Language of document : ECLI:EU:T:2012:218

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. Mai 2012(*)

„Dumping – Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA – Endgültiger Antidumpingzoll – Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen – Überprüfung – Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

In der Rechtssache T‑158/10

The Dow Chemical Company mit Sitz in Midland, Michigan (USA), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.‑F. Bellis, R. Luff und V. Hahn, dann J.‑F. Bellis und R. Luff,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix, R. Szostak und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch H. van Vliet und M. França, dann durch M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend einen Antrag auf Teilnichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 17, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. Februar 1994 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 229/94 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle (ABl. L 28, S. 40).

2        Am 20. Juli 2000 erließ der Rat – nach einer Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22], im Folgenden: Grundverordnung) und insbesondere gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung) – die Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 185, S. 1). Der Antidumpingzoll für die von der Klägerin The Dow Chemical Company stammenden Einfuhren wurde auf 69,40 Euro pro Tonne festgesetzt.

3        Am 23. Oktober 2006 erließ der Rat nach einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 384/96 die Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 vom 23. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 294, S. 2). Die Verordnung Nr. 1583/2006 blieb für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Der Antidumpingzoll für von der Klägerin stammende Einfuhren wurde darin auf 59,25 Euro pro Tonne festgesetzt.

4        Am 18. März 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht (ABl. C 71, S. 13).

5        Am 25. Juli 2008 reichten Hersteller, auf die mehr als 50 % der gesamten Ethanolaminproduktion der Europäischen Union entfielen, einen Antrag auf Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 ein.

6        Am 25. Oktober 2008 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 270, S. 26).

7        Am 22. Oktober 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur allgemeinen und ein weiteres zur besonderen Unterrichtung. Die Kommission führte darin u. a. aus, dass die von der Klägerin stammenden Einfuhren während des von der Überprüfung betroffenen Untersuchungszeitraums vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum der Überprüfung) nicht gedumpt gewesen seien. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die Dumpingspanne der zweiten amerikanischen Herstellerin, der Ineos Oxide LLC (im Folgenden: Ineos), die im Antidumpingverfahren kooperiert habe, 11,9 % betrage. Die Kommission wies den amerikanischen Herstellern, die im Antidumpingverfahren nicht kooperiert hatten, dieselbe Antidumpingspanne zu. Die Kommission kam zu der Schlussfolgerung, dass die Gefahr eines erneuten Auftretens der Schädigung bestehe.

8        Am 6. November 2009 nahm die Klägerin zu den Dokumenten Stellung, die sie zu ihrer Unterrichtung von der Kommission erhalten hatte.

9        Am 19. Januar 2010 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 17, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Die angefochtene Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Der Antidumpingzoll für von der Klägerin stammende Einfuhren wird darin auf 59,25 Euro pro Tonne festgesetzt. Der Rat hält ein erneutes Auftreten der Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für wahrscheinlich (91. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Der Rat stützt seine Schlussfolgerung u. a. auf das Anhalten des Dumpings während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, die ungenutzten Kapazitäten der amerikanischen Hersteller, die auf das betreffende Produkt in China angewandten Antidumpingzölle, die Nachfrage nach dem betreffenden Produkt in den USA und auf deren Exportmärkten, die Umstellung der Produktion von Monoethylenglykol auf Ethanolamin und den Umstand, dass die Gesellschaften, die im Antidumpingverfahren nicht kooperiert hätten, weiterhin ein Interesse daran hätten, auf dem Unionsmarkt zu bleiben und ihre Exporttätigkeiten auszubauen (81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 9. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit Schriftsatz, der am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei eingereicht wurde, beantragte die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates. Mit Beschluss vom 23. August 2010 ließ die Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zu.

12      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

13      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Rat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts ersucht, einige schriftliche Fragen zu beantworten. Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 15. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf diese Fragen geantwortet.

14      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 20. September 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat angegeben, dass er die schriftlichen Antworten, die er am 15. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hatte, berichtigen möchte. Der Rat ist ersucht worden, diese Berichtigungen schriftlich einzureichen, was er innerhalb der gesetzten Frist getan hat. Die Klägerin ist ersucht worden, zu den vom Rat eingereichten Berichtigungen Stellung zu nehmen und ist diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

16      Am 31. Oktober 2011 ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung. Dieser Klagegrund ist in sieben Teile untergliedert, mit denen offensichtliche Fehler bei der Ermittlung und Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der erste Teil betrifft die Feststellung, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ein Dumping vorgelegen habe. Im zweiten Teil geht es um die Zunahme des Dumpings nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der dritte Teil bezieht sich auf die ungenutzten Produktionskapazitäten bei der Herstellung von Ethanolamin in den USA. Der vierte Teil betrifft die Umleitung der Handelsströme aufgrund der von China getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Der fünfte Teil bezieht sich auf die Entwicklung der Nachfrage in den USA und auf anderen Märkten. Im sechsten Teil geht es um die Umstellung der Herstellung von Monoethylenglykol auf Ethanolamin. Der siebte Teil betrifft das Verhältnis zwischen den Preisen in den USA und den Preisen in der Union.

