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Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Mahmoudian/Rat

(Rechtssache T-440/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fereydoun Mahmoudian (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Nr. 2 des Abschnitts I A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010, soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/20071 und des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates2 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zu Verhinderung der Verbreitung nuklearer Proliferation, soweit sein Name in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen worden sei, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in Anwendung dieser Vorschrift eingefroren würden.

Die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind identisch mit jenen, die im Rahmen der Rechtssache T-439/10, Fulmen/Rat, betreffend die Gesellschaft, deren Generaldirektor der Kläger sein soll, geltend gemacht wurden.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).

2 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).