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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2006 - Tillack / Kommission

(Rechtssache T-193/04)1

(Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] wegen Weitergabe vertraulicher Informationen - Verdacht der Bestechung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an nationale Justizbehörden - Durchsuchung der Wohnung und des Büros eines Journalisten - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Hinreichend qualifizierter Verstoß)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Tillack (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte T. Bosly, C. Arhold, N. Flandin, J. Herrlinger und J. Saens)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und C. Ladenburger)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: International Federation of Journalists (IFJ) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und T. Grupp)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Maßnahme vom 11. Februar 2004, mit der das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) den deutschen und den belgischen Justizbehörden Informationen über einen Verdacht auf Verletzung des Berufsgeheimnisses und Bestechung übermittelt hat, und wegen Ersatzes des immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund dieser Übermittlung von Informationen und der Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch das OLAF erlitten hat.

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Über den Antrag auf Vorlage von Unterlagen braucht nicht entschieden zu werden.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Die International Federation of Journalists trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 251 vom 9.10.2004.