2 %

55,7 %

55,7 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

80,4 %

57,9 %

57,9 %

Alle übrigen Unternehmen

193,2 %

72,9 %

72,9 %

61      Während die Kommission geltend gemacht hat, die fraglichen Klagegründe gingen ins Leere, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass im Fall der Begründetheit der Klagegründe die Dumpingspanne unter der Schadensspanne liegen würde und der Antidumpingzoll herabgesetzt werden müsste, hat sich die Klägerin in ihrer Antwort auf das Vorbringen der Kommission nicht nur auf die Beweislast berufen, sondern auch auf ihr Interesse an der Geltendmachung dieser Klagegründe, woraufhin die Kommission erwidert hat, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall nicht qualifiziert sei.

62      Nach ständiger Rechtsprechung ist zum einen im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung ein Klagegrund, der, auch wenn er begründet wäre, nicht geeignet ist, zu der vom Kläger angestrebten Nichtigerklärung zu führen, als ins Leere gehend anzusehen (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T‑591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 45, und Urteil vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T‑1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38).

63      Zum anderen ist ein Nichtigkeitsgrund, selbst wenn er begründet wäre, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung aufgrund dieses Klagegrundes nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Shindler u. a./Kommission, T‑627/19, EU:T:2020:335, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Diese zwei Fragen sind voneinander zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38, und vom 4. Mai 2022, CRIA und CCCMC/Kommission, T‑30/19, EU:T:2022:266, Rn. 92 [nicht veröffentlicht]).

65      Wenn sich die Klägerin im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, in der die Unionsorgane die Regel des niedrigeren Zolls angewandt haben, auf Klagegründe oder Teile von Klagegründen beruft, die in Bezug auf einerseits die Dumpingspanne und andererseits die Schadensspanne die höhere der beiden Spannen in Frage stellen, geht es um die Frage der Schlüssigkeit dieser Klagegründe oder Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat, T‑410/06, EU:T:2010:70, Rn. 94 bis 98, und vom 21. März 2012, Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat, T‑115/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:136, Rn. 45 bis 47).

66      Daher ist das Vorbringen der Parteien zum Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der in Rede stehenden Klagegründe nicht relevant.

67      Was die Schlüssigkeit der fraglichen Klagegründe betrifft, hat die Kommission auf schriftliche Fragen des Gerichts an ihrem Standpunkt festgehalten, dass der Klägerin der Nachweis dafür obliege, dass ihre Klagegründe einen Einfluss auf den Ausgang der Untersuchung hätten, doch hat sie auch eine Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die die fraglichen Klagegründe im Fall ihrer Begründetheit jeweils auf die Dumpingspanne haben könnten. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Begründetheit des fünften Klagegrundes eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung dafür sei, dass die mit den fraglichen Klagegründen beanstandeten Verstöße die Dumpingspanne so weit verringern könnten, dass sie unterhalb der Schadensspanne liege. Die Kommission macht insoweit geltend, dass sie im Fall der Begründetheit des fünften Klagegrundes nämlich verpflichtet wäre, die Dumpingspanne neu zu berechnen und diese dann um 41,1 % herabgesetzt werden müsste und sich somit auf 74,5 % beliefe. Die Dumpingspanne würde dann zwar weiterhin über der Schadensspanne liegen, die 72,9 % betrage, doch wenn andere fragliche Klagegründe oder Teile davon ebenfalls begründet seien, bestehe die Möglichkeit, dass die Dumpingspanne unter die Schadensspanne sinke. Würde der fünfte Klagegrund dagegen zurückgewiesen, würde die neu zu berechnende Dumpingspanne selbst dann, wenn die anderen fraglichen Klagegründe begründet wären, weiterhin über der Schadensspanne liegen. Die anderen Klagegründe beträfen nämlich angebliche Fehler, deren Beseitigung die Dumpingspanne allenfalls auf einen Betrag reduzieren könne, der weiterhin bei über 90 % liegen würde. Somit würde er die Schadensspanne noch immer deutlich übersteigen.

68      Die Klägerin erkennt zwar an, dass die Begründetheit des fünften Klagegrundes zu einer Verringerung der Dumpingspanne um 41,1 % führen könnte, beanstandet jedoch die Berechnungen der Kommission, aus denen diese folgere, dass die Begründetheit des fünften Klagegrundes insoweit eine conditio sine qua non für die Schlüssigkeit des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes sei, als die Dumpingspanne unter die Schadensspanne fiele, wenn ihnen stattgegeben würde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Dumpingspanne auf 71,1 % reduziert würde und somit unterhalb der 72,9 % betragenden Schadensspanne liegen würde, wenn alle fraglichen Klagegründe außer dem fünften Klagegrund begründet wären. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass die 71,1 % die Begründetheit des zweiten Klagegrundes voraussetzten, welche die Dumpingspanne um 8,6 % reduzieren würde, und dass die Dumpingspanne 79,7 % betragen und somit über der Schadensspanne liegen würde, wenn der zweite Klagegrund zurückgewiesen würde.

