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Klage, eingereicht am 23. November 2023 – Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-1097/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vivendi SE (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Gassenbach und P. Wilhelm, Rechtsanwältinnen E. Dumur, O. Thomas und S. Schrameck, sowie Rechtsanwälte F. de Bure und Y. Boubacir)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab die Kommission gemäß den Art. 89 und 90 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuweisen, alle Dokumente, Unterlagen und sonstige Informationen vorzulegen, auf deren Grundlage sie zum Zeitpunkt des Beschlusses C(2023) 6428 final der Europäischen Kommission vom 19. September 2023 feststellte, dass sie über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügt, um ein Auskunftsersuchen an die Klägerin zu richten;

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 wegen Verstoßes gegen Art. 10 EMRK und Verletzung des Schutzes journalistischer Quellen auf der Grundlage von Art. 277 AEUV für auf den vorliegenden Fall unanwendbar und infolgedessen den Beschluss für nichtig zu erklären, weil kein ex-ante-Rechtsbehelf für die Gewährleistung der Wirksamkeit dieses Schutzes vorgesehen sei;

den Beschluss C(2023) 6428 final der Europäischen Kommission vom 19. September 2023 in der Fassung des Beschlusses C(2023) 7463 final der Europäische Kommission vom 27. Oktober 2023 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

Befugnismissbrauch, da der angefochtene Beschluss auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage, nämlich Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004, gestützt sei.

Verletzung der Begründungspflicht, da der angefochtene Beschluss auf einer lückenhaften Begründung beruhe und jedenfalls fehlerhaft sei.

Verletzung des Rechts auf Schutz vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriffe der öffentlichen Gewalt und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, ohne dass die Kommission über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfüge.

Verletzung des Grundsatzes impossibilium nulla obligatio est und Befugnismissbrauch, soweit der angefochtene Beschluss der Vivendi SE aufgebe, Informationen zu sammeln und der Kommission mitzuteilen, die den Konzern Bolloré betreffen, der einer ihrer Anteilseigner sei, über den sie keine Kontrolle ausübe, aufgrund deren sie gezwungen sein könne, ihr gehörende Unterlagen an die Kommission zu übergeben.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da der angefochtene Beschluss Vivendi zum einen zur Aushändigung von Unterlagen verpflichte, die keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufwiesen, und ihr zum anderen eine im Hinblick auf Erfordernisse dieser Untersuchung unverhältnismäßige Belastung auferlege.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er gegen den in Art. 10 EMRK verankerten Schutz journalistischer Quellen verstoße, weil

der Beschluss auf Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 gestützt werde, der gemäß Art. 277 AEUV rechtswidrig und im vorliegenden Fall unanwendbar sei, da er keinen ex-ante-Rechtsbehelf für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der journalistischen Quellen vorsehe;

der Beschluss jedenfalls dadurch den Schutz journalistischer Quellen verletze, dass er die Übergabe zahlreicher Unterlagen verlange, die die Quellen preisgäben, derer sich unter den angefochtenen Beschluss fallende Journalisten bedienten.

Keine Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre der von der mit dem Beschluss ergangenen Anordnung betroffenen Personen durch den Beschluss und konkrete Verletzung der Privatsphäre dieser Personen, da der Beschluss die Übergabe von unter diesen Schutz fallenden Unterlagen an die Europäische Kommission vorsehe.

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