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Klage, eingereicht am 9. April 2010 - Air France/HABM (Darstellung eines Parallelogramms)

(Rechtssache T-159/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Air France (Roissy Charles de Gaulle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 27. Januar 2010 in der Sache R 1018/2009-2 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung Nr. 007576218 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, zurückgewiesen wurde;

die unter der Nr. 007576218 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM nach Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im Rahmen der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form eines Parallelogramms für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45 (Anmeldung Nr. 7 576 218).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die angemeldete Marke das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise.

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