69      Folglich erkennt die Klägerin an, dass es für den Fall, dass der zweite und der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen würden, ausgeschlossen wäre, dass die anderen fraglichen Klagegründe die Dumpingspanne so weit verringern könnten, dass sie unter der Schadensspanne läge. Somit würden die anderen fraglichen Klagegründe in diesem Fall zwangsläufig ins Leere gehen.

70      Unter diesen Umständen ist zunächst die Begründetheit des zweiten und des fünften Klagegrundes zu prüfen, bevor über die Schlüssigkeit des dritten und des vierten Klagegrundes entschieden wird.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung bei der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes

71      Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, dass sie auf der Grundlage von Daten zu Ilkalem Ticaret Ve Sanayi AS (im Folgenden: Ilkalem) die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt habe, obwohl sie Mexiko auf der Grundlage der Daten zu Solutia Tlaxcala SA de CV (im Folgenden: Solutia Tlaxcala) oder Wyn De Mexico Productos Quimicos SA de CV (im Folgenden: Wyn) hätte auswählen müssen.

72      Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Voraussetzung in Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung falsch ausgelegt, wonach die Daten zu einem Unternehmen mit Sitz im ausgewählten Land „ohne Weiteres verfügbar“ sein müssten, um verwendet werden zu können.

73      Als Zweites beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, die die Kommission bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes beachten müsse.

74      Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass Mexiko das bestgeeignete repräsentative Land sei, da sich der Sozial- und Umweltschutz dort auf einem höheren Niveau befinde als in der Türkei.

75      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

76      Nachdem oben in Rn. 8 der Wortlaut von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung wiedergegeben worden ist, sind nun die wichtigsten Schritte der Kommission bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall, wie sie sich aus der angefochtenen Verordnung ergeben, zusammenzufassen.

77      Gemäß dem 175. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung waren bei der Auswahl des repräsentativen Landes „folgende Kriterien maßgebend:

–        Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in [China;]

–        Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land; …

–        Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land;

–        Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht“.

78      Den Erwägungsgründen 177 bis 184, 198, 199 und 203 der angefochtenen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission zunächst fünf Länder als geeignetes repräsentatives Land in Betracht gezogen hatte, von denen sie anschließend drei ausschloss, so dass sie zwischen den zwei verbleibenden Ländern Mexiko und Türkei wählen musste.

79      Für Mexiko prüfte die Kommission die Verfügbarkeit der Finanzdaten von Solutia Tlaxcala und Wyn (Erwägungsgründe 38, 200 bis 202, 212, 229 und 230 der angefochtenen Verordnung).

80      Was Solutia Tlaxcala betrifft, sah sich die Kommission mit dem Umstand konfrontiert, dass ihr die Muttergesellschaft, die Solutia Europe SPRL/BVBA (im Folgenden: Solutia Europe), eine PVA-Verwenderin mit Sitz in Belgien, die notwendigen Finanzdaten nur in einer vertraulichen Form übermittelt hatte, zu der die Öffentlichkeit keinen Zugang erhalten konnte, und die Daten nicht in der Datenbank Orbis verfügbar waren.

81      Die Kommission wies auch darauf hin, dass einige ausführende Hersteller zwar erklärt hätten, die Daten zu Solutia Tlaxcala seien in der Datenbank Dun&Bradstreet verfügbar, doch hätten sie sich darauf beschränkt, diesen Umstand als „Anscheinsbeweis“ für die Verfügbarkeit der Daten anzuführen, ohne jedoch die Daten vorzulegen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Daten im Rahmen des Verfahrens nicht verwenden könne.

82      Zu Wyn stellte die Kommission fest, dass deren öffentlich verfügbare Daten nur für die ersten sechs Monate des Jahres 2018 vorlägen und sich dieser Zeitraum nicht mit dem Untersuchungszeitraum decke und wegen saisonaler Schwankungen nicht als repräsentativ für ein ganzes Jahr anzusehen sei. Außerdem sei Wyn 2017 nicht rentabel gewesen. Folglich könne Mexiko für die Untersuchung der Kommission nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden.

83      Was die Türkei betrifft, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich auf die Daten zu Ilkalem stützen könne, die in der Datenbank Orbis u. a. für das Jahr 2018 verfügbar seien und aus denen sich ergebe, dass Ilkalem zwar 2018 aufgrund von hohen Finanzaufwendungen Verluste gemacht habe, diese Aufwendungen jedoch nach Prüfung der Daten aus den Vorjahren als Ausnahme zu betrachten seien. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Daten für 2018 nach Vornahme einer Berichtigung zur Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der außergewöhnlich hohen Finanzaufwendungen im Jahr 2018 verwendet werden könnten (Erwägungsgründe 205, 206 und 213 bis 215 der angefochtenen Verordnung).

84      Ferner stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 221 und 226 der angefochtenen Verordnung fest, dass sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung erübrige, da die Türkei als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden sei.

85      Die Grundsätze, die für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung gelten, sind oben in Rn. 28 erwähnt worden.