20      Das Gericht hält es für angebracht, sich zum ersten und zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes zu äußern.

21      Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, Slg. 2010, I‑951, Randnr. 61). In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Randnrn. 45 und 46).

22      Zweitens tritt eine Antidumpingmaßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach Abschluss der letzten Überprüfung, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer Kraft, „außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“. Aus dieser Vorschrift geht zunächst hervor, dass das Außerkrafttreten einer Maßnahme nach fünf Jahren die Regel ist, während ihre Aufrechterhaltung eine Ausnahme darstellt. Weiter hängt die Aufrechterhaltung einer Maßnahme davon ab, wie die Folgen des Auslaufens der Maßnahme beurteilt werden, d. h. von einer Prognose aufgrund der möglichen künftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt. Schließlich folgt aus dieser Bestimmung, dass die bloße Möglichkeit, dass das Dumping und die Schädigung anhalten oder erneut auftreten, nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen kann, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung von den zuständigen Behörden aufgrund einer Untersuchung positiv festgestellt worden ist (Urteile des Gerichts Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 41, 42 und 57, und vom 8. Juli 2003, Euroalliages u. a./Kommission, T‑132/01, Slg. 2003, II‑2359, Randnr. 37).

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: Feststellung, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ein Dumping vorgelegen habe

 Vorbringen der Parteien

23      Die Klägerin nimmt Bezug auf den 80. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und weist darauf hin, dass das Vorliegen eines Dumpings von 11,9 % nur für eine einzige Gesellschaft, nämlich Ineos, förmlich festgestellt worden sei. Die von dieser seinerzeit mit einem der Beschwerdeführer verbundenen Gesellschaft stammenden Einfuhren hätten jedoch nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA ausgemacht. Ganz überwiegend, nämlich zu mehr als 85 %, habe es sich dabei in Wirklichkeit um von der Klägerin stammende Einfuhren gehandelt. Die Dumpingspanne der Klägerin betrage – 7 % (d. h., es habe kein Dumping vorgelegen). Die Feststellung eines Dumpings bei Ineos sei also nicht repräsentativ.

24      Die Organe hätten außerdem die Dumpingspanne von Ineos auch noch einem dritten amerikanischen Hersteller zugeschrieben, der nur von sehr untergeordneter Bedeutung sei und bei der Untersuchung nicht kooperiert habe. Entgegen der Behauptung des Rates im 116. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung könne man nicht davon ausgehen, dass dieser Hersteller zwangsläufig Dumping betreiben würde, wenn er seine Ausfuhrverkäufe in die Union wieder aufnähme.

25      Jedenfalls habe die gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne für Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung – 4,5 % betragen (d. h., es habe kein Dumping vorgelegen). Die Klägerin verweist insoweit auf eine andere Sache, in der die Kommission zur Begründung ihrer Schlussfolgerungen eine gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne verwendet habe. Die Klägerin stellt klar, dass sie nicht behaupte, dass Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung im Kontext von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar sei. Sie habe diese Sache erwähnt, um darzulegen, dass das Dumping von ein oder zwei Ausführern nicht den Blick darauf verdecken dürfe, dass landesweit kein Dumping betrieben werde. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Rat in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen anerkenne, dass die Organe im Rahmen einer Überprüfung eine Analyse des betreffenden Ausfuhrlands vornehmen müssten. Dies bedeute, dass das Dumping mit Blick auf die gesamten Einfuhren mit Ursprung in den USA bewertet werden müsse. Im vorliegenden Fall räume der Rat ein, dass die Organe nicht festgestellt hätten, dass die gesamten Einfuhren mit Ursprung in den USA tatsächlich gedumpt gewesen seien. Im Übrigen sei der Rat auch der Ansicht, er könne aus dem Vorliegen eines tatsächlichen oder den Betroffenen zugeschriebenen Dumpings durch Ausführer, die weniger als 10 % der betreffenden Einfuhren ausmachten, auf ein Anhalten des Dumpings schließen. Der Rat widerspreche sich jedoch selbst, da die Organe während des Verfahrens die Auffassung vertreten hätten, dass eine Überprüfung von auslaufenden Maßnahmen keine Untersuchung sei, die allein die von einem einzigen Ausführer stammenden Einfuhren betreffe. Schließlich bestätige der vom Rat in seinen Schriftsätzen angeführte Bericht des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO), dass die Organe eine Beurteilung der Dumpingspanne „pro Ware“ vornehmen müssten. Im vorliegenden Fall sei diese Dumpingspanne negativ.

