Language of document : ECLI:EU:T:2013:193

Rechtssache T‑383/10

Continental Bulldog Club Deutschland e.V.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CONTINENTAL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. April 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis – Prüfungsumfang

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke CONTINENTAL

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

5.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes

6.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

1.      Mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke wird ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Dieses Allgemeininteresse erfordert eine prognostische Prüfung in Bezug auf den beschreibenden Charakter der als Marke angemeldeten Zeichen und Angaben, die nicht von den ihrem Wesen nach subjektiven Absichten der Markeninhaber abhängig sein kann.

(vgl. Randnrn. 13, 61)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 14, 15, 33)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 16)

4.      Das für „lebende Tiere, nämlich Hunde“ und „Haltung und Züchtung von Hunden, insbesondere Welpen und Zuchttieren“ der Klassen 31 bzw. 44 im Sinne des Nizzaer Abkommens angemeldete Wortzeichen CONTINENTAL ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen.

Der Ausdruck „Continental Bulldog“ konnte nämlich sowohl in Deutschland als auch in der übrigen Union bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zumindest von dem Teil der maßgebenden Verkehrskreise, der aus Fachkreisen wie Hundezüchtern und Inhabern von Tierhandlungen besteht, als Bezeichnung einer in der Schweiz anerkannten Hunderasse verwendet werden. Sobald das Verfahren zur Anerkennung einer Hunderasse durch einen oder mehrere kynologische Verbände abgeschlossen ist, bezeichnet der Name dieser Rasse, zumindest aus Sicht der maßgebenden Verkehrskreise, in generischer Weise die zu dieser Rasse gehörenden Hunde. Die aus dem Wort „Continental“ bestehende Anmeldemarke würde daher von den maßgebenden Verkehrskreisen unmittelbar als Bezeichnung einer Rasse von Bulldoggen aufgefasst, oder, was die beanspruchten Dienstleistungen betrifft, als genauere Angabe dahin, dass diese Dienstleistungen Hunde dieser Rasse betreffen.

(vgl. Randnrn. 18, 19, 40, 52, 53, 69)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 65, 66)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 72)