86      In Bezug auf den Wortlaut macht die Klägerin geltend, die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Begriffs „ohne Weiteres verfügbare Daten“ sei nicht mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vereinbar, da „ohne Weiteres“ und „öffentlich“ keine Synonyme seien.

87      Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung insoweit zwar nicht eindeutig ist, da mehrmals die Formulierungen „öffentliche Daten“ und „öffentlich verfügbare Daten“ verwendet werden (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 175, 194, 202, 212 und 217 der angefochtenen Verordnung), doch hob die Kommission im 228. Erwägungsgrund der Verordnung Folgendes hervor:

„(228) [D]ie Daten [müssen] nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht ‚öffentlich zugänglich‘ sein …, sondern ‚ohne Weiteres verfügbar‘. Die Kommission merkte an, dass ‚öffentlich zugänglich‘ bedeutet, dass etwas der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, während unter ‚ohne Weiteres verfügbar‘ zu verstehen ist, dass etwas jedem zur Verfügung steht, sofern bestimmte Voraussetzungen wie die Zahlung einer Gebühr erfüllt sind. Wichtig zu erwähnen ist hier, dass alle zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Angaben im einsehbaren Dossier bereitgestellt wurden. Das bedeutet, dass auch dann, wenn die Informationen nur gegen Zahlung verfügbar waren, sämtliche interessierte Parteien Zugang zu ihnen hatten.“

88      Angesichts dieser Auslegung des Begriffs „ohne Weiteres verfügbar“ macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission die Begriffe „öffentlich verfügbar“ und „ohne Weiteres verfügbar“ verwechselt habe. Die Kommission hat nämlich zwischen diesen beiden Begriffen unterschieden und sie somit nicht als gleichbedeutend angesehen.

89      In Bezug auf die Systematik weist die Klägerin darauf hin, dass die Grundverordnung immer dann, wenn eine Information zur Veröffentlichung bestimmt sei, eine entsprechende ausdrückliche Formulierung in den maßgeblichen Bestimmungen enthalte. Darüber hinaus ergebe sich aus dem WTO-Recht, dass die prozessualen Geheimhaltungspflichten es einer zuständigen Behörde nicht verwehrten, vertrauliche Daten in der Sache zu verwenden.

90      Da bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission die beiden oben in Rn. 88 genannten Begriffe nicht verwechselt hat, ist es zum einen unerheblich, dass der Gesetzgeber in einigen Bestimmungen der Grundverordnung klargestellt hat, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

91      Zum anderen macht die Kommission zu Recht geltend, dass, um die Verteidigungsrechte zu schützen, Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung im Hinblick auf die Anforderungen auszulegen ist, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung zu vertraulichen Informationen und zur Unterrichtung ergeben.

92      In teleologischer Hinsicht trägt die Klägerin vor, dass Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung das gleiche Ziel wie die Grundverordnung verfolgen müsse, welches darin bestehe, Dumpingpraktiken auf dem Unionsmarkt zu verhindern sowie einen fairen Handel und Wettbewerb auf diesem Markt zu gewährleisten. Daher könne die Wahl des geeigneten repräsentativen Landes durch die Kommission nicht davon abhängen, ob ein Hersteller der öffentlichen Bekanntgabe seiner Daten zustimme.

93      Zwar soll mit der Grundverordnung der Schutz gegen gedumpte Einfuhren gewährleistet und insbesondere verhindert werden, dass ein bestehender Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. Oktober 2011, DBV/Kommission, T‑297/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:583, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 39), doch hat der Gesetzgeber entschieden, bei der Verfolgung dieses Ziels die Anforderungen im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung bestimmter Informationen und dem Schutz der Verteidigungsrechte zu berücksichtigen.

94      Insoweit ist auf den Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Grundverordnung hinzuweisen.

95      In Art. 19 der Grundverordnung heißt es:

„(1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3) Wird angenommen, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben[,] noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt.

…“

96      In Art. 20 der Grundverordnung heißt es:

„(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. …

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

…“

97      In Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung heißt es:

„(7) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer … können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

…“

98      Mit diesen Bestimmungen verfolgt die Grundverordnung zwei Ziele, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen die Vertraulichkeit der in der Untersuchung eingeholten Informationen wahren sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Zum ersten oben in Rn. 98 genannten Ziel ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann zu gewährleisten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Der Beachtung dieses Grundsatzes kommt in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Nach diesem Grundsatz müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Zum zweiten oben in Rn. 98 genannten Ziel ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt. Die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs stellt ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit dar, dessen Schutz die Ablehnung der Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Um die beiden fraglichen Ziele miteinander in Einklang zu bringen, müssen die Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 141).

103    Die beiden Ziele müssen auch deshalb miteinander in Einklang gebracht werden, weil nach der Rechtsprechung Art. 19 der Grundverordnung nicht nur der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, sondern auch dem Schutz der Verteidigungsrechte der anderen Parteien des Antidumpingverfahrens dient (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, T‑307/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:487, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Angesichts dieser Bestimmungen und Grundsätze darf die Kommission, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung „ohne Weiteres verfügbare“ Daten erhalten möchte, es ablehnen, hierfür Daten zu verwenden, die von der Partei, die die Daten bereitstellt, als vertraulich angesehen werden und von denen sie keine nicht vertrauliche Zusammenfassung erhalten kann, auf deren Grundlage die anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien ihre Verteidigungsrechte ausüben könnten.

