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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012 - Dow Chemical/Rat

(Rechtssache T-158/10)

(Dumping - Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA - Endgültiger Antidumpingzoll - Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings - Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Dow Chemical Company (Midland, Michigan, USA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und V. Hahn, dann J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, R. Szostak und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und M. França, dann durch M. França und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 17, S. 1)

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird für nichtig erklärt, soweit sie The Dow Chemical Company betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von The Dow Chemical Company.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.