26      Der Rat macht geltend, dass die im 80. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebene Schlussfolgerung nicht fehlerhaft sei. Aus den im 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen speziellen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Dumpings gehe hervor, dass die Organe nicht vorgegeben hätten, die tatsächliche Dumpingspanne von zwei amerikanischen Herstellern zu bestimmen. In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die Feststellung eines Dumpings von Ineos sei nicht repräsentativ, führt der Rat ferner aus, dass die Organe nicht verpflichtet seien, das Vorliegen von Dumping für jeden Ausführer einzeln nachzuweisen, da die Dumpingspannen und die entsprechenden Antidumpingzölle im Rahmen einer solchen Überprüfung nicht geändert werden könnten. Vielmehr müsse festgestellt werden, ob von dem betreffenden Ausfuhrland aus weiterhin Dumping betrieben werde. Dieser Ansatz sei durch einen Bericht des Berufungsgremiums der WTO bestätigt worden. Insoweit gehe das Vorbringen der Klägerin, wonach dieser Bericht bestätige, dass die Organe eine Beurteilung der Dumpingspanne „pro Ware“ vornehmen müssten, fehl. Die Feststellungen des Berufungsgremiums der WTO beträfen Art. 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3), der die Ausgangsuntersuchungen betreffe, und nicht Art. 11.3 dieses Übereinkommens. Schließlich berücksichtige der Vortrag der Klägerin nicht die Dumpingspanne, die dem in den Schriftsätzen der Klägerin erwähnten dritten amerikanischen Ausführer zuzuschreiben sei.

27      In Bezug auf den von der Klägerin in ihren Schriftsätzen angeführten dritten amerikanischen Hersteller verweist der Rat auf den 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und macht im Wesentlichen geltend, dass dieser Hersteller keine sehr untergeordnete Bedeutung habe.

28      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Dumpingspanne für die Einfuhr der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA – 4,5 % betrage, macht der Rat geltend, die Organe hätten – anders als von der Klägerin behauptet – nicht festgestellt, dass die gesamten Einfuhren mit Ursprung in den USA tatsächlich gedumpt gewesen seien. Zudem seien die Organe weder verpflichtet, das Vorliegen von Dumping für jeden Ausführer einzeln nachzuweisen, noch müssten sie eine landesweite Dumpingspanne berechnen. Die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen angeführte Sache sei nicht einschlägig, weil sie eine nach Art. 5 der Grundverordnung eingeleitete Untersuchung betreffe. Die in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene Art und Weise des Abschlusses solcher Untersuchungen finde auf Untersuchungen im Rahmen von Überprüfungen nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung keine Anwendung.

 Würdigung durch das Gericht

29      Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung einen Abschnitt C („Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings“) enthält. Im 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung führt der Rat aus, dass „geprüft [wurde], ob Dumping vorlag“.

30      Im 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies der Rat darauf hin, dass der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis „ein Vorliegen von Dumping [ergab]“. Der Rat stellte insoweit fest, dass die Dumpingspanne der Klägerin 0 % betrage (wobei die tatsächliche berechnete Spanne – 7 % betrug) und dass die Dumpingspanne von Ineos bei 11,9 % liege. Diese letztgenannte Spanne wurde im Übrigen den anderen Ausführern, die nicht im Antidumpingverfahren kooperiert haben, zugeschrieben.

31      Im 24. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies der Rat darauf hin, dass im Anschluss an die Untersuchung „des Vorliegens von Dumping“ geprüft worden sei, ob ein „Anhalten des Dumpings“ wahrscheinlich sei.

