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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat

(Rechtssache T-157/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd (Kish Island, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque and C. Malherbe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt I.I.12 (unter der Rubrik "Einrichtungen") im Anhang des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären;

Abschnitt I.I.12 (unter der Rubrik "Einrichtungen") im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären;

dem Rat die dem Kläger durch die vorliegende Klage entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Resolution sei vage und allgemein und nenne nicht die spezifischen und tatsächlichen Gründe, aus denen der Rat - in Ausübung seines weiten Wertungsspielraums - zu der Auffassung gelangt sei, dass die angefochtenen restriktiven Maßnahmen für die Klägerin gelten sollten.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und deren Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Gegenüber der Klägerin seien keine Angaben über sie belastende Beweise gemacht worden, die die gegen sie verhängte Maßnahme rechtfertigten, und solche Beweise seien ihr auch nicht mitgeteilt worden. Der Rat habe der Klägerin auch keine Einsicht in ihre Akte gewährt, noch ihr die beantragten Dokumente (u. a. genaue und auf die Klägerin bezogene Informationen, die die angefochtenen Maßnahmen rechtfertigen) zur Verfügung gestellt, noch ihr gegen sie vorliegende Beweise mitgeteilt. Der Rat habe es abgelehnt, die Klägerin anzuhören, obwohl diese dies ausdrücklich beantragt habe. Die genannte Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, insbesondere die Nichtmitteilung gegen sie vorliegender Beweise, bedeute eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Rat sei beim Erlass der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Die Begründung, die der Rat gegen die Klägerin anführe, sei nicht hinreichend. Außerdem habe der Rat zum Beweis der Gründe, mit denen er die angefochtenen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt habe, weder Beweismittel beigebracht noch Angaben gemacht; diese Gründe beruhten auf reinen Behauptungen.

Die angefochtenen restriktiven Maßnahmen seien wegen der Beurteilungsfehler, die dem Rat vor ihrem Erlass unterlaufen seien, rechtswidrig. Der Rat habe keine echte Beurteilung des konkreten Falls vorgenommen, sondern sei lediglich den Empfehlungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Vorschlägen der Mitgliedsstaaten gefolgt.

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