Language of document :

Klage, eingereicht am 15. Dezember 2023 – AS u. a./EAD

(Rechtssache T-1160/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AS und 28 weitere Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Generaldirektors für die Verwaltung der Ressourcen des EAD vom 21. Dezember 2022, Aktenzeichen ADMIN(2022)76, mit der die Zulage für die Lebensbedingungen für Jordanien auf 10 % festgelegt wird, aufzuheben;

die Entscheidung des Generalsekretärs des EAD vom 7. September 2023, Aktenzeichen Ares(2023)6075736, mit der die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler bei der Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen für das Jahr 2023, Verstöße gegen die Leitlinien für die Vorgehensweise zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen und die Gewährung von Erholungsurlaub und gegen die Fürsorgepflicht.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Parameter „Sicherheit“, „sanitäre Verhältnisse und Verhältnisse in den Krankenhäusern“, „klimatische Bedingungen“, „Grad der Isolierung“ und „sonstige Lebensbedingungen“ bei der Zuteilung der in Art. 1 Abs. 2 der genannten Leitlinien erwähnten Punktzahl unterbewertet worden seien.

____________