105    Dieses Ergebnis wird nicht durch den von der Klägerin angeführten Bericht des Berufungsgremiums in der Streitsache „Thailand – Antidumpingzölle auf Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl und H‑Träger aus Polen“, angenommen vom DSB am 5. April 2001 (WT/DS 122/AB/R) (im Folgenden: Bericht zu Profilen und H‑Trägern), in Frage gestellt.

106    In Rn. 111 des Berichts zu Profilen und H‑Trägern heißt es nämlich:

„[D]ie Vorgabe von Art. 3.1 [des Antidumping-Übereinkommens], wonach sich die Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, auf ‚eindeutige‘ Beweise stützen muss und eine ‚objektive‘ Prüfung der notwendigen Informationen zum Schaden erfordert, bedeutet nicht, dass sich die Feststellung ausschließlich auf die Erwägungen oder Tatsachen stützen muss, die den von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Parteien offengelegt wurden oder von ihnen erkannt werden konnten. Vielmehr räumt Art. 3.1 einer [zuständigen] Behörde die Möglichkeit ein, ihre Feststellung auf alle maßgeblichen Erwägungen und Tatsachen zu stützen, die ihr zur Verfügung stehen.“

107    Zunächst ist jedoch festzustellen, dass Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens nicht die Voraussetzung enthält, die in Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung genannt wird und der zufolge die von der Kommission verwendeten Daten „ohne Weiteres verfügbar“ sein müssen.

108    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgremium in Rn. 107 des Berichts zu Profilen und H-Trägern klarstellt, dass „[e]ine Antidumpinguntersuchung … die Zusammenführung und Bewertung sowohl vertraulicher als auch nichtvertraulicher Informationen beinhaltet“ und „sich die Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, … auf die Gesamtheit dieser Beweise stützen muss“. Es kommt zu dem Ergebnis, dass „nichts in Art. 3.1 [des Antidumping-Übereinkommens] eine [zuständige] Behörde dazu verpflichtet, die Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, ausschließlich auf nichtvertrauliche Informationen zu stützen“. Somit kann die zuständige Behörde im Einklang mit den Erkenntnissen aus diesem Bericht zwar zusätzlich zu nicht vertraulichen Informationen auch vertrauliche Informationen heranziehen, doch darf sie sich nicht ausschließlich auf vertrauliche Informationen stützen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Kommission die Daten verwendet hätte, die Solutia Europe ihr in Bezug auf Solutia Tlaxcala übermittelt hatte.

109    Schließlich weist das Berufungsgremium in Rn. 109 des Berichts zu Profilen und H‑Trägern zwar darauf hin, dass Art. 6 des Antidumping-Übereinkommens „einen Rahmen für [Verfahrensp]flichten festlegt, der u. a. verlangt, dass die [zuständigen] Behörden den Beteiligten im Lauf der Untersuchung bestimmte Beweise offenlegen“ und „[e]s keinen Grund gibt, diese Pflichten … dahin auszulegen, dass sie in den materiell-rechtlichen Bestimmungen von Art. 3.1 [des Antidumping-Übereinkommens] enthalten sind“, doch stellt es klar, dass es insoweit „nicht andeuten möchte, … dass die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung im vorliegenden Fall … zwangsläufig die Vorgaben [des genannten] Artikels erfüllt“. Dem Berufungsgremium zufolge hatte nämlich das WTO-Panel, dessen Bericht vor dem Berufungsgremium beanstandet wurde, „festgestellt, dass das Vorbringen [der Republik] Polen nach [dem zuletzt genannten Artikel] nicht den Vorgaben von Art. 6.2 der [Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO] entspreche und deshalb diese Frage nicht geprüft“.

110    Somit wollte das Berufungsgremium verhindern, dass eine Partei, die in ihrem Antrag auf Einsetzung eines WTO-Panels nicht mit der erforderlichen Klarheit die Frage gestellt hat, ob die zuständige Behörde die in Art. 6 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Verfahrenspflichten in Bezug auf vertrauliche Informationen und Verteidigungsrechte beachtet hat, dieses Versäumnis heilen kann, indem sie geltend macht, dass die Prüfung des Verstoßes gegen die materiell-rechtlichen Bestimmungen, mit der sie das WTO-Panel wirksam befasst hat, die Prüfung der Einhaltung dieser Verfahrenspflichten beinhalte.

111    Folglich kann der Bericht zu Profilen und H‑Trägern nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach eine zuständige Behörde unter allen Umständen vertrauliche Informationen verwenden darf.

112    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Solutia Europe der Offenlegung der Daten zu Solutia Tlaxcala widersprach und der Kommission keine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Daten übermittelte. Folglich konnte die Kommission diese Daten nach Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung unberücksichtigt lassen, sofern sie sie nicht aus anderen Quellen beziehen konnte.

