Language of document : ECLI:EU:T:2011:176





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 – Air France/HABM (Form eines Parallelogramms)

(Rechtssache T‑159/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Parallelogramms – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 30, 35)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar 2010 (Sache R 1018/2009‑2) über die Anmeldung eines Zeichens in Form eines Parallelogramms als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Société Air France

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke in Form eines Parallelogramms für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 35 bis 39 und 41 bis 45 – Anmeldung Nr. 7576218

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Société Air France trägt die Kosten.