Language of document :

Klage, eingereicht am 30. März 2012 - Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission

(Rechtssache T-147/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission REM 02/09 vom 16. September 2011 (K(2011) 6393 endg.) für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission REM 02/09 vom 16. September 20011 (K(2011) 6393 endg.), mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall, der durch die Klägerin durchgeführte Importe von Pilzkonserven der Gattung Agaricus mit Ursprungsland China aus den Jahren 2004 und 2006 betrifft, zu erlassen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

Verletzung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex

Die Klägerin bezweifelt die Einschätzung der Kommission, dass im vorliegenden Fall ein Irrtum der deutschen Zollbehörden vorliege.

Zumindest bestehe keine Erkennbarkeit des (vermeintlichen) Irrtums für die Klägerin. Der gutgläubigen und erfahrenen Klägerin sei kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Sie könne angesichts der komplexen Rechtslage und der langjährigen Praxis der deutschen Behörden schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen.

Verletzung des Art. 239 Zollkodex

Die Kommission habe einen formellen Rechtsfehler begangen, indem sie unter bloßem Hinweis auf die Ablehnung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex ohne jegliche eigenständige Prüfung kurzerhand auch den Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex versagt habe.

Darüber hinaus habe die Kommission auch einen materiellen Rechtsfehler begangen, da sie verkannt habe, dass hier "besondere Umstände" i.S. des Art. 239 Zollkodex vorlägen und die Voraussetzungen für einen Erlass nach dieser Vorschrift erfüllt wären.

Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze

Die Klägerin wirft der Kommission zudem vor, mit dem angefochtenen Beschluss gegen den primärrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben.

____________