113    Die Klägerin macht insoweit geltend, die Daten zu Solutia Tlaxcala seien in der Datenbank Dun&Bradstreet verfügbar, die für Abonnenten zugänglich sei. Es sei unerheblich, dass sich die Kommission dafür entschieden habe, nur die Datenbank Orbis zu abonnieren.

114    In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies die Klägerin die Kommission darauf hin, dass die Datenbank Dun&Bradstreet ohne Weiteres verfügbare Daten zu Solutia Tlaxcala enthalte, und sie fügte einen Hyperlink in den maßgeblichen Abschnitt der Stellungnahme ein, wobei sie erläuterte, dass die Daten gegen Zahlung einer Zugangsgebühr abgerufen werden könnten.

115    Den Antworten der Hauptparteien auf schriftliche Fragen des Gerichts ist zu entnehmen, dass der von der Klägerin eingefügte Hyperlink keinen Zugang zu den Daten in Bezug auf Solutia Tlaxcala in der Datenbank Dun&Bradstreet ermöglichte.

116    Zudem beschränkte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auf den Hinweis, es gebe einen „Anscheinsbeweis“ für die Möglichkeit, die Daten zu Solutia Tlaxcala in der Datenbank Dun&Bradstreet abzurufen.

117    Somit hatte die Klägerin selbst keinen Zugang zu diesen Daten und wusste nicht, wie detailliert sie waren und welchen Zeitraum sie abdeckten.

118    Die Kommission lehnte es daher im 230. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ab, die Daten zu verwenden.

119    Da sich die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens zum Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht auf Grundsätze beruft, die sich aus der Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in der Fassung vor der Verordnung 2017/2321 ergeben und entsprechend anwendbar sein sollen, ist auf den Wortlaut dieser Bestimmung hinzuweisen, in der es heißt:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. …“

120    Nach der Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in der Fassung vor der Verordnung 2017/2321 fällt die Wahl des „Vergleichslands“ in den weiten Ermessensspielraum, über den die Organe der Union aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte, die sie beurteilen müssen, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, C‑436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Ausübung des Ermessens der Unionsorgane bei der Wahl des Vergleichslands unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Unionsrichter hat nämlich festzustellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert der betreffenden Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 10 bis 12; vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51, und vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Trotz der Unterschiede zwischen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung und ihrem früheren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a sind diese Grundsätze entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar, wie die Kommission zu Recht geltend macht.

122    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe die Daten zu Ilkalem akzeptiert, obwohl das Unternehmen im Untersuchungszeitraum aufgrund von außergewöhnlich hohen Finanzaufwendungen Verluste gemacht habe und es deshalb erforderlich gewesen sei, auf der Grundlage der Zahlen aus den drei vorangegangenen Geschäftsjahren Berichtigungen vorzunehmen. Dass die Kommission diese Daten akzeptiert habe, stehe im Widerspruch zu ihrer Ablehnung der Daten in Bezug auf Wyn mit der Begründung, dass diese einen Zeitraum abdeckten, der nicht mit dem Untersuchungszeitraum übereinstimme. Die Kommission sei daher nicht berechtigt gewesen, die Daten von Ilkalem zu verwenden, anstatt die Daten von Wyn und Solutia Tlaxcala zu berücksichtigen, die nicht nur „ohne Weiteres verfügbar“, sondern auch umfassend und vollständig gewesen seien.

123    Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verordnung, auf deren Grundlage die Kommission ausschloss, sich auf die Daten zu Wyn zu stützen, da sie nicht den Untersuchungszeitraum beträfen und aus ihnen hervorgehe, dass das Unternehmen 2017 keinen Gewinn erzielt habe (siehe oben, Rn. 82), der Wahrheit entsprechen. Sie macht lediglich geltend, dass dieser Ausschluss im Widerspruch zu der Tatsache stehe, dass die Kommission die Daten zu Ilkalem akzeptiert habe. Im Gegensatz zu den Daten in Bezug auf Wyn waren die Daten zu Ilkalem jedoch für das gesamte Jahr 2018 verfügbar, so dass sie zumindest einen Teil des Untersuchungszeitraums abdeckten. Zudem ging aus diesen Daten auch hervor, dass Ilkalem in den drei vorangegangenen Jahren Gewinne erzielt hatte und das Ausbleiben von Gewinnen im Jahr 2018 auf besonders hohe Finanzaufwendungen zurückzuführen war, die die Kommission als außergewöhnlich einstufte. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Einstufung nicht bestritten und auch nicht nachgewiesen, dass die Berichtigungen, die die Kommission an den Daten zu Ilkalem für 2018 zum Ausgleich der Auswirkungen der außergewöhnlichen Aufwendungen vornahm, nicht angemessen gewesen seien.

