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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

(Rechtssache T-379/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Keramag Keramische Werke AG (Ratingen, Deutschland), Koralle Sanitärprodukte GmbH (Vlotho, Deutschland), Koninklijke Sphinx BV (Maastricht, Niederlande), Allia SAS (Avon, Frankreich), Produits Céramiques de Touraine SA (PCT) (Selles-sur-Cher, Frankreich) und Pozzi Ginori SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: J. Killick, Barrister, Rechtsanwalt P. Lindfelt, I. Reynolds, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Struckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise aufzuheben;

festzustellen, dass die Klägerinnen keine Verantwortlichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten in Bezug auf Armaturen trifft, und erforderlichenfalls, den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit eine derartige Verantwortlichkeit der Klägerinnen festgestellt wird;

ferner bzw. hilfsweise, den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 - Badezimmerausstattungen), soweit darin festgestellt wird, dass sie sich an kontinuierlichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden beteiligt hätten.

Sie stützen ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens habe die Kommission die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft oder ermittelt und damit den wettbewerbswidrigen Zweck der behaupteten Verstöße nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, zu vermuten (oder auch festzustellen), dass Gespräche (i) zwischen Nicht-Wettbewerbern und (ii) über einen nicht wirtschaftlichen Preis, den kein Marktteilnehmer zahle, einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten.

Zweitens habe die Kommission angesichts des ersten Klagegrundes und der Tatsache, dass die Klägerinnen keine Armaturen herstellen, die Klägerinnen zu Unrecht für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Armaturen verantwortlich gemacht.

Drittens habe die Kommission das Vorliegen des behaupteten Verstoßes nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, insbesondere da ihre Würdigung der Beweise in Bezug auf Frankreich, Italien und die Keramag Keramische Werke AG in Deutschland fehlerhaft sei.

Viertens habe die Kommission kein Interesse an der Feststellung eines Verstoßes in den Niederlanden, der verjährt sei, nachgewiesen.

Fünftens habe die Kommission es versäumt,

die Vorwürfe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ordnungsgemäß darzulegen und

relevante und potenziell entlastende Beweismittel zu berücksichtigen und zugänglich zu machen.

Diese prozessualen Versäumnisse hätten die Verteidigungsrechte der Klägerinnen beeinträchtigt.

Sechstens sei die Untersuchung in diesem Fall selektiv und willkürlich gewesen, da viele Unternehmen, die angeblich an den vermeintlich illegalen Zusammenkünften oder Gesprächen teilgenommen hätten, nie verfolgt worden seien.

Siebtens sei die Geldbuße insbesondere angesichts der Tatsache, dass es an einer Umsetzung bzw. an Auswirkungen auf dem Markt fehle, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch. Daher ersuchen die Klägerinnen das Gericht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV Gebrauch zu machen und die Geldbuße herabzusetzen.

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