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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Deutschland) - Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst/Deutsche Bank AG

(Rechtssache C-44/11)

(Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren [Portfolioverwaltung])

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst

Beklagte: Deutsche Bank AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Befreiung der für Privatkunden getätigten Umsätze der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

Tenor

Eine Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.

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1 - ABl. C 145 vom 15.5.2011.