124    Da die Kommission im vorliegenden Fall bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes über ein weites Ermessen verfügte (siehe oben, Rn. 120 und 121), muss die Klägerin, damit ihrem Klagegrund stattgegeben werden kann, ausreichende Beweise beibringen, um die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

126    Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte zumindest zwischen einerseits den Daten zu den Ersatzwerten für Produktionsfaktoren (im Folgenden: Ersatzwerte) und andererseits den Daten zu den VVG-Kosten und zur Gewinnspanne unterscheiden müssen. Die Daten von Ilkalem seien nur für die letztgenannten Gesichtspunkte von Nutzen, da Ersatzwerte von öffentlichen Quellen bezogen werden könnten, insbesondere von der Datenbank Global Trade Atlas, die diese Werte für die mexikanischen Rohstoffe enthalte. Die Kommission habe in einer Antidumpinguntersuchung bereits Daten aus verschiedenen Quellen verwendet, wie dies auch die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika getan hätten.

127    Die Klägerin beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass die Datenbank Global Trade Atlas Ersatzwerte für Mexiko enthalte, ohne darzulegen, inwiefern diese Werte relevanter sein sollen als die Werte für die Türkei. Darüber hinaus hat sie erst recht nicht nachgewiesen, dass es offensichtlich falsch war, die türkischen Ersatzwerte zu verwenden.

128    Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern es offensichtlich falsch sein soll, sowohl für die Ersatzwerte als auch für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne die Daten ein und desselben Drittlands heranzuziehen.

129    Die Klägerin beruft sich auf die Praxis der Kommission, die belege, dass diese bereits Daten aus verschiedenen Quellen verwendet habe, sowie auf die Praxis der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, die von den zuständigen Gerichten bestätigt worden sei.

130    Zum einen ist jedoch nach der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften und insbesondere der Bestimmungen der Grundverordnung zu prüfen und nicht im Hinblick auf eine behauptete frühere Entscheidungspraxis der Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Februar 2021, RFA International/Kommission, C‑56/19 P, EU:C:2021:102, Rn. 79; vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, EU:T:2006:289, Rn. 45, und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107).

131    Was zum anderen die Praxis der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, bezieht sich diese Praxis nur auf die Anwendung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, dessen Bestimmungen nicht zwangsläufig mit den Bestimmungen der Grundverordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und das Gericht übereinstimmen. Selbst wenn sich diese Praxis daher auf eine Fallkonstellation beziehen sollte, die dem vorliegenden Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbar ist, was die Klägerin nicht nachgewiesen hat, könnte sie das Gericht nicht binden.

132    Folglich ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

133    Schließlich ist zum Vorbringen der Klägerin, der Sozial- und Umweltschutz befinde sich in Mexiko auf einem höheren Niveau als in der Türkei, festzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a erster Gedankenstrich der Grundverordnung ergibt, dass die Frage nach dem Schutzniveau nur dann relevant wird, wenn „es mehr als ein derartiges [geeignetes repräsentatives] Land [gibt]“.

134    Da die Kommission im vorliegenden Fall berechtigterweise davon ausging, dass relevante Daten zu den VVG-Kosten und zur Gewinnspanne nur für die Türkei und nicht für Mexiko vorlagen, konnte sie zu Recht in den Erwägungsgründen 221 und 226 der angefochtenen Verordnung feststellen, dass die Türkei das einzige geeignete repräsentative Land war und sich die Frage nach dem Niveau des Sozial- und Umweltschutzes daher erübrigte.

135    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung

136    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe für die Berechnung des Normalwerts der von ihr hergestellten Waren zu Unrecht die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 in Bezug auf die selbst hergestellten Produktionsfaktoren, wie etwa Dampf und Strom, verwendet, obwohl sie bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission nach besten Kräften kooperiert habe.

137    Die Kommission, die ihr vorwerfe, der von der Untersuchung betroffenen Ware nicht einen Teil der Kosten für die Inputs zugeordnet zu haben, die sie für die selbst hergestellten und bei der Herstellung ihrer PVA verwendeten Produktionsfaktoren benötige, habe nicht berücksichtigt, dass diese Zuordnung wegen der besonderen Merkmale ihres PVA-Herstellungsverfahrens nicht möglich sei.

138    Außerdem sei die Kommission, da die Klägerin mit ihr nach besten Kräften zusammengearbeitet habe, gemäß Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verpflichtet gewesen, die von ihr vorgelegten Informationen zu berücksichtigen, und nicht berechtigt gewesen, die verfügbaren Informationen im Sinne dieses Artikels zu verwenden.

139    Die Kommission, unterstützt durch Sekisui, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

140    Es ist auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung hinzuweisen, die wie folgt lauten:

„(1)      Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

…“

141    Um den Hintergrund von Art. 18 der Grundverordnung zu verstehen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung vorliegen. Da keine Bestimmung der Grundverordnung der Kommission die Befugnis verleiht, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen, ist sie darauf angewiesen, dass diese Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, es sei „erforderlich, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten“. Somit besteht der Zweck von Art. 18 der Grundverordnung darin, der Kommission zu ermöglichen, die Untersuchung auch dann fortzusetzen, wenn die interessierten Parteien die Zusammenarbeit verweigern oder die Zusammenarbeit unzureichend ist. Daher müssen die interessierten Parteien, da sie verpflichtet sind, nach besten Kräften zu kooperieren, alle Informationen vorlegen, über die sie verfügen und die die Organe für ihre Feststellungen für erforderlich halten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 54 bis 56).

