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Klage, eingereicht am 5. April 2012 - European Dynamics Belgium u. a./Europäische Arzneimittelagentur

(Rechtssache T-158/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tielmatikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung EMA/67882/2012 der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, im Folgenden: EMA) vom 31. Januar 2012, mit der diese ihr Angebot im offenen Vergabeverfahren EMA/2011/17/ICT hinsichtlich des Loses 1 (Lot 1) der Ausschreibung auf den zweiten Platz gesetzt hat, für nichtig zu erklären;

die EMA zu verurteilen, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Verlust der Chance, auf den ersten Platz des Rahmenvertrags gesetzt zu werden, entstanden ist, den sie auf 2 139 471,70 Euro zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils schätzen;

der EMA die gesamten Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der EMA vom 31. Januar 2012, mit der diese das Angebot der Klägerinnen in der im Wege des offenen Verfahrens erfolgten Ausschreibung EMA/2011/17/ICT hinsichtlich des Loses 1 (Lot 1) dieser Ausschreibung auf den zweiten Platz gesetzt hat, und den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem Verlust der Chance, im offenen Vergabeverfahren EMA/2011/17/ICT auf den ersten Platz gesetzt zu werden, entstanden ist.

Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aus den folgenden drei Gründen für nichtig zu erklären sei:

Erstens habe die EMA unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung, deren Durchführungsbestimmungen und die technischen Spezifikationen im Stadium der Präsentation die Bedingung hinzugefügt, dass externe Mitarbeiter der Bieter anwesend sein müssten, damit sie beurteilt werden könnten, eine Bedingung, die nicht in den ursprünglichen Verdingungsunterlagen vorgesehen und folglich ein neues Vergabekriterium gewesen sei.

Zweitens habe die EMA unter Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen die Erfahrung der Bieter beurteilt und bewertet, die bereits im Stadium der Vergabe als qualitatives Auswahlkriterium geprüft worden sei.

Drittens habe die EMA gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen,

weil eines der Vergabekriterien in den technischen Spezifikationen so gefasst gewesen sei, dass seine objektive Bewertung ausgeschlossen gewesen sei,

weil die technischen Vorschriften nicht die mathematische Formel (Algorithmus) enthalten hätten, auf deren Grundlage sich die (bis auf die zweite Dezimalstelle) genaue Bewertung der Klägerinnen ergäbe.

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