32      Im 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung führte der Rat im Rahmen der Analyse des Dumpingniveaus bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Folgendes aus: „Würden die Ausfuhrpreise proportional zur Höhe der Antidumpingzölle reduziert, dann würden die Dumpingspannen im [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] für I[neos] 12 % betragen, ebenso für die nicht mitarbeitenden Parteien (im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung), während [die Klägerin] den Dumping-Tatbestand weiterhin nicht erfüllen würde.“

33      Der Rat kam aufgrund der von ihm durchgeführten Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein „Anhalten des Dumpings“ wahrscheinlich sei (51. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

34      Im 74. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies der Rat im Rahmen der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darauf hin, dass „[d]as Dumping … während des [Untersuchungszeitraums der Überprüfung] an[hielt]“.

35      Im 80. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gab der Rat im Rahmen der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung an, dass „im Falle zweier ausführender US-Hersteller ein Anhalten des Dumpings im [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] festgestellt wurde“.

36      Schließlich schloss der Rat in den Erwägungsgründen 113 und 114 der angefochtenen Verordnung mit dem Hinweis, dass „[d]ie Untersuchung ergab, dass ein Anhalten des Dumpings (mit einer absehbaren Zunahme der Menge der gedumpten Ausfuhren) sowie ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich waren“, und dass, „[s]elbst wenn man berücksichtigt, dass einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht dumpte, und (daher) davon auszugehen ist, dass er den auf ihn entfallenden Teil der Einfuhren aus den USA weiterhin nicht dumpen wird, … die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Zölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt [sind]“.

37      Aus alledem ergibt sich, dass sich der Rat für seine Schlussfolgerung, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen erforderlich sei, ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings gestützt hat. Der Rat hat sich nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings berufen. Überdies hat er sich bei der Schlussfolgerung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, u. a. darauf gestützt, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert habe. Schließlich beruht die Schlussfolgerung des Rates, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert habe, auf der Tatsache, dass zwei ausführende Hersteller Dumping praktiziert hatten. Der Rat hat weder festgestellt, dass bei der Klägerin ein Dumping angedauert habe, noch, dass ein erneutes Auftreten desselben wahrscheinlich sei. Daraus folgt auch implizit, aber zwangsläufig, dass der Rat einen Zusammenhang zwischen dem von zwei ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung praktizierten Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen hergestellt hat.

38      Nach Ansicht der Klägerin hätte der Rat u. a. nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass sie während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung kein Dumping praktiziert habe.

39      Erstens ist hervorzuheben, dass der Rat sich hier auf eine Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings gestützt hat, weil er u. a. davon ausging, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert habe.

40      Zweitens ist festzustellen, dass der Begriff „Dumping“, wie er in Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verwendet wird, nicht definiert ist. Allerdings ist im Hinblick auf die Systematik der Grundverordnung und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Begriff „Dumping“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung dieselbe Bedeutung wie der in Art. 1 („Grundsätze“) derselben Verordnung definierte Begriff „Dumping“ hat.

41      Drittens bezieht sich Dumping gemäß Art. 1 der Grundverordnung, insbesondere gemäß dessen Abs. 1 und 2, auf eine in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union überführte Ware. Wird diese Ware gedumpt und verursacht sie eine Schädigung, können die Organe vorbehaltlich weiterer Bedingungen Antidumpingmaßnahmen einführen.

42      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass Antidumpingverfahren grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Warengruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren von Waren bestimmter Unternehmen betreffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Rima Eletrometalurgia/Rat, C‑216/91, Slg. 1993, I‑6303, Randnr. 17). Zudem wird gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der entsprechenden Ware eingeführt.

43      Fünftens ist hervorzuheben, dass die Organe im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen entweder aufrechterhalten oder auslaufen lassen können. Sie können diese Maßnahmen nicht abändern, um insbesondere zu berücksichtigen, dass bestimmte Unternehmen kein Dumping praktiziert haben.

44      Nach alledem umfasst der Begriff des Anhaltens des Dumpings im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung, wie der Rat übrigens in seinen Schriftsätzen anerkannt hat, das Dumping in Bezug auf die betroffene Ware mit Ursprung in einem Drittland und nicht nur das von bestimmten Unternehmen praktizierte Dumping.