142    Die Grundverordnung definiert nicht, was unter einer „erforderlichen“ Information im Sinne ihres Art. 18 Abs. 1 zu verstehen ist.

143    Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Zweck von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, dass sich der Begriff „erforderliche Informationen“ auf die Informationen im Besitz der interessierten Parteien bezieht, zu deren Vorlage die Unionsorgane diese Parteien auffordern, um die im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung gebotenen Feststellungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 57).

144    Außerdem stellt Art. 18 der Grundverordnung die Umsetzung von Art. 6.8 und Anhang II des Antidumping-Übereinkommens (im Folgenden: Anhang II) in Unionsrecht dar und ist so weit wie möglich in deren Licht auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens lautet:

„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten.“

146    Art. 5 des Anhangs II entspricht Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung, da er Folgendes vorsieht:

„Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.“

147    Anhang II „wird durch Verweis in Art. 6.8 [des Antidumping-Übereinkommens] inkorporiert“ (Bericht des Berufungsgremiums in der Streitsache „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan“, angenommen vom DSB am 23. August 2001 [WT/DS 184/AB/R, Rn. 75]), und die Bestimmungen von Anhang II sind zwingend, auch wenn sie häufig im Konditional formuliert sind (Bericht des WTO-Panels „Vereinigte Staaten – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für Stahlbleche aus Indien“, angenommen vom DSB am 29. Juli 2002 [WT/DS 206/R, Rn. 7.56]).

148    Laut dem Bericht des WTO-Panels in der Streitsache „Korea – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Papier mit Ursprung in Indonesien“, angenommen vom DSB am 28. Oktober 2005 (WT/DS 312/R, Rn. 7.43), muss die Entscheidung, ob eine bestimmte Information als erforderlich im Sinne von Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens einzustufen ist oder nicht, vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der jeweiligen Untersuchung getroffen werden und nicht abstrakt. Außerdem ist gemäß dem Bericht des WTO-Panels in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingmaßnahmen für Zuchtlachs aus Norwegen“, angenommen vom DSB am 15. Januar 2008 (WT/DS 337/R, Rn. 7.343), unter erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung eine besondere Information zu verstehen, über die eine interessierte Partei verfügt und die die mit der Antidumpinguntersuchung betraute Behörde (im Folgenden: zuständige Behörde) für ihre „Feststellungen“ benötigt.

149    Zudem ist entschieden worden, dass Informationen zu den Produktionsmengen und zu den Herstellungskosten der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware offensichtlich erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2021, NLMK/Kommission, T‑752/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:611, Rn. 53).

150    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 274, 275 und 317 bis 322 der angefochtenen Verordnung sowie aus den Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens auf eine Frage des Gerichts, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts verfügbare Informationen im Sinne von Art. 18 nutzte, um die Verbrauchsmengen der Inputs wie Kohle und Wasser zu ermitteln, die die Klägerin für die Produktion selbst hergestellter und an der PVA-Herstellung beteiligter Produktionsfaktoren wie Strom und Dampf verwendete. Die Klägerin hatte der Kommission nämlich nicht die Informationen geliefert, die diese als dazu erforderlich ansah.

151    Es ist unstreitig, dass die selbst hergestellten Produktionsfaktoren bei der Herstellung von PVA eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen. Diese Produktionsfaktoren benötigen ihrerseits Inputs, die somit Kosten darstellen, die der Klägerin bei der Herstellung ihrer PVA entstehen. Da der Normalwert im vorliegenden Fall nach einer produktionskostenbasierten Methode rechnerisch ermittelt wurde, benötigte die Kommission Informationen zu den Verbrauchsmengen aller für die PVA-Herstellung verwendeten Inputs, einschließlich der Inputs, die für die Produktion der selbst hergestellten Produktionsfaktoren erforderlich waren.

152    Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Besonderheiten ihres Herstellungsverfahrens, die im Fragebogen der Kommission nicht berücksichtigt worden seien, habe sie der Kommission die angeforderten Daten nicht liefern können. Die selbst hergestellten Produktionsfaktoren würden nämlich nicht nur für die Herstellung von PVA verwendet. Sie beruft sich auch auf die Gefahr einer Doppelzählung, die sich, wie sie im Lauf der Untersuchung dargelegt habe, daraus ergebe, dass der von den Kohlekesseln erzeugte Dampf zunächst zur Energieerzeugung verwendet werde und anschließend zur Herstellung von PVA, wobei Strom eingesetzt werde, der folglich nicht unmittelbar aus Kohle generiert werde. Somit seien die selbst hergestellten Produktionsfaktoren Strom und Dampf nicht mit herkömmlichen Inputs wie Kohle zu vergleichen. Außerdem handle es sich bei ihrem Verfahren um eine rein chemische Reaktion, bei der verschiedene Stoffe interagierten und sich manchmal wechselseitig absorbierten, wobei Rückstände zurückblieben, die erneut verwendet werden könnten oder in andere Stoffe transformiert würden.

