Language of document : ECLI:EU:T:2012:218

Rechtssache T‑158/10

The Dow Chemical Company

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA – Endgültiger Antidumpingzoll – Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen – Überprüfung – Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 1 und 11 Abs. 2)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Möglichkeit, die betreffenden Maßnahmen abzuändern – Fehlen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Anhalten des Dumpings – Begriff

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2)

1.      Aus Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 geht zunächst hervor, dass das Außerkrafttreten einer Maßnahme nach fünf Jahren die Regel ist, während ihre Aufrechterhaltung eine Ausnahme darstellt. Weiter hängt die Aufrechterhaltung einer solchen Maßnahme davon ab, wie die Folgen des Auslaufens der Maßnahme beurteilt werden, d. h. von einer Prognose aufgrund der möglichen künftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt. Schließlich folgt aus dieser Bestimmung, dass die bloße Möglichkeit, dass das Dumping und die Schädigung anhalten oder erneut auftreten, nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen kann, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung von den zuständigen Behörden aufgrund einer Untersuchung positiv festgestellt worden ist.

(vgl. Randnr. 22)

2.      Der Begriff „Dumping“, wie er in Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 verwendet wird, ist nicht definiert. Allerdings ist im Hinblick auf die Systematik der Grundverordnung und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Begriff „Dumping“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung dieselbe Bedeutung wie der in Art. 1 („Grundsätze“) derselben Verordnung definierte Begriff „Dumping“ hat.

Gemäß Art. 1 der Grundverordnung, insbesondere gemäß dessen Abs. 1 und 2, bezieht sich „Dumping“ auf eine in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union überführte Ware. Wird diese Ware gedumpt und verursacht sie eine Schädigung, können die Organe vorbehaltlich weiterer Bedingungen Antidumpingmaßnahmen einführen.

(vgl. Randnrn. 40-41)

3.      Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 können die Organe die geltenden Maßnahmen entweder aufrechterhalten oder auslaufen lassen. Sie können diese Maßnahmen nicht abändern, um insbesondere zu berücksichtigen, dass bestimmte Unternehmen kein Dumping praktiziert haben.

(vgl. Randnr. 43)

4.      Der Begriff des Anhaltens des Dumpings im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 umfasst das Dumping in Bezug auf die betroffene Ware mit Ursprung in einem Drittland und nicht nur das von bestimmten Unternehmen praktizierte Dumping.

Insoweit begeht der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler mit seiner Schlussfolgerung, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angehalten habe und somit auf dieser Grundlage anzunehmen sei, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten werde, wenn es sich bei den von der Klägerin stammenden Einfuhren größtenteils um die Einfuhren mit Ursprung im Drittstaat im Untersuchungsraum der Überprüfung handele und bei diesen kein Dumping vorgelegen habe. Da der Rat hätte feststellen müssen, dass die gewogene durchschnittliche Spanne für Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung im Drittstaat negativ war, kann er weder zu dem Ergebnis kommen, dass das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angedauert hat, noch feststellen, dass das Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Unter diesen Umständen muss der Rat darlegen, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(vgl. Randnrn. 44-45, 47)