45      Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den vorgetragenen Umständen hervor, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die meisten Einfuhren mit Ursprung in den USA, nämlich mehr als 85 %, von der Klägerin stammten, was der Rat nicht bestreitet. Zum anderen hätten die Organe nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass das Dumping für die betroffene Ware mit Ursprung in den USA während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert habe, wenn sie die von der Klägerin stammenden Einfuhren bei ihrer Analyse ordnungsgemäß berücksichtigt hätten. Die Organe hätten in diesem Fall nämlich feststellen müssen, dass bei den meisten Einfuhren mit Ursprung in den USA, d. h. bei mehr als 85 % des entsprechenden Volumens, kein Dumping vorlag. Dieser Sachverhalt hätte im Übrigen zu der Feststellung führen müssen, dass die gewogene durchschnittliche Spanne für Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in den USA negativ war (d. h., dass kein Dumping vorlag); dies geht aus den Berechnungen der Klägerin hervor, die vom Rat nicht entkräftet wurden. Unter diesen Umständen hätte der Rat weder zu dem Ergebnis kommen können, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert habe, noch feststellen können, dass das Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei. Der Rat hätte folglich darlegen müssen, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich sei.

46      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Organe, selbst wenn der Begriff des Anhaltens des Dumpings im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung dahin ausgelegt werden könnte, dass er tatsächlich das Dumping der einzelnen Unternehmen oder einiger von ihnen betrifft, im Fall der Klägerin nicht zu dem Ergebnis kommen konnten – was sie im Übrigen auch nicht getan haben –, dass das Dumping anhalte. Außerdem präzisiert der Rat im 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Klägerin bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen „den Dumping-Tatbestand weiterhin nicht erfüllen würde“. Unter diesen Umständen hätten die Organe über die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings (bei den beiden anderen ausführenden Herstellern) hinaus in Bezug auf die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings darlegen müssen. Dazu enthält die angefochtene Verordnung jedoch nichts.

47      Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, dass der Rat mit seiner Schlussfolgerung, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angehalten habe und somit auf dieser Grundlage anzunehmen sei, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Daher ist dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Verordnung demzufolge für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes: Ungenutzte Produktionskapazitäten bei der Herstellung von Ethanolamin in den USA

 Vorbringen der Parteien

48      Nach Ansicht der Klägerin ist die im 28. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthaltene Behauptung des Rates, dass es in den USA ungenutzte Produktionskapazitäten gebe, unbegründet. Es handele sich um einen wesentlichen Aspekt zur Untermauerung der Schlussfolgerung der Organe, dass die Antidumpingmaßnahmen – wie im 117. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt – für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren aufrechterhalten werden müssten. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Schätzung der Organe (70 000 Tonnen) auf einer falschen Berechnung beruhe, da die höchstmögliche Produktion (d. h. die tatsächliche Kapazität des Wirtschaftszweigs) mit dem amerikanischen Gesamtverbrauch anstatt mit der amerikanischen Gesamtproduktion verglichen werde. Nach der Stellungnahme der Klägerin hätten die Organe angegeben, sie hätten ihre Berechnungsmethode geändert. Im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung habe der Rat jedoch auf die Daten Bezug genommen, mit denen die ursprüngliche Berechnung der ungenutzten Kapazitäten begründet worden sei. In Wirklichkeit zeige der im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angesprochene wirtschaftliche Zusammenhang, dass es in den USA keine ungenutzten Produktionskapazitäten gebe, wenn die Produktionskapazitäten mit der tatsächlichen amerikanischen Produktion verglichen würden. Der amerikanische Wirtschaftszweig sei bis zur Höchstgrenze seiner Produktionskapazitäten ausgelastet gewesen. In seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen habe der Rat weiterhin die ungenutzten Produktionskapazitäten und das Überangebot auf dem amerikanischen Markt miteinander verwechselt. Im Übrigen sei in Bezug auf das Vorbringen des Rates, die volle nominale Kapazität der Klägerin sei nur zu 80 % ausgelastet, zu berücksichtigen, dass die US-Bundesstaaten Louisiana und Texas während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung von Wirbelstürmen betroffen gewesen seien, was zu Firmenschließungen geführt habe, wie eine in der angefochtenen Verordnung angeführte Veröffentlichung bestätige. In diesem Kontext seien die tatsächlichen Produktionskapazitäten eingebrochen, und der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten der Klägerin habe 98,7 % betragen.

