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Klage, eingereicht am 5. April 2012 - Microsoft/HABM - Sky IP (SKYDRIVE)

(Rechtssache T-153/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Microsoft Corp. (Redmond, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und J. Colbourn, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky IP International Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM und etwaig dem Rechtsstreit beitretenden Streithelfern die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 2293/2010-1 und des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung betreffend den Widerspruch Nr. B 1 371 501 aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SKYDRIVE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "SKY" (Nr. 3 203 411) für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 and 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr von Verwechslungen fehlerhaft beurteilt habe. Außerdem oder hilfsweise sei festzustellen, dass die Beschwerdekammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe.

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