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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Iralco/Rat

(Rechtssache T-158/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iranian Aluminum Co. (Iralco) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Millar und S. Ashley, Solicitors und M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie durch die angefochtenen Rechtsakte betroffenen ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat habe keine angemessenen oder hinreichenden Gründe für die Nennung der Klägerin angegeben.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung missachtet.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe mit seiner Annahme, dass alle Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt seien, einen offensichtlichen Fehler begangen.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe durch seinen Beschluss, die Klägerin in die Liste aufzunehmen, ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufes verletzt, ohne dass dies gerechtfertigt oder verhältnismäßig gewesen wäre.

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