49      Der Rat weist darauf hin, dass die Organe ihre Berechnungsmethode tatsächlich während des Verfahrens geändert hätten (und letztlich ungenutzte Produktionskapazitäten in Höhe von 60 000 Tonnen errechnet hätten). Anders als die Schriftsätze der Klägerin glauben machen könnten, sei in der angefochtenen Verordnung aber die geänderte Berechnungsmethode und nicht diejenige, die nach den Ausführungen der Klägerin ursprünglich mit einem Fehler behaftet gewesen sei, angewandt worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung und den der Klägerin während des Verfahrens übermittelten Angaben. Der Rat präzisiert insoweit, dass die ungenutzten Kapazitäten berechnet worden seien, indem von den tatsächlichen Produktionskapazitäten das tatsächliche Produktionsvolumen abgezogen worden sei. Die Organe seien davon ausgegangen, dass die effektiven Produktionskapazitäten 90 % der gesamten nominalen Kapazität betrügen. Bei der Bestimmung des tatsächlichen Produktionsvolumens hätten sich die Organe auf Informationen gestützt, nach denen die Klägerin 80 % ihrer vollen nominalen Kapazität nutze. Dieser Prozentsatz sei auch auf den ausführenden Hersteller angewandt worden, der nicht kooperiert habe. Die Tatsache, dass der Rat in demselben Erwägungsgrund die erhebliche Abweichung zwischen der gesamten nominalen Kapazität in den USA und der Nachfrage dort erwähnt habe, beweise im Übrigen nicht, dass er sich bei seiner Berechnung der ungenutzten Produktionskapazitäten auf einen Vergleich zwischen diesen beiden Größen gestützt habe.

50      Das Vorbringen der Klägerin, der amerikanische Wirtschaftszweig sei bis an die Grenzen seiner Produktionskapazitäten ausgelastet gewesen, werde durch die Ausführungen widerlegt, die sie während des Verfahrens zur Nutzung ihrer eigenen Produktionskapazitäten (d. h. 80 % während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung) gemacht habe. Außerdem werde das Ergebnis, zu dem die Klägerin komme, von den in ihren Schriftsätzen angeführten Umständen, wenn man sie in ihren jeweiligen Kontext stelle, nicht getragen. Zudem sei der Vortrag der Klägerin zu den Wirbelstürmen, von denen die Bundesstaaten Louisiana und Texas während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung betroffen gewesen seien, nicht während des Verwaltungsverfahrens erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf diese Ausführungen stützen, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe feststellen zu lassen. Die Behauptungen der Klägerin würden im Übrigen nicht durch Beweismittel belegt. Jedenfalls zeige der 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Organe den Einfluss der Wirbelstürme, von denen die Bundesstaaten Louisiana und Texas während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung betroffen gewesen seien, berücksichtigt hätten. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten.

51      Der wirtschaftliche Zusammenhang, den die Klägerin in ihren Schriftsätzen erwähne und auf den im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung verwiesen werde, bestätige, dass es in den USA potenzielle Produktionskapazitäten gebe, die nicht genutzt würden. Insbesondere zeige dieser Zusammenhang, dass auf dem amerikanischen Markt ein Überangebot herrsche. Dieses Überangebot bestätige zusätzlich zu den ungenutzten Produktionskapazitäten, dass im Vergleich zum Inlandsverbrauch ungenutzte Produktionskapazitäten bestünden. Schließlich weist der Rat darauf hin, dass mit der Ausführung im 117. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die „Begrenzung“ des Aufrechterhaltens der Antidumpingmaßnahmen auf einen Zeitraum von zwei statt fünf Jahren habe gerechtfertigt werden sollen.

 Würdigung durch das Gericht

52      Der Rat hat im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angegeben, dass die ungenutzten Produktionskapazitäten von Ethanolamin in den USA während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 60 000 Tonnen betragen hätten.

53      Erstens ist festzustellen, dass der 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die maßgeblichen Umstände, die bei der Bestimmung der ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA berücksichtigt wurden, in sich widersprüchlich ist. Der Rat weist in diesem Erwägungsgrund nämlich darauf hin, seine Berechnung beruhe „auf den Produktionsmengen der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller, auf der Tatsache, dass der normal zu erwartende Produktionsausstoß bei etwa 90 % der nominalen [Produktionsk]apazität liegt, auf der Annahme, dass die tatsächlichen Produktionserträge der nicht mitarbeitenden US-Hersteller 80 % der nominalen [Produktionsk]apazität nicht unterschritten haben dürften, sowie auf Informationen führender Fachzeitschriften“, doch verweist er auch zweimal auf eine auf den Inlandsverbrauch in den USA gestützte Beurteilung. Insbesondere führt der Rat zunächst aus, dass „[g]emessen an der geschätzten nominalen Gesamtkapazität der USA von 732 000 Tonnen … die geschätzte Nachfrage einschließlich Eigenverbrauch bei insgesamt 588 000 Tonnen [lag]“ und dass „[d]ie recht geringe Kapazitätsauslastung … die Folge bestimmter Ereignisse [war]“. Sodann führt der Rat aus, dass „[d]as Vorhandensein ungenutzter Produktionskapazitäten in den USA in den Jahren 2007 und 2008, also einem Zeitraum, der in den [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] fällt, … auch in einer führenden jährlichen Veröffentlichung bestätigt [wurde], die sich mit dem Ethanolamin-Markt befasst“, und dass „[i]n dieser Veröffentlichung … das Überangebot auf dem US-Markt im Jahr 2007 auf 65 000 Tonnen veranschlagt [wurde]“. Wie der Rat in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen einräumt, wird bei der Berechnung des Nutzungsgrades der Produktionskapazitäten der Inlandsverbrauch nicht berücksichtigt. Im Übrigen hat der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung insoweit als etwas unklar erscheinen könne.