153    Laut dem 319. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hatte die Klägerin „die Inputs bereits für die Herstellung der selbst hergestellten Produktionsfaktoren ausgewiesen“. Die Kommission folgert daraus, dass „diese Inputs somit ebenso gut der untersuchten Ware zugeordnet werden könnten“.

154    Dem 319. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Kommission die Inputs genannt hatte, die für die Produktion der selbst hergestellten Produktionsfaktoren erforderlich waren. Dennoch sieht sich die Klägerin nicht in der Lage, genauer darzulegen, inwieweit die selbst hergestellten Produktionsfaktoren und folglich die für ihre Herstellung erforderlichen Inputs der Herstellung von PVA zugerechnet werden können.

155    Somit bestreitet die Klägerin in Wirklichkeit die Richtigkeit der Methode, die die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete, und macht geltend, dass die Methode zu einer Überbewertung des Verbrauchs der betreffenden Inputs geführt habe, da ihnen eine zu große Bedeutung bei der PVA-Herstellung zugeschrieben worden sei, obwohl die selbst hergestellten Produktionsfaktoren nicht ausschließlich für die Herstellung von PVA verwendet würden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, nachzuweisen, dass es nicht möglich war, die von der Kommission angeforderten Daten zu liefern.

156    Zudem hätte die Klägerin, um zu verhindern, dass die Kommission die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 verwendet, der Kommission diese Daten liefern können und dennoch – u. a. vor dem Gericht – die Möglichkeit gehabt, die Verwendung der Daten durch die Kommission in der Sache zu beanstanden.

157    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung zurückzuweisen.

158    Was ihr Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die Abs. 1 und 3 von Art. 18 auf unterschiedliche Fallkonstellationen beziehen. Während nämlich Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung allgemein Fälle betrifft, in denen Informationen, die die Organe für die Untersuchung benötigen, nicht vorgelegt wurden, betrifft Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die Fälle, in denen die für die Untersuchung benötigten Informationen zwar vorgelegt wurden, aber nicht relevant sind, so dass die verfügbaren Informationen nicht zwangsläufig verwendet werden müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Im vorliegenden Fall verwendete die Kommission die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 nur, um die Informationen zu ersetzen, die die Klägerin ihr nicht vorgelegt hatte, weil sie dies für nicht möglich hielt.

160    Zudem ist festzustellen, dass das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammenhängt und auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium ist. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, auf verfügbare Daten im Sinne von Art. 18 zu den erbetenen Auskünften zurückzugreifen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 104).

161    Da die Klägerin die von der Kommission angeforderten Informationen zu den Inputs der selbst hergestellten Produktionsfaktoren nicht vorgelegt hatte, war Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung nicht anwendbar, so dass die Kommission nur die verfügbaren Daten im Sinne von Art. 18 verwenden konnte, um diese Informationen zu ersetzen.

162    Jedenfalls setzt Art. 5 des Anhangs II dem Berufungsgremium zufolge bei den interessierten Parteien sehr umfangreiche Bemühungen voraus (Bericht des Berufungsgremiums in der Streitsache „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan“, angenommen vom DSB am 23. August 2001 [WT/DS 184, Rn. 102]).

163    Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin solche Bemühungen unternommen hatte, da sie es abgelehnt hatte, den von der Kommission gewünschten buchhalterischen Vorgang durchzuführen, um einen Teil der Herstellungskosten der selbst hergestellten Produktionsfaktoren den PVA zuzurechnen.

164    Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung zurückzuweisen.

165    In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihr den „Kontrollbericht“, den sie einer interessierten Partei übersenden müsse, bevor sie ihr in einem Schreiben ihre Absicht mitteile, die verfügbaren Daten im Sinne von Art. 18 zu verwenden, nicht rechtzeitig übermittelt habe. Durch diesen Verfahrensfehler würden ihre Verteidigungsrechte verletzt.

166    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zwar vom Kläger nicht verlangt werden kann, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich dieser Beteiligte ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, jedoch eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der in Rede stehenden Handlung führen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167    Die Klägerin hat jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie den „Kontrollbericht“ früher erhalten hätte.

168    Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, die die Kommission mit der Begründung bestreitet, das Vorbringen sei nicht in der Klageschrift enthalten.

169    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

170    Aufgrund der oben in Rn. 69 dargelegten Erwägungen führt außerdem die Zurückweisung des zweiten und des fünften Klagegrundes als unbegründet dazu, dass der dritte und der vierte Klagegrund als ins Leere gehend zurückgewiesen werden können.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Inner Mongolia Shuangxin Environment-Friendly Material Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission, der Kuraray Europe GmbH und der Sekisui Specialty Chemicals Europe SL entstandenen Kosten.

3.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Wegochem Europe BV tragen ihre eigenen Kosten.

Truchot

Kanninen

Madise

Frendo

 

      Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Februar 2024.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.