54      Zweitens geht aus den schriftlichen Antworten des Rates auf die Fragen des Gerichts hervor, dass die zur Berechnung der ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA angewandte Methode unsicher ist oder es sogar an der Kohärenz mit den hier vorgelegten Beweismitteln fehlt. Zunächst hat der Rat nämlich anfänglich ausgeführt, dass die tatsächliche Produktion der Klägerin und von Ineos von der tatsächlichen Produktionskapazität in den USA abgezogen worden sei, letztlich aber präzisiert, dass die tatsächliche Produktion von Ineos vor der Berechnung der tatsächlichen Produktionskapazität in den USA von der nominalen Gesamtproduktionskapazität in den USA abgezogen worden sei. Dann seien, obwohl die tatsächliche Produktion von Ineos von der nominalen Gesamtproduktionskapazität in den USA abgezogen worden sei, die tatsächliche Produktion der Klägerin und der anderen Hersteller, die bei der Untersuchung nicht kooperiert hätten, von der tatsächlichen Produktionskapazität der USA abgezogen worden. Es ist kein konkreter Umstand genannt worden, der es rechtfertigen könnte, dass die effektive Produktion bei manchen der fraglichen Unternehmen von der nominalen Gesamtproduktionskapazität in den USA und bei anderen von der tatsächlichen Produktionskapazität in den USA abgezogen worden ist.

55      Drittens gibt es gemäß der vom Rat im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführten „führenden jährlichen Veröffentlichung, die sich mit dem Ethanolamin-Markt befasst“ (nämlich der Chemical Economics Handbook Product Review, „Ethanolamines“, SRI Consulting, im Folgenden: SRI‑Bericht) in den USA keine ungenutzten Produktionskapazitäten in Höhe von 60 000 Tonnen. Wenn man nämlich auf die Daten des SRI‑Berichts und die Methode abstellt, die der Rat für die Bestimmung der tatsächlichen Produktionskapazität von Ethanolamin in den USA angewandt hat (d. h. die mit einem Satz von 90 % multiplizierte nominale Kapazität), betrugen die ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA im November 2008 (also einen Monat nach Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung) 8 000 Tonnen; dies führt die Klägerin in ihren Schriftsätzen zutreffend und vom Rat unwidersprochen aus. Selbst wenn man einen Satz von 95 % heranziehen würde, um die tatsächliche Produktionskapazität zu berechnen – und vorausgesetzt, die Sätze könnten entsprechend ausgetauscht werden – betrüge das Ergebnis 45 400 Tonnen, läge also fast um die Hälfte niedriger als die im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführten 85 000 Tonnen, die anhand „ehrgeizigerer Produktionsraten“, also anhand des vom Rat in seinen Schriftsätzen bestätigten Satzes von 95 %, errechnet wurden. Außerdem kann für das Jahr 2007 anhand der Angaben des SRI‑Berichts eine ungenutzte Produktionskapazität von höchstens 5 650 Tonnen bestimmt werden (wobei der Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Monate Oktober, November und Dezember 2007 umfasst).

56      Viertens ist festzustellen, dass im SRI‑Bericht mehrfach erwähnt wird, dass der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten in den USA sehr hoch gewesen sei.

57      Fünftens ist hervorzuheben, dass das Produktionsniveau während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung durch die Wirbelstürme Gustav und Ike (September 2008) beeinflusst wurde, was der Rat im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausdrücklich anerkennt. Konkret gibt der Rat an, die recht geringe Auslastung der Produktionskapazitäten sei die Folge bestimmter Ereignisse der letzten Jahre gewesen, u. a. der „Auswirkungen der Hurrikane Gustav und Ike auf einige Fertigungsstätten bzw. Produktionsanlagen für Rohstoffe“. Er präzisiert, dass „[d]ie Folgen der Hurrikane Ike und Gustav … noch bis in den [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] zu verspüren [waren], in der Folgezeit jedoch nicht mehr“. Danach stellt der Rat unter Bezugnahme auf eine Fachzeitschrift Folgendes fest: „Schätzungen der PCI Consulting Group (PCI) aus dem Jahr 2008 zufolge betrugen die Produktionsausfälle [aufgrund der Auswirkungen der Wirbelstürme Ike und Gustav] 39 000 Tonnen.“ Aus der angefochtenen Verordnung und insbesondere ihrem 26. Erwägungsgrund geht jedoch nicht hervor, dass der Rat bei seiner Beurteilung der ungenutzten Produktionskapazitäten konjunkturelle Phänomene, etwa die Auswirkungen der Wirbelstürme Ike und Gustav, berücksichtigt hätte. Dennoch trägt der Rat in seiner Gegenerwiderung vor, dass „die Organe die Auswirkungen der Wirbelstürme Gustav und Ike auf die amerikanische Gesamtproduktion bei der Berechnung des Niveaus der ungenutzten Kapazitäten in den USA berücksichtigt und sich auf eine Schätzung gestützt [haben], in der für die USA ein Produktionsverlust von 39 000 Tonnen angegeben wurde“. Vor Gericht wurde jedoch kein konkreter Anhaltspunkt vorgetragen, aufgrund dessen angenommen werden könnte, dass die im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführte Menge von 39 000 Tonnen tatsächlich in die Berechnung der ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA eingeflossen wäre. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts hin hat der Rat zunächst darauf hingewiesen, dass die Organe bei ihrer Berechnung die im SRI‑Bericht angeführte nominale Produktionskapazität (d. h. 732 000 Tonnen) verwendet hätten, bei der die Auswirkungen der Wirbelstürme Gustav und Ike bereits berücksichtigt seien. Anschließend hat der Rat präzisiert, dass seine Antwort nicht zutreffe und dass unter den im SRI‑Bericht enthaltenen Angaben nur diejenigen über die tatsächlichen Produktionskapazitäten (nicht aber die über die nominale Produktionskapazität) die durch die Wirbelstürme Gustav und Ike verursachten Störungen berücksichtigten. Im Rahmen der Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat der Rat aber auch präzisiert, dass die Organe die Daten des SRI‑Berichts mit Ausnahme derjenigen zur nominalen Produktionskapazität nicht verwendet hätten. Somit ist unstreitig, dass der Rat die im SRI‑Bericht enthaltenen Angaben zu den effektiven Produktionskapazitäten nicht verwendet hat. Folglich besteht, anders als es die später korrigierte erste Antwort des Rates glauben machen könnte, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Organe Angaben verwendet hätten, die die Auswirkungen der Wirbelstürme Gustav und Ike auf die Ethanolamin-Produktion in den USA bereits berücksichtigt hätten oder bei denen diese Auswirkung in die Berechnung der ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA eingeflossen wären.

58      Sechstens wurde vor dem Gericht kein anderer konkreter Anhaltspunkt vorgetragen, der es unter Berücksichtigung insbesondere der oben aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche erlauben würde, die vom Rat in der angefochtenen Verordnung angeführte Menge von 60 000 Tonnen ungenutzter Produktionskapazitäten für Ethanolamin in den USA zu rechtfertigen.

59      Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Rat vorgelegten Beweismittel für die Schlussfolgerung, dass in den USA Produktionskapazitäten für Ethanolamin in Höhe von 60 000 Tonnen ungenutzt seien, entweder unstimmig sind oder im Widerspruch zu den zu berücksichtigenden relevanten Aspekten stehen. Folglich hat der Rat im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er das Niveau der ungenutzten Produktionskapazitäten für Ethanolamin in den USA auf 60 000 Tonnen festgesetzt hat. Zu ergänzen ist, dass dieser Fehler sich auf die allgemeine Schlussfolgerung im 26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgewirkt hat, weil der Rat auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kam, dass „[d]ie USA … über das Potenzial [verfügen], die Ausfuhren zu erhöhen und einen Teil des Unionsmarktes zu übernehmen“.

60      Daher ist dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Verordnung auch auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft.

 Kosten

61      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

62      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird für nichtig erklärt, soweit sie The Dow Chemical Company betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von The Dow Chemical Company.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.